in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/petition_me-en.htm
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 21. August 2007
An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Ähnliche Petitionen an Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz,
NRW,
Sachsen,
Saarland.
Petition Pet 1-16-06-10000-026309 Menschenrechte als
verbindliches Grundrecht im Grundgesetz verankern, Judikative
unabhängig machen dem Gesetz unterwerfen und Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schlage vor die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, BGBl. 1952 Teil II S. 685), den Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) und den Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR, BGBl. 1976 II S. 428), die seither den Rang eines Bundesgesetzes haben, als verbindliches Grundrecht im Grundgesetz zu verankern.
Weiter wird vorgeschlagen das in den Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz 1949 beschlossene Gewaltentrennungsprinzip durch Anwendung der Prinzipien des Europarates (Richterwahl, Beförderuung und Aufsicht unabhängig von Exekutive, Empfehlung Nr. R (94)12, Anlage E) zu realisieren um damit Richter wirklich "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" zu machen. Der Deutsche Richterbund hat am 27. April 2007 die Realisierung der Gewaltenteilung gefordert (Anlage K)
Am 18. November 2003 (Anlage N) und 21. November 2006 (Anlage O) wurde der Menschenrechtskommissar des Europarates von mir über strukturelle Probleme in Deutschland unterrichtet. Der Menschenrechtskommissar hat Deutschland 2006 besucht und am 11.7.07 seinen Bericht mit konkrete Vorschlägen veröffentlicht (Anlage A). Das Mandat des Deutschen Instituts für Menschenrechte soll im Hinblick auf strukturelle und objektive Überwachung und bezüglich seiner beratenden Rolle im Prozess der Ausarbeitung von menschenrechtsrelevanten Rechtsvorschriften gestärkt werden. Außerdem soll ein nationaler „Aktionsplan Menschenrechte“ als ein koordinierter Prozess für die kontinuierliche Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte in Deutschland durch die Beteiligung aller Akteure und die Festlegung klarer politischer Ziele und Strategien für ihre Erreichung entwickelt werden.
Unter dem Eindruck der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1948 schrieben die Mütter und Väter des Grundgesetzes Artikel 1 (2) des Grundgesetzes:
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die Wortwahl "unverletzlichen und unveräußerlichen" ist unmissverständlich. Da aber die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte damals eine Proklamation ohne konkrete rechtliche bindende Ausformung war, wurden nur die folgenden Artikel 2 bis 19 bindend:
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Damit waren nur die in den Grundrechten formulierten Menschenrechte gesichert. Im folgenden werden Menschenrechte, die nicht im Grundgesetz verankert sind betrachtet.
In der Definition der Freiheitlichen Demokratische Grundordnung (FDGO) im Verfassungsschutzgesetz § 4(2) g kommt das sehr gut zum Ausdruck:
(2) Zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
(g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte
Auf der Basis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden jedoch daraufhin viele Verträge geschlossen um Menschenrechte juristisch zu sichern. Deutschland ist unter anderem vertraglich verpflichtet die
einzuhalten.
Der Bundestag hat diese Verträge gemäß Art. 59 Abs. 2 in innerstaatlichen Recht transformiert, das im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Damit sieht es zunächst so aus, dass theoretisch gesehen Menschenrechte juristisch gesichert scheinen.
Doch die Praxis sieht völlig anders aus. Das Verfassungsgericht gibt diesen Verträgen den Rang eines Gesetzes. Exekutive und Justiz ignorieren des "Bundesgesetze" in der Regel, u. a. da sie Deutschland nur in den Außenbeziehungen binden würden und Gesetzesverstöße keine Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde seien.
Hier kommen der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Menschenrechtskommissar des Europarats und der für den IPwskR zuständige Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen zu Wort.
Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Luzius Wildhaber, hat die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht kritisiert. Die Tatsache, dass Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes häufig als nicht bindend für deutsche Gerichte betrachtet würden, zeuge von mangelndem europäischen Verantwortungsbewusstsein (SPIEGEL ONLINE - 14.11.2004) Deutschland verstößt gegen Artikel 46 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Die Verpflichtung der Vertragsparteien Urteile zu befolgen wird verletzt.
Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht (Anlage 1).
Der Europarat schlägt in der Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten" vor, unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Beispiele einer guten Praxis:
I. dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mechanismen bestehen, um die Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der Konvention im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs systematisch zu überprüfen;
II. dafür Sorge zu tragen, dass solche Mechanismen bestehen, um bei Bedarf die Vereinbarkeit der geltenden Gesetze und der Verwaltungspraktiken, wie sie insbesondere in Verordnungen, Erlassen und Rundschreiben zum Ausdruck kommen, zu überprüfen;
III. für eine möglichst umgehende Anpassung ihrer Gesetze und Verwaltungspraktiken Sorge zu tragen, um Konventionsverletzungen zu vermeiden;
Der Ministerrat des Europarates hat mit der "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, die Rechtsprechung des EGMR bei Gerichten und Verwaltungen bekannter gemacht wird und mehr beachtet wird, um den EGMR zu entlasten.
Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte kommt in der 26. (außerordentliche) Sitzung 13. - 31.
August 2001
"PRÜFUNG DER STAATENBERICHTE NACH ARTIKEL 16 UND 17 DES
PAKTES (E/C.12/1/Add. 68)" zu folgenden
Schlussfolgerungen über DEUTSCHLAND (Anlage 1):
12. Der Ausschuss begrüßt die Einrichtung des Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMR), merkt jedoch an, dass die Funktionen des DIMR auf Forschung, Ausbildung und
politische Beratung begrenzt zu sein scheinen, und dass es nicht über die Befugnisse
verfügt, die nationalen Menschenrechtsinstitutionen häufig übertragen werden, wie die
Befugnis Beschwerden nachzugehen, nationale Untersuchungen durchzuführen und
Empfehlungen für Arbeitgeber und andere Akteure zu formulieren. Im Kontext des Pakts
sind diese Einschränkungen besonders bedauerlich, da wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte in diesem Vertragsstaat weniger Beachtung finden und eine geringere
Sicherung genießen als bürgerliche und politische Rechte.
13. Der Ausschuss erneuert seine Besorgnis darüber, dass in der Rechtsprechung nicht auf
den Pakt und seine Bestimmungen Bezug genommen wird, wie bereits aus der
Stellungnahme des Vertragsstaats in seiner schriftlichen Beantwortung der Themenliste
hervorgeht und wie von der Delegation im Rahmen ihres Dialogs mit dem Ausschuss
bestätigt wurde. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass Richter keine ausreichende
Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten, insbesondere hinsichtlich der im Pakt
gewährleisteten Rechte. Ein ähnlicher Mangel an Ausbildung im Bereich der
Menschenrechte kann bei Staatsanwälten und anderen für die Umsetzung des Pakts
zuständigen Akteuren festgestellt werden.
14. Der Ausschuss bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass kein umfassendes und
in sich geschlossenes System besteht, das die Berücksichtigung des Pakts bei der
Formulierung und Umsetzung jeglicher Gesetzgebung und politischer Maßnahmen
hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gewährleistet.
Aufgrund dieser Besorgnisse wird empfohlen:
30. Angesichts der eingeschränkten Befugnisse des Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMR) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat entweder Schritte zur Ausdehnung der
Funktionen und Befugnisse des DIMR zu unternehmen oder eine separate nationale
Menschenrechtsinstitution mit breit angelegten Funktionen und Befugnissen, wie nach
Absatz 12, einzusetzen. Zwischenzeitlich empfiehlt der Ausschuss, dass das DIMR
entsprechend seiner bestehenden Funktionen und Befugnisse: gleiches Augenmerk auf
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte richtet wie auf bürgerliche und politische
Rechte; Programme zur Sensibilisierung für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
durchführt, insbesondere für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, Anwälte und Beschäftigte im
Justizbereich; der Verbindung zwischen Menschenrechten und internationaler
Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit widmet; und die Aufgabe erhält einen
umfassenden Aktionsplan nach Absatz 71 der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms
auszuarbeiten.
32. Der Ausschuss schlägt vor, dass der Vertragsstaat seine institutionellen Regelungen in der
öffentlichen Verwaltung überprüft und stärkt, um zu gewährleisten, dass die sich aus dem
Pakt ergebenden Verpflichtungen frühzeitig bei der Formulierung von Gesetzen und
politischen Maßnahmen zu dem Komplex Sozialversorgung und -hilfe, Wohnen, Gesundheit
und Bildung berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird der Vertragsstaat dazu aufgefordert
„Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen“, vergleichbar mit Umweltverträglichkeitsprüfungen,
einzuführen und sicherzustellen, dass den Bestimmungen des Pakts in jeglichen
Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen sowie bei Entscheidungsfindungsprozessen
angemessene Beachtung geschenkt wird.(...)
49. Schließlich bittet der Ausschuss den Vertragsstaat den fünften Staatenbericht bis zum
30. Juni 2006 vorzulegen und detailliert auf die Schritte einzugehen, die zur Umsetzung der
Empfehlungen dieser Schlussfolgerungen unternommen wurden.
Die Bundesregierung hat bisher keinen Staatenbericht vorgelegt und ist also mehr als ein Jahr im Verzug. Außerdem wurden materiell keine der vorgeschlagenen Verbesserungen eingeführt. Damit ist Deutschland bei 5 Staatenberichten zu völkerrechtlichen Verträgen der VN im Verzug (Siehe UN Treaty Base).
Wegen des Prinzips der Einstimmigkeit hat Deutschland bisher die konkrete Ausformung der in Artikel 6 des EU Vertrags verankerten Menschenrechte sabotieren können. Die Grundrechtsagentur hat fast keine Möglichkeiten Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten zu verhindern, dank u. a. Druck aus Deutschland Kompetenzen zu beschränken. Allerdings gilt weder im Europarat noch in den VN das Einstimmigkeitsprinzip.
Europaratsempfehlung Recommendation (85) 13 "OF THE COMMITTEE OF MINISTERS TO MEMBER STATES ON THE INSTITUTION OF THE OMBUDSMAN" lautet:
(The committee of ministers) "Recommends the governments of member States:
a. to consider the possibility of appointing an Ombudsman at national, regional or local level or for specific areas of public administration;
b. to consider empowering the Ombudsman, where this is not already the case, to give particular consideration, within his general competence, to the human rights matters under his scrutiny and, if not incompatible with national legislation, to initiate investigations and to give opinions when questions of human rights are involved;
c. to consider extending and strengthening the powers of the Ombudsman in other ways so as to encourage the effective observance of human rights and fundamental freedoms in the functioning of the administration."
Deutschland ist das einzige Land in Europa, das sich der Empfehlung von Recommendation (85) 13 einen Ombudsmann zu erwägen verschließt: Siehe Anmerkung 2:
"Note 2 When this Recommendation was adopted, the Representative of the Federal Republic of Germany, in application of Article 10.2.c of the Rules of Procedure for the meetings of the Ministers' Deputies, reserved the right of his Government to comply with it or not."
Der Menschenrechtskommissar des Europarates empfiehl am 11.7.07 sowohl außergerichtlicher Beschwerdeorgane als auch strukturelle und objektive Überwachung durch das Deutsche Instituts für Menschenrechte.
Beispielsweise wird bezüglich der Polizei in einer Studie wird auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Schulung der Polizei auf dem Gebiet der Menschenrechte hingewiesen. Mittels einer Analyse der Lehrpläne und Seminarprogramme hat die Studie Schwächen in Bezug auf die Weiterbildung aufgezeigt. Der Kommissar ermutigt die Polizeibehörden, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit in der Polizeipraxis Menschenrechtsstandards eingehalten und gefördert werden. "Der Kommissar hat Kenntnis von den früheren einschlägigen Empfehlungen der VN-Vertragsüberwachungsgremien und des (Europäischen) Ausschusses gegen Folter und fordert die deutschen Behörden nachdrücklich auf, sich an diese Empfehlungen zu halten."
Die Bundesregierung lehnt in ihren Kommentaren den Vorschlag der Menschenrechtsbildung für Polizisten im Bereich der Weiterbildung, die auf alle Hierarchieebenen abgestellt ist und Defizite bei der Polizei aufzeigt mit folgender Begründung ab:
"Der Menschenrechtskommissar fordert darüber hinaus, dass der Wert der Menschenrechte sich auch in der Organisations- und Leitungsstruktur der Polizei widerspiegeln müsse. Diesbezüglich ist zu betonen, dass in einem demokratischen Rechtsstaat eine an Grund- und Menschenrechten orientierte Organisations- und Leitungsstruktur der Polizei selbstverständlich ist. Die gewählte Formulierung könnte dahingehend missverstanden werden, dass in diesem Bereich Defizite ausgemacht wurden, obwohl keinerlei Defizite konkret benannt werden."
Der Bericht (CPT/Inf (2007) 18) des "Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)" anlässlich seines Besuchs vom 20. November bis 2. Dezember 2005 enthält viele Verstöße. Diese Besuche nehmen aber nur Stichproben vor. Dabei werden Wiederholungen von Missständen in der Entgegnung der Bundesregierung so kommentiert:
"Die Bundesregierung bedauert den bei dem Ausschuss entstandene Eindruck, dass die deutschen Behörden seinen Empfehlungen nicht immer ausreichend Rechnung tragen (Rdnr.7). Die Empfehlungen und Anregungen, die aus den Besuchen des CPT hervorgegangen sind, wurden stets aufmerksam zur Kenntnis genommen und ihre Umsetzung geprüft."
Damit wird der Bedarf von systematischen flächendeckende "unabhängige Polizeiüberwachungs- und Beschwerdemechanismen" dokumentiert, der die tatsächlich Defizite aufdecken könnte, die wiederum zur Verbesserung der Organisations- und Leitungsstruktur beitragen könnten.
Die Bundesregierung erklärte 1990 Vorbehalte gegen die UN Konvention über die Rechte des Kindes, die bisher nicht zurück genommen wurden.
Auch gegenüber dem Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte wurden Vorbehalte ausgesprochen zu dessen Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 (im Hinblick auf Art. 16 EKMR) Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 (UN Treaty base). Damit werden Ausländern z. B. die Meinungs- und Informationsfreiheit eingeschränkt und Angeklagten das Recht auf faires Verfahren (Verteidigung, Art. 14 (3) d), Prüfung durch höheres Gericht (Art. 14 (5)) und Strafe ohne Gesetz (Art. 15(1). Diese Vobehalt gegen Menschenrechte sollte aufgehoben werden.
United Nations Economic Commission for Europe arbeitet auch im Bereich des Umweltschutzes. Bei den Verhandlungen 1998 zur Aarhus Konvention, erster völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Beteiligungsrechte im Umweltschutz zuschreibt versuchte Deutschland zusammen mit der Türkei und Russland vergeblich Bürgerrechte zu schwächen.
"Nachdem man in den letzten Verhandlungsrunden vor Abschluss des Vertrages insbesondere der deutschen Seite in vielen Fragen und vor allem in dem zentralen Punkt Zugang zu Gerichten entgegenkam, indem Rücksicht auf deutsche Positionen genommen und weitreichende Ausstiegsklauseln paraphiert wurden, weigerte sich dennoch die deutsche Seite in Aarhus anlässlich der 4. Pan-Europäischen Ministerkonferenz die Konvention zu unterzeichnen. Dies wurde bei den NGO und einigen Regierungsvertretern als "adding insult to injury" wahrgenommen" (Anlage 3)
Deutschland erklärte folgende Vobehalt bei der Unterschrift 1998 (Anlage 5) und hat erst am 15.1.07 (als ca. 40. Staat) ratifiziert:
"Declaration:
The text of the Convention raises a number of difficult questions regarding its practical implementation in the German legal system which it was not possible to finally resolve during the period provided for the signing of the Convention. These questions require careful consideration, including a consideration of the legislative consequences, before the Convention becomes binding under international law.
The Federal Republic of Germany assumes that implementing the Convention through German administrative enforcement will not lead to developments which counteract efforts towards deregulation and speeding up procedures."
Nach der EU-rechtswidrigen Umsetzung Öffentlichkeitsrichtlinie (2003/35/EG) in Deutschland gehen der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland und das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU e.V.) mit einer Kommissions-Beschwerde gegen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vor. (Anlage 4)
Auch bei der Ersten Umweltdirektive 1090 (RL 90/313/EWG) der EU wurde Deutschland beim Europäischen Gerichtshof angeklagt und verurteilt (Anlage 7: Rechtsache C-217/97) wegen unzulänglicher Umsetzung. Damals sollten durch unangemessen hohen Gebühren (z. B. für abgelehnte Anträge) die Akteneinsicht behindert werden.
Neben Umweltschutz sind nach internationalen Vereinbarungen auch Patientenrechte und Verbraucherrechte aus Menschenrechten abgeleitet. Auch hier tut sich die EU (siehe Brief vom 3.3.03) schwer dieses Rechte mit Direktiven zu sichern, wegen deutscher Vetopolitik. Der Bundespräsident hat in einer umstrittenen Entscheidung das Verbrauchergesetz wegen verfassungsmäßiger Bedenken nicht ausgefertigt, obwohl der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ein Menschenrecht ist (mein Brief vom 21.11.06 an ihn). Auch der Bundestagspräsident hat das Gesetz über Veröffentlichung von Nebeneinnahmen von Abgeordneten vom Vollzug suspendiert, ohne dass eine einstweilige Anordnung vorlag. Das war ein klarer Gesetzesbruch (Rheinischer Merkur, Nr. 14/2006, S. 3).
Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (englisch Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, OPCAT) wurde noch nicht von Deutschland ratifiziert. OPCAT wurde am 18. Dezember 2002 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und zur Unterzeichnung ausgelegt. Das Fakultativprotokoll trat am 22. Juni 2006, nach Ratifikation durch die dafür erforderliche Mindestzahl von 21 Staaten, in Kraft.
Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Thomas Hammarberg, hat zu Beginn seines Deutschland-Besuchs im Oktober 2006 den Bundestag aufgefordert, endlich die Europäische Sozialcharta und das Zusatzprotokoll Nr. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren. (Anlage 6)
Die am 09. November 2003 unterzeichnete und am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene UN Konvention gegen Korruption ist von Deutschland noch nicht ratifiziert. Zuvor muss insbesondere der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 108e des Strafgesetzbuchs erweitert werden. Bisher ist Abgeordnetenbestechung nicht streng genug, d. h. aufgrund internationaler UN Konventionen verbotene Abgeordnetenbestechung ist in Deutschland "legal".
Beim Menschenrecht (EMRK, IPbürgR) des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung versucht Deutschland die Ausarbeitung einer bindenden Konvention (Project 2004/DG2/74 des Europarates) zu behindern. Schon 1979 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats in der Empfehlung Nr. 854 (1979) betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: vorgeschlagen. 1981 hat der Europarat dann in der "Recommendation No. R (81) 19" seinen Mitgliedern empfohlen Informationsfreiheitsgesetze zu verabschieden. Dieses Menschenrecht ist in ca. 70 Staaten in der Verfassung geschützt. Weitere ca. 40 Staaten haben Informationsfreiheitsgesetze in Europa fast alle. Zwar hat der Bund ein IFG verabschiedet, aber 8 Bundesländer verletzen diese Menschenrecht immer noch.
Sowohl im Europarat als auch in den Vereinten Nationen ist Deutschland ein Bremsklotz, wenn es darum geht eigenen Bürgern in internationalen Verträgen Menschenrechte zu gewähren, die in anderen zivilisierten Staaten selbstverständlich sind. Weiter wird dann die Umsetzung von Menschenrechten in Deutschland vereitelt und blockiert um dem Staat unzeitgemäße obrigkeitsstaatliche Privilegien zu erhalten.
In letzter Zeit sind von Regierungsmitgliedern und Botschaften anderer Staaten sowie Abgeordneten des Europaparlaments einige brisante Fälle von internationalen Kindschaftskonflikten an Bundesjustizministerin Zypries Sie herangetragen worden. Zur Unterstützung bei der Lösung internationaler Kindschaftskonflikte wurde in Jahr 2000 beim Bundesministerium der Justiz der Arbeitsstab Kind (AS Kind) geschaffen. Im Brief an den Vorsitzenden der Familienministerkonferenz im Bezug auf das JUGENDAMT vom 15.2.07 wird der Einsatz vom Mediatoren empfohlen (Anlage B).
Dieser Vorschlag greift zu kurz. Menschenrechtsverletzungen der deutschen Justiz sind Bürgern aus anderen Ländern insbesondere dem europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) nicht vermittelbar. Deshalb habe ich dem Bundesjustizministerium empfohlen die Vorschläge des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Hammarberg vom 11.7.07 durchzuführen (Anlage B).
Viele Petitionsverfahren sind beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gegen deutsche Jugendämter anhängig. In der Sitzung vom 7. Juni 2007 wurde ein Initiativbericht beschlossen. Dabei wird MEP Wieland, der Parteifreund von Ministerpräsident Öttinger des Nachfolgers des "furchtbaren Juristen" Filbinger so zitiert:
"Der deutsche Abgeordnete (Rainer Wieland) regte die Einholung eines rechtsvergleichenden Gutachtens über die deutsche Rechtslage und der anderer Staaten an. Er sagte, Deutschland, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach verurteilte, sei aber nicht verpflichtet, Abhilfe zu schaffen." (Anlage D). "Der CDU-Abgeordnete Wieland erklärte, er als Jurist kenne die Sachlage aus eigener Erfahrung und Deutschlands Kinder- und Jugendschutz stehe gesetzlich im internationalen Vergleich glänzend da."
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat sich am 25 – 26 November 2004 in Berlin im "3rd ROUND TABLE OF NATIONAL HUMAN RIGHTS INSTITUTIONS organized jointly by the German Institute for Human Rights and the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe" in der "Final declaration, programme and list of participants" verpflichtet:
5. The NHRIs agreed to inform the Council of Europe Commissioner for Human Rights of the human rights situation in their countries in order to help him prepare his country visits and reports, and to draw his attention to emergency situations as they arise.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte wurde aufgrund der Resolution
48/134 der Generalvorsammlung der VN gegründet. Auch das Ministerkomitee
des Europarats hat 1997 eine unabhängige nationale Institutionen
zur Förderung der Menschenrechte empfohlen (Recommendation
No. R (97) 14). Die Entschließung
Nr. R (97) 11 vom 30. September
1997 des Ministerkomitees behandelt die Zusammenarbeit
zwischen den nationalen Menschenrechtsinstitutionen der
Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und dem Europarat. In den Schlussbemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte: Deutschland. 31/08//2001 E/C.
12/1/Add.68 mahnt der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten
Nationen diese Aufgabe an. (Deutschland
hat den am 30.6.06 fälligen Bericht
immer noch nicht erstattet). Der erste Direktor Percy
MacLean (nun wieder Richter am Verwaltungsgericht Berlin)
musste zurücktreten, da
er auch (wie vom Europarat und den VN gewünscht) innenpolitische
Themen aufgriff. Ein Kuratoriumsmitglied
äußerte gegenüber der Presse, dass zu stark auf die
Verwirklichung von Menschenrechten in Deutschland eingegangen
wurde. Den Direktor deswegen zum Rücktritt zu zwingen war
entgegen VN und Europaratsempfehlungen. MacLean schrieb folgenden
Essay darüber: Das
Deutsche Institut für Menschenrechte - Vision und Wirklichkeit:
Wie soll es nach dem erzwungenen Rücktritt des ersten Direktors
weitergehen?.
Um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei den VN, Europarat, OSZE, Helsinki Komitee, Parlamentarische Versammlung des Europarates und der EU zu stärken, beantragte ich Einsicht in die Unterlagen der Kuratoriumssitzung, in der der Direktor zum Rücktritt gezwungen wurde. Dabei war die Sitzung des Kuratoriums vom 8.1.2003 zentral, in der dem Direktor das Vertrauen entzogen wurde (Anlage 8). Allerdings habe ich nie eine Antwort bekommen.
Da das Deutsche Institut für Menschenrechte also vom eigenen Kuratorium gehindert wird Menschenrechtsverletzungen in Deutschland zu thematisieren, habe ich eine Petition an den Deutschen Bundestag darüber geschrieben. Im Zuge des Verwaltungsgerichtsverfahrens Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 85.04 habe ich mir im Deutschen Konsulat in Trondheim die Akten darüber angeschaut. Das zuständige Bundesministerium des Innern hat am 16.2.04 eine Stellungsnahme zur Petition abgelehnt, da es sich um einen Internetaufruf handle. Ich habe nämlich die Internetgemeinde aufgefordert mir Menschenrechtsverletzungen mitzuteilen. Der Bundestag hat daraufhin die Petition unterschlagen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil diesen Unterschlag gutgeheißen. Dabei hat auch eine Rolle gespielt, dass das Bundesverfassungsgericht den Deutschen im Verfahren 1 BvR 1553/90 (Hollerlanderschließung) das Recht auf eine begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit genommen hat. Da eine Klage beim Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht erfolglos blieb, wurde das im Verfahren Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 beim Europäischen Gericht für Menschenrechte (Anlage F) weiterverfolgt.
Da sowohl der Bundestag als auch die Deutsche Justiz sich nicht mit diesen Menschenrechtsverletzungen auseinandersetzten, habe ich das im Internett publiziert unter: "Menschenrechtsverletzungen Deutschlands: Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Informationsfreiheit, Familienleben und faires Verfahren" (Anlage 7). Das wurde meine meistgelesene Seite auf Deutsch. Allerdings hat keine der ca. 20 deutschen staatlichen Stellen, die das zugesandt bekamen jemals darauf geantwortet.
Der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates hat Deutschland besucht und am 11.7.07 seinen Bericht publiziert (Anlage B). Dabei empfiehlt er u. a.:
1. das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und die geänderte Europäische Sozialcharta mit den Zusatzprotokollen, in denen zusätzliche Rechte und ein Mechanismus der Kollektivbeschwerde vorgesehen sind, ratifizieren;
2. die Einrichtung parlamentarischer Menschenrechtsausschüsse auf Länderebene prüfen;
3. die Unabhängigkeit außergerichtlicher Beschwerdeorgane, soweit möglich, fördern und sicherstellen, dass Beschwerden auf der Grundlage klarer Verfahren behandelt werden;
4. der breiten Öffentlichkeit falls möglich leicht zugängliche Informationen über die verfügbaren außergerichtlichen Beschwerdeorgane auf Bundes- und Länderebene, einschließlich der Informationen über deren Mandate und Verfahren, bereitstellen;
5. das Mandat des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Hinblick auf strukturelle und objektive Überwachung und bezüglich seiner beratenden Rolle im Prozess der Ausarbeitung von menschenrechtsrelevanten Rechtsvorschriften stärken;
6. unabhängige Polizeiüberwachungs- und Beschwerdemechanismen außerhalb der polizeilichen und ministeriellen Strukturen schaffen und zentral umfassendes Datenmaterial über angebliche Misshandlungen oder Fehlverhalten seitens der Polizei sammeln;
7. systematisch und regelmäßig im Bereich der Menschenrechte tätige Organisationen der Zivilgesellschaft zu Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Menschenrechte haben, konsultieren;
8. die Integration von Lehrmethoden für Menschenrechte durch vorberufliche und berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung von Lehrern intensivieren und weiterentwickeln sowie die Institutionalisierung der Menschenrechtserziehung für andere Berufe verstärken;
9. den nationalen „Aktionsplan Menschenrechte“ als einen koordinierten Prozess für die kontinuierliche Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte in Deutschland durch die Beteiligung aller Akteure und die Festlegung klarer politischer Ziele und Strategien für ihre Erreichung entwickeln;
Weiter habe ich mich gefreut, dass der Bundestagspräsident am 22.12.04 http://wkeim.bplaced.net/files/041222btp.pdf meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat. Der Bundestag hat ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Dadurch wurde der 7-jährige Aufstand der Amtsschimmel ("Die Zeit") niedergeschlagen. Allerdings enthält das Gesetz zu viele Ausnahmen. Im Bund hat Deutschland sich dadurch international vom letzten auf dem vorletzten Platz verbessert, was die Informationsfreiheit anbelangt. Deshalb habe ich in einer Petition an den Bundestag die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Grundgesetz vorgeschlagen. Das wurde mit der offensichtlich falschen Behauptung abgelehnt, dass das Fehlen niemand schadet. Der Berliner Jurist Michael Kloepfer fordert, ein Grundrecht auf Akteneinsicht in die Verfassung aufzunehmen. Dabei könnten die Bundesländer ohne IFG (ca. 60% der Bevölkerung) auf ein Gesetz verpflichtet werden. Außerdem könnten alle Deutschen das Recht auf die Möglichkeit eine Verfassungsbeschwerde bekommen.
Am 20.9.05 schrieb ich eine Petition an 12 Bundesländer mit dem Vorschlag dem Menschenrecht der Informationsfreiheit durch Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes Rechnung zu tragen. Im Jahre 2006 verabschiedeten Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758) Informationsfreiheitsgesetze. Allerdings setzen 8 Bundesländer fort das Menschenrecht der Informationsfreiheit zu verletzen.
Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMKR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung. Mit der Rechtssache Keim gegen Deutschland "Freedom of Information and Fair Trial" beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Antrag Nr. 41126/05 versuche ich Deutschland auf den rechten Weg zu bringen (Anlage F). Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Die Bindungswirkung des EGMR erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Staatliche Organe umfassen also sowohl Gerichte als auch die Exekutive (z. B. Bundespräsident) und Legislative (z. B. Bundestagspräsident).
Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte speziell des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt.
In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist.
Im Verfahren Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 85.04 hat weder das Verwaltungsgericht Berlin, noch das Oberwaltungsgericht noch das Verfassungsgericht (1 BvR 1981/05) die Gewähr dafür geboten, sich für das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung einzusetzen. Deshalb wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. (Anlage F: Keim v. Germany: ECHR Appl. No. 41126/05)
Dies ist kein Einzelfall. Im Beschluss BVerwG 3 B 126.05 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04 "Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter von Art. 14 GG (Eigentumsrecht) geschützten Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen." das heilst eine Verletzung des Menschenrechts auf Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung wurde betätigt (Anlage 3). Laut Artikel 1 (2) GG sind Menschenrechte die "unverletzliche und unveräußerliche (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft".
Bei der Verweigerung der Ausfertigung des Verbraucherinformationsgesetzes hat der Bundespräsident seine Kompetenzen überschritten (SZ, 11.12.06: "Veränderte Rolle: Der Bundespräsident als Verfassungsrichter") und dadurch den Verbrauchern das Menschenrecht auf Informationszugang genommen (Anlage C). Der Berliner Staatsrechtler Hans Meyer hat Bundespräsident Horst Köhler vorgeworfen, die Verfassung zu verletzen (focus, 20.12.06). Der Spiegel (Heft 51/2006, S.29) spricht davon, dass es Gerüchte gibt, dass der Ökonom Köhler "den Expertisen eines ehrgeizigen, etwas größenwahnsinnigen Juristen zum Opfer gefallen" sei. Dabei habe ich selber am 21.11.06 (Anlage G) den Bundespräsidenten auf den Menschenrechtscharakter aufmerksam gemacht.
Der Bundestagspräsident hat das Gesetz über die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten suspendiert ohne dass eine vorläufige Verfügung des Verfassungsgerichtes vorlag. Dadurch bleibt der Souverän der Demokratie der Bürger weiter im dunkeln. Arnim bezeichnet es im Campact-Interview als "offenen Gesetzesbruch", dass Bundestagspräsiden Lammert die Veröffentlichung von Nebentätigkeiten sabotiert. "§ 44a des Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete verlangen zwingend die Veröffentlichung der Angaben." Lammert sei somit gar nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen, kritisiert der Staatsrechtler. „Der Bundestagspräsident ist nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen. Das könnte allenfalls das Bundesverfassungsgericht.“ Hierfür hätten die klagenden Abgeordneten beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen müssen, über die das Gericht dann zu entscheiden habe (Anlage 10). Obwohl das Bundesverfassungsgericht beschloss: "Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen." (Randnummer 274)" wird die Veröffentlichung von mehreren Abgeordneten nicht so durchgeführt wie das Verfassungsgericht das bestimmt hat. Der Bundestagssprecher Christian Hoose deckt das und erklärte gar, der Richterspruch sei überhaupt nicht als bindendes Urteil zu betrachten (Anlage C).
Dem Bundesministerium für Justiz wurde am 28. 4. 2007 vorgeschlagen, die nach Art. 59 (2) GG in deutsches Rechts transformierte Verträge über Menschenrechte im Internet zu publizieren. Das wurde aus Kapazitätsgründen vom Bundesministerium für Justiz abgelehnt. Nur FNA (Fundstellennachweis A) wird aufgenommen schrieb juris. Darin sind völkerrechtliche Verträge nicht enthalten
"Wer in Deutschland nach der Verfassungswirklichkeit
gefragt wird, pflegt oftmals nur das Grundgesetz aufzuschlagen um
dann zu behaupten, dass das Wirklichkeit ist, was nach dem
Wortlaut des Grundgesetzes Wirklichkeit sein soll, allein weil es
dort so geschrieben steht."
[......]
Das in den Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz
niedergeschriebene Gewaltentrennungsprinzip ist für die deutsche
Justiz nur ein Rechtssatz geblieben, eine Absichtserklärung des
deutschen Verfassungsgebers, letztlich beschränkt auf einen
moralischen Appell an die nach wie vor in einer Beamtenhierarchie
formierte Richterschaft
[......]
"Was auf das Blatt Papier geschrieben wird, ist ganz
gleichgültig, wenn es der realen Lage der
Dinge....widerspricht." (Anlage 11: Udo
Hochschild: GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN. Versuch
einer Kritik).
Ende neunzehnten Jahrhunderts sagte der preußischer Justizminister Gerhard Adolf Leonhardt, dass Richter ruhig unabhängig sein können, solange er über deren Einstellung und Beförderung entscheiden könne (vgl. Hülle, DRiZ 1976, 18 f. sowie die Hinweise in DRiZ 1975, 341 f.). Das ist bis heute im Wesentlichen so geblieben.
"In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern - zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter.
In Deutschland unterstehen die Richter der Aufsicht von
Regierungsbeamten. Die einst für den Obrigkeitsstaat
geschaffene hierarchische Rangfolge ist im Wesentlichen bis heute
unverändert. Die Gewaltenfusion in der Person der
Gerichtspräsidenten war stets ein geeignetes Mittel, die in
Worten hochgehaltene Gewaltentrennung weitgehend leer laufen zu
lassen und dies zugleich zu vertuschen. Gerichtspräsidenten als
weisungsgebundene, der Regierung zu Loyalität verpflichtete
Beamte repräsentieren die Gerichte nach außen, nicht Richter.
In Deutschland erhalten Bürger, Journalisten, Politiker
Informationen über die Gerichte von Organen der Exekutive, nicht
von Richtern. Systembedingt setzt sich einseitig die Sichtweise
der Regierung durch, die auch politisch motiviert und deshalb
unsachlich sein kann. Diese Erkenntnis erreicht das Bewusstsein
der Öffentlichkeit nur unzureichend, die in den
Gerichtspräsidenten schon wegen der Titulierung zuförderst
unabhängige Richter vermutet.
In Deutschland müssen Richter, die sich über die Zustände an
ihren Gerichten in der Öffentlichkeit kritisch äußern, mit
Disziplinarmaßnahmen rechnen. Die Exekutive [Justizverwaltung]
rechtfertigt dies mit dem so genannten
"Mäßigungsgebot", das sie dem Beamtenrecht entlehnt.
Der disziplinarische Verweis wird von dem Gerichtspräsidenten
als dem dienstvorgesetzten Beamten erteilt. Er wird vorab
ausgesprochen; die Richter können sich anschließend auf eigenes
Kostenrisiko vor den Richterdienstgerichten um seine Aufhebung
bemühen. Auf die Besetzung der
Richterdienstgerichte nimmt die Justizverwaltung
maßgeblichen Einfluss." (Anlage 11: Udo
Hochschild: GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN. Versuch
einer Kritik)
Der Diktator Hitler hasste die Juristen: In seiner Haßrede, die er in der Reichstagssitzung vom 26. April 1942 gegen die Justiz und das Richtertum hielt, fielen die Worte: "Ich werde nicht eher ruhen, bis jeder Deutsche einsieht, daß es eine Schande ist, Jurist zu sein."
".....Es mag Zeiten gegeben haben, in denen weniger
rechtsdogmatische
Künsteleien als gesunder Menschenverstand das Verhältnis
zwischen Exekutive
und Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmten. So waren die Richter
des
Preußischen Oberverwaltungsgerichtes von dessen Gründung im
Jahre 1875 an
von jeder Dienstaufsicht durch die Exekutive frei. Gleiches galt
für das
Sächsische Oberverwaltungsgericht. Sie verloren diese Freiheit
durch § 7
Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 29.04.1941 zum
Führer-Erlaß
über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichtes (RGBl I S. 201: Erste
DV = RGBl I S. 224). Von da an übte der
Reichsminister des Innern die oberste Dienstaufsicht aus.... -
Man muß sich
vor Augen halten: Hätte der Freistaat Sachsen nach seiner
Neugründung im
Jahre 1990 bezüglich der Unabhängigkeit der
Verwaltungsgerichtsbarkeit von
der Exekutive sein altes, noch aus dem Königreich Sachsen
stammendes Recht
wieder eingeführt, so hätte er sich damit an die Spitze aller
Bundesländer
gesetzt und zugleich westeuropäisches rechtskulturelles
Normalniveau
erreicht. Sachsen orientierte sich leider nicht an der eigenen
Vergangenheit....." (siehe Udo Hochschild: Gewaltenteilung
in Deutschland - die stecken gebliebene Reform: http://web.archive.org/web/20140107004837/http://www.gewaltenteilung.de/gewaltenteilung.htm)
"....Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein
ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in
Aufrückestellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch
ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber
jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes
Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine
verlogene Angelegenheit, so lange dies System besteht....Ein ganz
böses Kapitel ist die so genannte Dienstaufsicht der Exekutive,
die tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und
die Rechtsprechung zu beeinflussen....Eine ganz böse Fessel
liegt ferner in dem Umstand, daß die Gerichte nicht selbst ihre
Haushaltsmittel bei der Legislative beantragen, ihre Forderungen
dort begründen und nur ihr gegenüber für die Verwendung
verantwortlich sind, daß all das vielmehr in der Hand der
Exekutive ist....Den Gerichten kann also von der Exekutive der
Brotkorb nach Belieben je nach Wohl- oder Schlechtverhalten
höher gehängt werden. Daß man trotzdem von unabhängigen
Gerichten spricht, ist einfach eine Verletzung der Wahrheit. Um
so grotesker wirkt sich das alles bei den Verwaltungsgerichten
aus. Der Kontrolleur ist wirtschaftlich völlig in der Hand des
Kontrollierten. Der Kontrollierte sucht sich die Richter aus,
hält sie durch Beförderungsaussichten und Dienstaufsichtsmittel
in Atem, mißt ihnen jährlich die sachlichen Bedürfnisse
zu...." (vgl. van Husen, Die
Entfesselung der Dritten Gewalt, AöR 78 (1952), S. 49 ff.)
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete
Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der
Justiz sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im
heutigen (West- und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit.
Man hat ihr einen neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung".
In Deutschland wurden aber keine drei Staatsgewalten miteinander
"verschränkt"; es hätte sie erst einmal geben
müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen Obrigkeitsstaat
ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie ist es
geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945.
Nach 1949 wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
In Deutschland sind die Staatsanwälte den Weisungen der
Justizminister unterworfen. Justizminister sind in der Regel
Politiker einer Regierungspartei.
Eine strukturelle Umsetzung des Postulates des Art. 92 GG ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur höchst unzureichend erfolgt. Richterinnen und Richter sind von den sie verwaltenden Ministerien und damit von einer fremden Staatsgewalt abhängig...." (Anlage 16: Udo Hochschild: Neue "Steuerungs"- Modelle in der Justiz: Lesefassung eines im Jahre 2000 auf der Landesmitgliederversammlung der Neuen Richtervereinigung Baden-Württemberg gehaltenen Vortrags)
"....In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: »Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein« (Empfehlung Nr. R (94)12, Anlage E). Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat....." (Anlage 12: Die Entfesselung der dritten Gewalt Von Heribert Prantl [veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung Nr. 81 vom 6. April 2006, Seite 28])
"Das Thema "richterliche Unabhängigkeit" ist auf internationaler Ebene während der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf besonderes Interesse gestoßen. Diese Bewegung fing mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 an. Ihr Artikel 10 schreibt vor, dass jeder einen Anspruch darauf hat, dass seine Angelegenheit in billiger Art und Weise öffentlich und in angemessener Frist von einem gesetzlich unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird. Dieselbe Grundregel findet sich in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten im Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richter in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. "
Giacomo OBERTO: DIE RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT IN EUROPA UND IHRE SICHERUNG DURCH EINEN OBERSTEN RICHTERRAT (Anlage 13: Vortrag zur Jahrestagung des Hessischen Richterbundes, Arnoldshain vom 1. bis 3.7.2004) beschreibt das "richterliche Unabhängigkeit" ist auf internationaler Ebene während der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf besonderes Interesse gestoßen ist. Neben der Europäischen Konvention der Menschenrechte werden dabei zahlreiche Vereinbarungen und Empfehlungen aufgezählt.
Von der Öffentlichkeit vollkommen ignoriert haben sich auch in Deutschland Justizkritiker geäußert, die Deutschland an die zivilisierte Welt heranführen wollen: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand (Sprichwort). "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln“ Zitat von Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe in einem Beitrag in der „Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325. Man ist der Justiz ausgeliefert (Münchener Abendzeitung 2.4.02, Seite 9). "Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist." (Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 6/1999). "Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht! [...] Von einer Übertreibung kann jedoch keine Rede sein. [...] In den vier anderen Gerichtsbarkeiten verhält es sich nicht besser, teilweise eher noch schlimmer." (Dr. Egon Schneider, S.4, ZAP-Report: Justizspiegel, 1999). Der berühmte Staranwalt und Justizkritiker Rolf Bossi fasste seine Erfahrungen im Buch "Halbgötter in Schwarz:. Deutschlands Justiz am Pranger." zusammen. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen ihn einen Strafbefehl über 12 000 Euro wegen übler Nachrede erlassen (Aktenzeichen: 3CS201J S119478/05).
Für diese Fehlentwicklungen gibt es keine Mittel, da die Justiz sich selber Freispricht:
Eine Haftung der Beamten für Verletzung ihrer Amtspflicht
besagt, dass sie
persönlich haften. Unter den Begriff „Beamter“ fielen
auch die Richter (so
nach § 839 Abs. 2 S.1 BGB). Diese persönliche Haftung konnte
nur gesetzlich
ausgeschlossen werden. Das war nach Auffassung der Verfasser des
BGB
notwendig, um Beamte nicht einer unbilligen Belastung
auszusetzen.
Insbesondere galt das für die Rechtsprechung (Planck/ Greiff,
BGB, 4.Aufl.,
1928, § 839 Anm. 1a ). Deshalb wurde das Richterprivileg des §
839 Abs.2 s.1
BGB für Fehlurteile eingeführt, ausgenommen nur eine
pflichtwidrige
Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung (§ 839 Abs. 2
S. 2 BGB). In
diesem Fall trat die Haftung des Beamten schon bei einfacher
Fahrlässigkeit
ein.
Für Fehlurteile haftete daher wegen des Richterprivilegs
letztlich niemand,
der Richter nicht persönlich und der Staat überhaupt nicht.
Durch Art. 131
der Weimarer Reichsverfassung wurde die Haftung des Staates für
Amtspflichtverletzungen eingeführt und in Art. 34 GG
übernommen. Am
Richterprivileg änderte sich jedoch nichts. Daher steht diese
Staatshaftung
nur auf dem Papier. Richter haften für Fehlurteile nur, wenn sie
sich
strafbar machen. In Betracht kommt dabei fast nur die
Rechtsbeugung nach §
339 StGB (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, 839 Rn. 320).
Auch die
steht aber tatsächlich nur auf dem Papier. Durch eine mit dem
Gesetz
unvereinbare Ausweitung der Tatbestandsmerkmale haben das
Reichsgericht und
später der Bundesgerichtshof mit einer „Freispruch -
Justiz“ dafür gesorgt,
dass solche Haftungsfälle nicht realisierbar sind (sehr
ausführlich:
Scholderer; Rechtsbeugung im Demokratischen Rechtsstaat,
1993)."
"V. Resümee
Die vorstehenden Schilderungen (Rechtsstaat realisiert?,
Staatshaftung, Richterprivileg
in § 839 Abs: 2 s. 1 BGB, Befangenheitsablehnung, Nichterhebung
von Kosten, Dienstaufsicht,
Rechtsmittelausschluss) sind nur Beispiele unter vielen anderen.
Die dadurch verursachten
Rechtseinbußen ließen sich nicht für den Zivilprozess, sondern
auch für die Strafprozessordung
und alle anderen Verfahrensordnungen umfangreich nachweisen:
Die Praxis der Ämterpatronage unter Verstoß gegen den Grundsatz
der
Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG (Dreier, GG, Bd. III, 2000,
Art. 95 Rn.
27 ff). Im öffentlichen Dienst hat sich die Patronage in
Anknüpfung an die
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei zu einem
unübersichtlichen
Phänomen entwickelt... Im Publikum wird es weiterhin als Indiz
für die
Verwerfungen des demokratischen Systems wahrgenommen...
Schleichendes Gift
(v.Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd.2, 4/5 Aufl. 2001. Art. 33 Rn.
17; siehe
auch Bertram NJW 2001, 1838. Beim BFH und beim BAG gehören
mittlerweile
zwischen 65 und 75 % der Richter einer Partei an).
Die Finanzverwaltung weist Finanzämter an, der öffentlichen
Hand ungünstige
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes nicht anzuwenden (Lange DB
2005, 354).
Zweierlei Maß! Rechtsanwälte haften ersatzweise für Fehler der
Rechtsprechung, weil sie haftpflichtversichert sind (BGH NJW
2002, 1048,
„Das Richterprivileg wird damit zum Anwaltssündenfall
stilisier“ so
Bornemann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., 2005, 22 Rn.
141, S. 166)
Das BVerfG NJW 2002, 2937, hat dem jetzt ein Ende bereitet: Die
Gerichte
sind nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über
den
Haftungsprozess die Verantwortung für richtige Rechtsanwendung
aufzubürden).
Der psychologische Abwehrmechanismus insbesondere der Justiz
funktioniert
perfekt (siehe dazu Schneider AnwBl. 2004.333), alles läuft
darauf hinaus,
die Unantastbarkeit richterlichen Verhaltens zu stärken und den
Staat von
dem Einstehen für ihm zuzurechnendes Unrecht freizustellen. Die
einzigen
Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind
die Richter!
Wenn aber die Rechtsunterworfenen richterliche Fehlurteile und
richterliche
Pflichtverletzungen ersatzlos tragen müssen, dann sind die
Kriterien eines
Rechtsstaates nicht mehr erfüllt. Und so bleibt am Ende die
Erkenntnis: Ein
Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt
hat, den
haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem
Ideal."
(Der
Niedergang des Rechtsstaates Festschrift für Christian Richter
II "Verstehen und widerstehen" von Dr. Egon Schneider)
Der Verlust der Rechtsicherheit wird mit vielen konkreten Beispielen wird von Dr. Ekkehart Reinelt im Aufsatz "Irrationales Recht" im ZAP Sonderheft zum 75. Geburtstag von Dr. Egon Schneider beschrieben.
Was passiert, wenn Richter sich nicht einordnen und trotzdem Recht sprechen?
Das Bundessozialgericht hat dem Chef seines vierten Senats,
Wolfgang Meyer, nach SPIEGEL-Informationen
einen Großteil seiner Kompetenzen entzogen. hat umstrittene
Urteile zur Rentenversicherung gesprochen, die
teils milliardenschwere Folgen hatten - jetzt verliert
Bundessozialrichter Meyer einen Großteil seiner Kompetenzen
(Der
SPIEGEL 28. Juli 2007: UMSTRITTENE URTEILE Bundessozialgericht
degradiert unbequemen Richter).
Der Fall des Frankfurter Richters Hans Christoph Jahr ist noch
gravierender. Jahr hatte Menschen, die gegen
den Nato-Doppelbeschluss mit der Raketen-Aufrüstung
Westdeutschlands protestiert hatten, von der Anklage
der Nötigung freigesprochen. Daraufhin bastelte die hessische
Rechts-Justiz solange, bis sie H.C.Jahr wegen
einiger Kleinigkeiten, die bei einem anderen Richter nicht einmal
für eine Rüge gereicht hätten, als Rechtsbeuger
verurteilen konnte. Diese Urteil geht auf das Konto von
CDU-Richter Schwalbe vom Landgericht Frankfurt.
(Siehe taz
11.04.2007: Der Rechthaber und http://de.indymedia.org/2007/04/173139.shtml)
Deshalb wird vorgeschlagen das in den Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz 1949 beschlossene Gewaltentrennungsprinzip durch Anwendung der Prinzipien des Europarates (Richterwahl und Aufsicht unabhängig von Exekutive) zu realisieren um Richter wirklich "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" zu machen.
Es gibt sicher viele Möglichkeiten das zu realisieren. Der folgende sehr interessanter Vorschlag vereinigt Gewaltentrennung und Volkshoheit:
"In Deutschland werden Richter auf Lebenszeit von Justizministern oder Parlamentsausschüssen geheim ernannt. Der Zweck dieser Ausarbeitung ist, die Bestellungsverfahren für Richter so zu ändern, daß sie von den Bürgern für vier Jahre gewählt werden. Gründe für die vorgeschlagene Änderung sind
Die vorgeschlagene Änderung beseitigt die genannten Mängel
und verwirklicht, zum ersten Mal in der deutschen Geschichte, die
Verfassungsgrundsätze Gewaltentrennung und Volkshoheit.
Nachteile durch den vorgeschlagenen Übergang zu Demokratie in
der rechtsprechenden Gewalt sind nicht erkennbar, zumal die
regelmäßige Volkswahl der Richter in der Schweiz und den USA
auch keine ungünstigen Auswirkungen auf das Gemeinwohl hat,
sondern im Gegenteil zu Rechtssicherheit und Zufriedenheit der
Bürger führt."
(Anlage
17: Claus Plantiko: ´Richterwahl auf Zeit durchs Volk´. Ein
Plädoyer mit Konsequenzen. Kritisch-rechtswissenschaftliche
Studie zur berufsrichterlichen Legitimationsproblematik im
gegenwärtigen Deutschland)
Die Politik der Europäischen Union konzentriert sich auf die 4 "Freiheiten":
Sie sollen die Existenz des gemeinsamen Binnenmarkts sichern. Sie werden auch Marktfreiheiten genannt.
Zwar sind im Artikel 6 des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION Menschenrechte und Demokratie erwähnt:
(1)Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam
Allerdings müssen nur neue Mitglieder sich diesen Normen anpassen. Deutschland verletzt u. a. folgende internationaler Normen:
Alle neuen Mitgliedstaaten mussten also solche Bedingungen vor der Aufnahme erfüllen. Würde Deutschland die Mitgliedschaft in der EU heute beantragen, müsste das verbessert werden. Da Deutschland zu den "alten" Mitgliedsländern gehört, kann es für sich selber wegen des Einstimmigkeitsprinzips die Einführung dieser internationalen Demokratieprinzipien verhindern.
Das Amtsgeheimnis stammt aus dem Obrigkeitsstaat. Auch heute noch gilt es in 8 von 16 Bundesländern. In gerichtlichen Verfahren müssen Betroffene mit vielen Schikanen gegen faire Verfahren rechnen, oft wird die Akteneinsicht behindert Beispielsweise beschloss das LG Mainz (1 QS 25/98): "Die deutschen Gerichte dürften jedoch keine Akteneinsicht gewähren, solange der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich zulasse". Das stehe nur dem Rechtsanwalt zu. Der Europäische Gerichtshof sieht Akteneinsicht als Menschenrecht nach Art. 6 EKMR an auch für Angeklagte.
Strafe für Beleidigung ist in den meisten europäischen Staaten abgeschafft. Der Staat Großbritannien hat, gemäß seiner 1927 bereits begonnener Entwicklung, seine Gesetzgebung wegen Beleidigung drastisch abgebaut, bis nur die schriftliche Beleidigung ("Libel") unter ganz bestimmten Umständen übrig blieb und seit 1997 waren das weniger als 5 Verurteilungen im Jahr. Deutschland. Laut Reichskriminalstatistik beschäftigten sich die Gerichte Deutschlands im Jahre 1927 mit 50.000 Fällen von "Beleidigung". Im Jahre 2005 waren es beinahe 180.000, mit steigender Tendenz. Die meisten Staaten der OSZE haben Beleidigung entkriminalisiert (Anlage H).
Das bekommen auch Justizkritiker zu spüren und viele, die sich gegen die deutsche Justiz zu Wehr setzen in dem sie ihre Meinung zu deutlich sagen. Der bekannte schwäbische Remstal-Rebell und Bürgerrechtskämpfer Helmut Palmer, der Bürokratiewillkür anprangerte, ist ein Beispiel dafür. Er saß oft im Gefängnis wegen Beleidigung der Obrigkeit, ein unbekannter oder nicht angewamdter Straftatbestand in den meisten Staaten Europas, der internationalem Recht und OSZE Normen widerspricht.
Müssen Deutsche diese in anderen Staaten der EU
selbstverständlichen Rechte mit Hilfe von Artikel 46 der
europäischen Konvention für Menschenrechte "Die Hohen
Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in
denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu
befolgen" durchsetzen?
Das zeigt und dokumentiert die Schwäche und Unfähigkeit deutscher Parlamentarier sich bei Menschen- und Bürgerrechten durchzusetzen. Parlamente sind in Deutschland - im Gegensatz zur übrigen zivilisierten Welt - auf diesem Gebiet bisher zu schwach und die größten Versager.
Der Menschenrechtskommissar des Europarates empfiehlt den "Ausbau der Infrastruktur für die Menschenrechtserziehung (von dem) staatliche Bedienstete im Allgemeinen sowie Parlamentarier auf Bundes- und Länderebene (...) profitieren".
Es ist notwendig die Menschenrechte der Bürger zu stärken, um individuelle Möglichkeiten zur Durchsetzung von Menschenrechten auf europäischem Niveau zu schaffen. Der Menschenrechtskommissar hat dazu konkrete Vorschläge gemacht. Außerdem soll ein nationaler „Aktionsplan Menschenrechte“ als ein koordinierter Prozess für die kontinuierliche Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte in Deutschland durch die Beteiligung aller Akteure und die Festlegung klarer politischer Ziele und Strategien für ihre Erreichung entwickelt werden. Die Gewaltentrennung ist notwendig um Menschenrechte in der Praxis der Justiz zu realisieren. Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes hat am 27. April 2007 die Gewaltenteilung gefordert (Anlage K). Auch die Neue Richtervereinigung setzt sich für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein, die schon auf dem 40. Deutschen Juristentages 1953 angemahnt wurde (Anlage L).
Im Artikel 20 GG steht: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" und die "vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an" (das von der gewählte Volksvertretung beschlossene) "Gesetz und Recht gebunden". Damit ist auch in Deutschland eine Demokratie mit Menscherhechtsschutz europäischen Typs und wie in zivilisierter Staaten möglich, wenn die Abgeordneten nur wollen und sich getrauen.
In der Schweiz sind Urteile des EGMR direkt gültig ("monistisches" Rechtssystem). In Österreich ist die EKMR seit 1958 rechtswirksam (BGBl. Nr. 210) und wurde 1964 rückwirkend in Verfassungsrang erhoben (BGBl. Nr. 59), womit sie unmittelbar anzuwenden ist. Auch Norwegen, die Niederlande und England anerkennen die EKMR als vorrangig gegenüber nationalen Recht an.
Damit wird die Absicht der Mütter und Väter des Grundgesetz auf der Grundlage des Bekenntnisses zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" "als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa" (Präambel GG) " auch für Deutsche Wirklichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Deutsches Institut für Menschenrechte, Menschenrechtszentrum, BMJ, Lehrstuhl für Menschenrechtsbildung, EU Council, EU Commission, EU Parlament, EU Ombudsmann, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Bundeskanzler, Bundestagspräsident, Verfassungsgericht, Menschenrechtsbeauftragter der Bundesregierung, Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
Anlagen:
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