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Wird das Verfassungsgericht den Gedanken des "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa (Fundamental Rights Agency) fördern?

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 18.8.2005

An das
Verfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe


 

VERFASSUNGSBESCHWERDE Informationsfreiheit 1 BvR 1981/05

 

 

des Herrn Walter Keim, Torshaugv. 2 C, N-7020 Trondheim

- Beschwerdeführer –

 

 

wegen

 

1. Urteil Verwaltungsgericht Berlin VG 2 A 85.04 vom 25.4.2005

    - Anlage 1 -

 

2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin Brandenburg OLG 3 L 30.05 vom 7. 7. 2005, Poststempel 14.7.2005, zugestellt 20.7.2005

   - Anlage 2

 

 

Vorgeschichte

Ich bin deutscher Staatsbürger und beziehe mich auf die Seite der UNO: http://www.runiceurope.org/german/menschen/udhr_template.htm. Dort steht:
 

"Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten.

...

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat.

Auch Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.

Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen."

Das habe ich versucht zu tun:
 

Die Klage über das fehlende Menschenrecht der Informationsfreiheit (inklusive Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) vom 18.4.20023 wurde bisher nicht vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen behandelt, da die innerstaatlichen Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft waren:

"Domestic juridical/administrative remedies do not appear to have exhausted ... or showed that remedies would be ... ineffective."4

Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde vom 5.5.2002 5 über Verweigerung der Akteneinsicht am 28.5.2002 6 (AR 4072/02) nicht zur Entscheidung angenommen:

"Ferner dürfte in Petitionsahngelegenheiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet sein, sodass die von Ihnen vorgetragene Petitionsahngelegenheit mangels Rechtswegausschöpfung unzulässig wäre".

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Verfahren Walter Keim gegen Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 85.04 vom 4.2.04 über u. a. Akteneinsicht beim Bundestag und Bundesinnenministerium am 25.4.2005 beschlossen:

 "Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens... Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen" 1.

Das Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg OLG 3 L 30.05 hat am 7. 7. 2005 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 25.4.2005 durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen 2.
 

Kurze Begründung

Der Begriff der Informationsfreiheit umfasst auf deutsch zum einen Rezipientenfreiheit (Artikel 5 GG) zum anderen Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung. Die Landesverfassung in Brandenburg führt im Artikel 21 (4) aus: "Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen". Auf diese Verwaltungstransparenz im Sinne der Landesverfassung in Brandenburg und Informationsfreiheitsgesetzen in 4 Bundesländern und im Bund (ab 1.1.2006) wird im folgenden Bezug genommen.

Dieses Bürgerrecht wird im Informationszeitalter als Teil der Demokratie verstanden und ist in über 60 Staaten der Welt verwirklicht. In vielen Staaten ist dieses Grundrecht in der Verfassung verankert. Deutschland ist in 12 von 16 Bundesländern (d. h. mehr als 70 % der Bevölkerung) bisher das einzige bedeutende Land der EU, Europas, der OSZE, der OECD sowie aller entwickelten zivilisierten Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz in Gemeinden, Kreisen und Landesebene.

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19 (2) beschreibt das Menschenrecht auf Informationsfreiheit: 

"(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.

Dies entspricht wortwörtlich Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 und gehört zu den in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechten. In "Der Zugang zu Informationen über staatliches Handeln, insbesondere aus Sicht der Medien" von Thorsten Ader und Max Schoenthal, Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel 9 wird der völkerrechtliche Hintergrund der Informationsfreiheit hergeleitet.

Keine der Ausnahmen nach Artikel 19 (3) des IPbürgR greift hier:

"(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."

Weiter wird auch auf die Interpretation des Special Rapporteur der VN Mr. Abid Hussain hingewiesen. Der Bericht (UN Doc. E/CN.4/1999/64, para. 12) dokumentiert dass Artikel 19 den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung beinnhaltet:

[T]he Special Rapporteur expresses again his view, and emphasizes, that everyone has the right to seek, receive and impart information and that this imposes a positive obligation on States to ensure access to information, particularly with regard to information held by Government in all types of storage and retrieval systems - including film, microfiche, electronic capacities, video and photographs - subject only to such restrictions as referred to in article 19, paragraph 3, of the International Covenant on Civil and Political Rights. 

Am 6. Dezember 2004 haben der Spezialberichterstatter für Meinungsfreiheit der Vereinten Nationen und der Vertreter für Medienfreiheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie der Spezialberichterstatter für Meinungsfreiheit der Organisation amerikanischer Staaten (OAS) in einer gemeinsame Erklärung zum Zugang zu Informationen und zur Geheimhaltungsgesetzgebung bestätigt, 9 dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

"The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions."

«Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen.» (Walter Kälin, in: Das Bild der Menschenrechte. Herausgegeben von Lars Müller, Walter Kälin, Judith Wyttenbach. Baden 2004, S. 17) http://www.humanrights.ch/home/de/Einsteigerinnen/Begriff/idcatart_7564-content.html

Die Informationsfreiheit als Verwaltungstransparenz wird im europäischen Zusammenhang und in der Welt zunehmend als Voraussetzung der Meinungsfreiheit und integraler Bestandteil der Demokratie im Informationszeitalter und als Menschenrecht 10 betrachtet.

Im Bundesland Brandenburg gilt: "Brandenburg garantiert als einziges Bundesland in seiner Landesverfassung von 1992 als Teil des Rechts auf politische Mitgestaltung ein Menschenrecht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der öffentlichen Verwaltung, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen (z.B. der Datenschutz) entgegenstehen (Art. 21)." Auszug aus: Akteneinsicht und Informationszugang in Brandenburg – Erfahrungen der ersten drei Jahre von Dr. Alexander Dix, LL.M. Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Brandenburg.

"Während der Datenschutz seit fast dreißig Jahren in den alten Bundesländern und seit der Vereinigung auch in den neuen Ländern seinen festen Platz hat, ist der allgemeine Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen in der öffentlichen Verwaltung ein Grund- und Menschenrecht, das erstmals in der Verfassung des Landes Brandenburg von 1992 verankert wurde." "Rede des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dr. Alexander Dix, zur Eröffnung des Internationalen Symposiums "Informationsfreiheit und Datenschutz" am 25. Oktober 1999 in Potsdam.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichert die Informationsfreiheit in Artikel 42, Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 mit begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit enthält. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt.

Diese europäische Verwaltungskultur und Vorstellung vom Verhältnis zwischen Bürger und Staat in Europa liegt der subjektiven Bedeutung aus der Sicht des Klägers zugrunde. Nach Gerichtskostengesetzes (GRK) § 13 (1) "ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen". Deshalb ist die Handhabung im Aufenthaltsland, die internationalen Standards folgt, sehr wohl von Bedeutung. Wie der Wortlaut der Beschreibung der Informationsfreiheit in Artikels 21 (4) der Verfassung von Brandenburg eindeutet erklärt, betrifft Antrag 5 der Verwaltungsklage VG 2 A 85.04 über Informationsfreiheit die Akteneinsicht.

Art. 21(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 25 a) IPbürgR behandeln die (direkte) Mitwirkung an öffentlichen Angelegen, die durch den astronomisch hohen Streitwert von € 12000.- behindert wird.

Außerdem gibt es viele Menschenrechtsverletzungen in Deutschland, die sowohl von den Behörden, der Presse und der Öffentlichkeit ignoriert werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat es gutgeheißen, dass meine Petition vom 21. Dezember 2003 über Menschenrechtsverletzungen nicht beantwortet wurde. Das in Europa sonst selbstverständliche Bürgerrecht auf eine faire Antwort wurde den Deutschen vom Verfassungsgericht genommen (siehe 1 BvR 1553/90).

Artikel 1 (2) GG lautet:

"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."

Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden.

Auch bei der Zusammenarbeit in der EU im Artikel 23 GG werden Menschenrechte über den Artikel 6 (1) des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (TEU) (Deutsche Fassung) einbezogen.

[Das Grundgesetz differenziert nach der Rechtsquelle, wie völkerrechtliche Bestimmungen im nationalen Recht
umzusetzen sind, und welchen Rang sie innerhalb der Normenhierarchie einnehmen. Gemäß Art. 25 Satz 1 GG
sind das gesamte weltweite und partikulare Völkergewohnheitsrechtrecht Bestandteil des Bundesrechts. Art. 25
Satz 2 GG bestimmt den Vorrang dieser Normen vor den späteren Bundes- oder Landesgesetzen. Ihre hierarchische
Stellung befindet sich damit zwischen Verfassungs- und einfachem Bundesrecht. Die Umsetzung von Verträgen in
nationales Recht regeln Art. 59 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 GG. Erforderlich ist für die innerstaatliche Anwendbarkeit
ein Gesetz im materiellen Sinne. Verträge, die über ein Zustimmungsgesetz in Kraft getreten sind haben den
Rang eines einfachen Bundesgesetzes.
Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden")
an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht,
sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Die Gewährleistungen des Paktes beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des
Grundgesetzes. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht,
auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte den Pakt in seiner konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.
Der Text des Paktes dient auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und
Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes,]

Mit dieser Stellung internationalen Rechts ist es unvereinbar, dass sich das Verwaltungsgericht mit Artikel 19 des IPbürgR. Nach 2 BvR 1481/04 gehört "(z)ur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) (...) die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung". Der IPbürgR hat wie auch die EKMR den Rang eines Gesetzes, gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1973 II S. 1534). Die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgericht mit dem Menschenrecht der Informationsfreiheit gemäß IPbürgR verstößt gegen Grundrechte (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Rechstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Immerhin handelt es sich bei der Informationsfreiheit um ein "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrecht".

Artikel 5 (1) GG über Meinungsfreiheit lautet: 

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Mangelnde Akteneinsicht hat mich daran gehindert mir eine begründete Meinung zu bilden und meine kommunikative Kompetenz geschwächt, die ich unter andrem für die Klagen bei den VN (27.2.2004), dem Europarat (18.11.2003) und der EU (27.2.2004) gebraucht hätte. Traditionell stand das aus dem Obrigkeitsstaat stammende Amtsgeheimnis (Arkanum) im Wege, da diese Quelle als nicht allgemein zugänglich angesehen wurde. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht für Akteneinsichtsantrag zur Petition, da es sich um Informationen handelt, die zur Petition gehören. Für alle Anträge wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der IPbürgR Artikel 19 (2), das Menschenrecht auf Informationsfreiheit beschreibt das den Rang eines Bundesgesetzes hat, die nachgefragte Information zugänglich macht. 

[Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird,
der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen
Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die
gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.
Das Bundesverfassungsgericht ist im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen,
Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher
Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands
begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1, 34; 59, 63, 89; 109, 13, 23).
Aus diesem Grund kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung
und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen.]

Informationsfreiheitsgesetze in 4 Bundesländern zeigen, dass ein einfaches Gesetz allgemein zugängliche Quellen präzisiert und das Amtsgeheimnis dergestalt eingrenzt, dass Artikel 5 GG nun greift.

Im Bund wurde ein Informationsfreiheitsgesetz seit 1998 von den von der Wählermehrheit getragenen Koalitionsparteien versprochen. Der "Aufstand der Amtsschimmel" und Widerstand der Ministerialbürokratie verhinderte die Ausarbeitung des Gesetzes durch die Regierung. Die Koalitionsparteien haben dieses Gesetz deshalb selber am 17. Dezember 2004 (BT Drs. 15/4493) in den Bundestag eingebracht. Am 3.6.05 wurde das Gesetz im Bundestag beschlossen (Plpr 15/179). Dieses Gesetz ist nur für die Bundesverwaltung und daher nicht zustimmungspflichtig. Am 8.6.05 hat der Bundesrat keinen Einspruch gegen dieses Gesetz erhoben. Allerdings wurden internationale Standards des Prinzips der maximalen Einsicht und minimalen Ausnahmen nicht erreicht.

Das Amtsgeheimnis stammt aus der Zeit des Absolutismus und wurde vom Obrigkeitsstaat über den Totalitarismus in die Demokratie übernommen. Zwar ist das Amtsgeheimnis in § 39 Abs.1 S.1 BRRG ("Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren".) erwähnt, aber umfasst nur die "Geheimhaltung ein(es) schutzwürdigen, öffentlichen oder privaten Interesses". Obwohl es also auch heute noch allgegenwärtig in der amtliches Praxis ist, fehlt eine gesetzliche Verankerung der Definition um nach Artikel 5 (2) GG die Informationsfreiheit zu bescheiden. "Allgemein zugängliche Quellen" sind ein technischer Begriff und ermangelt die nach auch Artikel 5 (2) GG notwendige gesetzlichen Definition um Artikel 5 (1) GG zu beschränken. Unter allen Umständen ist die gesetzliche Bestimmung des Menschenrechts der Informationsfreiheit nach IPbürgR Artikel 19 (2) und (3) stärker und vorrangig, da Artikel 1 (2) GG das Bekenntnis zu den Menschenrechten nur ein Lippenbekenntnis wäre.

Die gängige Verfassungslehre, dass es sich bei Artikel 1 (2) GG nur um einen nicht einklagbaren "allgemeinen Verfassungsgrundsatz" handele und der IPbürgR nicht zur Interpretation von Artikel 1 herangezogen werden könnte (da es nur im Rang den eines Gesetzes hat) verkennt sowohl den Wortlaut des GG, seine Präambel als auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 

Der Wortlaut "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" zeigt wie zentral dieses Anliegen ist. Es wäre also falsch nur die Menschenrechte zu beachten die einem passen. Natürlich ist es den UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain zur Interprätation des IPbürgR heranzuziehen. Die (ursprüngliche14) Präambel von 1948 mit dem Wunsch nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" verpflichtet dazu, das Schlusslichtdasein in Europa bei der Informationsfreiheit zu überwinden. Dabei wäre es falsch "deutsche" Menschenrechte zu definieren, wo die Informationsfreiheit fehlt.

Sowohl in 1 BvR 661/96 ("Wenn auch Art. 12 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (... IPbürgR) nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei, hätte die Ausreisefreiheit als Menschenrecht von der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Kern angetastet werden dürfen."), 2 BvR 61/96, und 2 BvR 2560/95 vom 7. 4. 1998 wurde der IPbürgR angewandt. Dabei handelt es sich zwar um die ehemalige DDR, aber die Bundesrepublik hat auch den IPbürgR unterschrieben, was auch  2 BvR 1290/99 unterstreicht. Nach Artikel 25 GG geht Völkerrecht vor Landesrecht. Außerdem ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass den Bürgerinnen und Bürgern aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen zusteht, die sie selbst betreffen (BVerfG (Kammerbeschl. vom 16.09.1998), NJW 1999, 1777). Dies zeigt, dass Art. 1 GG durchaus greift.

Von rechtsstaatlicher Seite ergeht die Überlegung, wonach der Einzelne im staatlichen Verfahren stets Subjekt bleiben und nie zum Objekt degradiert werden soll. Der Bürger wird dann als Subjekt behandelt, wenn ihm die Möglichkeit geboten wird, am Zustandekommen staatlicher Entscheide selbst mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung wird ihm durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit ihm des Akteneinsichtsrechts ermöglicht (DÜRIG Günter, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, AöR 1956, S. 117ff.; DUBACH, a.a.O., S. 296f.). Die Akteneinsicht bildet daneben eine demokratisch wichtige Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Akte. Verantwortung und Kontrolle haben in dem staatlichen Lebensprozess ihren Platz als Ausdruck einer demokratischen Gestaltung (SCHEUNER Ulrich, Verantwortung und Kontrolle in der demokratischen Verfassungsordnung, in: Festschrift für Gebhard Müller, S. 380).

Ausführliche Begründung

Bezüglich einer ausführlichen Begründung, dass die legislative und exekutive Gewalt in 12 von 16 Bundesländern nicht die Gewähr dafür bietet sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und nicht auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des IPbürgR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU steht, wird auf die Klage an die Vereinten Nationen vom 18.4.2002 3 und die Verfassungsbeschwerde vom 5.5.2001  5 hingewiesen. Das Bekenntnis zu den Menschenrechten (Artikel 1 (2) GG) ist nur ein Lippenbekenntnis und es ist notwendig dieser grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten entgegenzuwirken.

Zusammenfassung

Wenn MENSCHENWÜRDE als normativer Grundsatz nicht nur "unantastbar", sondern auch "oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts" ist und MENSCHENWÜRDE immer dann verletzt wird, wenn "der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird" (so Günter Düring,  zit. nach Frankfurter Allgemeine Zeitung/FAZ, Ausgabe 204 vom 3.9.2003,  Seite 33) - dann ist auch in diesem -meinem- "Fall" in der Tat die konkrete MENSCHENWÜRDE  verletzt worden, weil -auch mir- das MENSCHENRECHT AUF INFORMATIONSFREIHEIT nachhaltig vorenthalten wurde.

Insofern muss gesagt werden, dass die Bundesrepublik bisher ihre Souveränität dazu missbraucht hat, Deutschen das Menschenrecht der Informationsfreiheit vorzuenthalten. Dadurch sind Deutsche in der EU Bürger zweiter Klasse. Schlimmer noch: EU Bürgern, die nach Deutschland ziehen verlieren das Menschenrecht der Informationsfreiheit, das sie in Ihrem Herkunftsland hatten. Die Verfassungsgeber wollten Deutschland "als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa" (Präambel GG14) "auf der Grundlage des Bekenntnisses zu den Menschenrechten" (Artikel 1 (2) GG), nicht die Erstarrung und Fortführung obrigkeitsstaatlicher Überbleibsel (als einzigem Staat in Europa): Das Amtsgeheimnis als Relikt des preußischen Obrigkeitsstaats, das Aktengeheimnis und die Vertraulichkeit der Verwaltung, als oberste Maxime der Behörden stellt über demokratische Mitwirkungs- und Menschenrechte der Bürger."

Diese Verfassungsbeschwerde ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/files/verfassungsbeschwerde.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt. Um Englisch sprechende Internetbürger nicht auszuschließen, ist auch eine englische Übersetzung zugänglich: http://wkeim.bplaced.net/files/verfassungsbeschwerde-en.htm.

Hochachtungsvoll,

Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Human Right violations in Germany: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm
Support Freedom of Information: http://wkeim.bplaced.net/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

Kopie: OHCHR-UNOG G/SO 215/51 GERM ES, EU Kommission, EU Parlament, EU Council, Europarat, OSZE, OECD, Vereinte Nationen, Fraktionen des Bundestages und Petitionsausschuss

PS: Die rechtliche Lage nach der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722):

Die Informationsfreiheit (Rezipientenfreiheit) ist im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art.5 Abs.1 S.1, 2.Hs GG).
"Allgemein zugänglich" sind dabei solche Informationsquellen, die
technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung).

BVerfGE 103, 44 (61): "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit
von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung
dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der
Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet."  Beispielsweise normiert
§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit
den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit.

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und von 8 Bundesländern
schafft einen solches "Jedermannsrecht" auf vorraussetzungslosen Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.

"Wie bereits dargelegt begründet das Grundrecht auf Informationsfreiheit für sich genommen keinen Informationszugangsanspruch. Nur i. V. m. zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen amtlicher Stellen, Zugang zu bestimmten Informationsquellen zu gewähren, werden diese
Informationsquellen zu allgemein zugänglichen Quellen i. S. d. Art. 5 I
1, 2. Hs. GG. Verpflichtungen dieser Art sind insbesondere als
gesetzliche Konkretisierungen des Rechtsstaats- oder des
Demokratieprinzips denkbar (Vgl. BVerfGE 103, 44 (63 f.)). Als eine
ebensolche Ausformung ist die Verpflichtung zur Informationszugangsgewährung nach dem IFG anzusehen, womit eine
Verwehrung des Informationszugangsrechts durch eine verpflichtete Stelle
als Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu qualifizieren
wäre" (Vgl. BVerfGE 103, 44 (61).).

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Resultat: "Das IFG bedeutet die
Abkehr vom alten und morschen Grundsatz des allg. Amtsgeheimnisses,
das in Zeiten von Volksherrschaft und Informationsgesellschaft
einen krassen Anachronismus darstellte. Die Informations(zugangs)
freiheit ist die Grundlage der demokratischen Meinungsbildung und
das notwendige Gegenstück zur Meinungsfreiheit sowie zum Datenschutz".

Quelle: Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheithttp://www.cloeser.org/pub/Amtsgeheimnis_und_Informationsfreiheit.pdf

Ergebnis:

Anlagen:

  1. Urteil Verwaltungsgericht Berlin VG 2 A 85.04 vom 25.4.2005: http://wkeim.bplaced.net/files/vg-urteil.pdf
  2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin Brandenburg OLG 3 L 30.05 vom 7.7.2005: http://wkeim.bplaced.net/files/050707ovg.pdf
  3. 18.4.2002: Klage beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen: http://wkeim.bplaced.net/petition_un.htm
  4. Antwort der Vereinten Nationen vom 3.6.02: http://wkeim.bplaced.net/files/020603un.pdf
  5. 05.5.2002: Verfassungsbeschwerde Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/v-klage.htm.htm
  6. Ablehnung der Verfassungsbeschwerde vom 28.5.2002: http://wkeim.bplaced.net/files/020528bvg.pdf
  7. 04.02.03: Verwaltungsklage VG 2 A 85.04: http://wkeim.bplaced.net/files/verwaltungsgericht.htm
  8. 17.05.05: Streitwertbeschwerde: http://wkeim.bplaced.net/files/vg-050517.htm  
  9. Der Zugang zu Informationen über staatliches Handeln, insbesondere aus Sicht der Medien" von Thorsten Ader und Max Schoenthal, Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel: http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/iplus2_2005.pdf.de
  10. Toby Mendel: Freedom of Information as an Internationally Protected Human Right, http://www.juridicas.unam.mx/publica/rev/comlawj/cont/1/cts/cts3.htm und  http://wkeim.bplaced.net/files/Mendel-627.htm

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