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Gewaltentrennung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Die Trennung der Gewalten bildet ein elementares Wesensmerkmal der Demokratie. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltentrennung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.
Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gemäß Art. 137 GG gesetzlich beschränkt werden. Damit würde die Gewaltentrennung zwischen Gesetzgebung und der Exekutive besser gewährleistet. Bisher werden deutsche Parlamente von Bediensteten des Staates dominiert.
Hier wird die Unabhängigkeit der Judikative in Deutschland und Europa untersucht.
Die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 schreibt im Artikel 10 vor, dass jeder einen Anspruch darauf hat, dass seine Angelegenheit in billiger Art und Weise öffentlich und in angemessener Frist von einem gesetzlich unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird. Dies ist auch in Artikel 14 des juristisch bindenden Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) festgelegt. Dieselbe Grundregel findet sich in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten im Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richter in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
"....In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: »Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein «(Empfehlung Nr. R (94)12). Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat....." (Anlage 6: Die Entfesselung der dritten Gewalt. Von Heribert Prantl)
Weitere internationale Vorgaben der Europäische Charta und des Beirates der Europäischen Richter (CCJE):
In der Schweiz und Österreich spricht man von Gewaltentrennung. In Deutschland spricht man eher von Gewaltenteilung, die sich vom Ursprung entfernt und die Trennung abschwächt. Im Begriff Gewaltenverschränkung wird dieses Prinzip durchbrochen.
In der Schweiz und den USA werden Richter vom Volk gewählt. RA Plantiko hat vorgeschlagen, die Richterwahl auf Zeit durch das Volk auch in Deutschland einzuführen (Anlage 13).
Ende neunzehnten Jahrhunderts sagte der preußischer Justizminister Gerhard Adolf Leonhardt, dass Richter ruhig unabhängig sein können, solange er über deren Einstellung und Beförderung entscheiden könne (vgl. Hülle, DRiZ 1976, 18 f. sowie die Hinweise in DRiZ 1975, 341 f.). Das ist bis heute im Wesentlichen so geblieben. Dabei waren Verwaltungsrichter wie Rechnungshöfe nicht der Dienstaufsicht der Regierung unterworfen.
Allerdings war Hitler die Regelung des Kaiserreiches ohne Dienstaufsicht beim Umbau Deutschlands zum diktatorischen Führerstaat im Wege. So waren die Richter des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes von dessen Gründung im Jahre 1875 an von jeder Dienstaufsicht durch die Exekutive frei. Gleiches galt für das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Sie verloren diese Freiheit durch § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 29.04.1941 (RGBl I S. 224) zum Führer-Erlass über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichtes (16.4.1941, RGBl I S. 201). Von da an übte der Reichsminister des Innern die oberste Dienstaufsicht aus.
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West- und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit. Man hat ihr einen neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung". In Deutschland wurden aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach 1949 (trotz Art.97 GG) wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
Graphische Illustration der Ernennung und Wahl von Richtern in Deutschland:
Erklärung des Farbenkodex:
"In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern - zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. " (Anlage 3). Die Regelung für das Verfassungsgerichte und die Bundesgerichte ist etwas besser, da der Einfluss der Exekutive halbiert ist. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Über die Berufung der Richter der Bundesgerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
Die herrschende juristische Meinung verteidigt die Beteiligung von Justizministern mit dem Argument, demokratischer Legitimation (Art. 20 GG (2)). In der Praxis wird der Justizminister von Ministerpräsidenten ausgesucht und die ausführenden Beamten des Justizministeriums sind von Vorgändern des Justizministers eingestellt worden. Eine Wahl von Richtern in einem Richterwahlausschuss mit einer Mehrheit von Parlamentariern gewährleistet nicht nur direktere Legitimation, sondern vermeidet auch den Verstoß gegen die Gewaltentrennung (Art. 97 GG):
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) fordert der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist. Die Unabhängigkeit der Justiz (Art. 97 GG) wird zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt. Der Vorsitzende des DRB, Oberstaatsanwalt Christoph Frank: "Das Modell des DRB weist nun den konkreten Weg in die Selbstverwaltung der Justiz in Deutschland, die in Europa bereits selbstverständlicher rechtsstaatlicher Standard ist." (Anlage 4)
Auch die Neue Richtervereinigung setzt sich mit Beschluss vom 1.3.2003 für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein (Anlage 12).
Diese Forderung ist mehr als 50 Jahre alt. Schon der 40. Deutschen Juristentages 1953 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt (Anlage 5):
II.
Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.
Hier wird grafisch illustriert ob der hauptsächliche Einfluss auf
Anstellung, Beförderung und Dienstaufsicht von der Exekutiven ausgeübt
wird:
Unabhängigkeit der Justiz bezieht sich auf die Entscheidung über die Anstellung, Beförderung und Dienstaufsicht.
In Österreich besteht zwar die Möglichkeit, dass der Justizminister die 3 Vorschläge des Personalsenates alle ablehnt, aber das kommt in der Praxis sehr selten vor. Deshalb bekam Österreich die Farbe gelb. Dagegen scheinen Karriere und Dienstaufsicht unter Beeinflussung der Exekutive. Ein "Rat der Gerichtsbarheit" ist in der Diskussion (Anlage 9).
Literatur:
[Petitionen] [Menschenrechte in Deutschland] [Informationsfreiheit] [Familienrecht] [Patientenrechte in Europa] [Homepage]