English in English: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/petition_if-en.htm

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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 7.9.05


An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin

Petition 4-15-07-1030-037433 1-15-06-10000-037433: Verfassungsrechtliche Verankerung der Informationsfreiheit


Sehr geehrter Herr Hürten,

für Ihren Brief vom 31.8.2005 danke ich Ihnen.

Ich begrüße es, dass meine E-Mail vom 20.8.05 als Petition bearbeitet wird und reiche wie gewünscht die unterschriebene deutsche Übersetzung datiert 18.8.05 als Anlage ein.


1. In der E-Mail vom 20.8.05 wird der Grund- und Menschenrechtscharakter des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung (Informationsfreiheit) hergeleitet. Mehr als 60 Staaten haben Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet und viele Staaten haben dieses Recht in der Verfassung als Grundrecht aufgenommen: In Schweden - mit der längsten Tradition seit 1766 - ist die Informationsfreiheit in der Verfassung  (Chapter 2, Article 1 Paragraph (1), 2)) verankert. Auch in vielen anderen Ländern wie z. B. Albanien (Art. 23), Belgien (Art. 32), Brandenburg (Art. 21 (4)), Bulgarien (Art. 41), Estland (Art. 44), Finnland (Verfassung, Section 12), Niederlanden (Art. 110), Mazedonien (Art. 16), Georgia (Art. 41), Litauen (Art. 25), Moldawien (Art. 34), Polen (Art. 61), Rumänien (Art. 31), Russische Föderation (Art. 29)Slowenien (Art. 39), Slowakei (Art. 26), Tschechien (Art. 17), Ungarn (Art. 61), Weißrussland (Art. 34), Portugal (Art. 268), Spanien (Art. 105 b), Argentinien (Art. 43), Nepal (Art. 16), Malawi (Art. 37), Thailand (Sec. 58)Tansania (Art. 18(2)), Mosambik (Art. 74), der südafrikanische Republik (Sec. 16), Panama (Art. 42,43,44), Peru (Art. 200(3)) und den Philippinen (Art. III, Sec. 7) ist das Recht auf Zugang zu amtlicher Information verfassungsrechtlich garantiert. Das gilt auch für die Charta der EU (Art. 42). Deshalb rege ich an, den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung - wie in der Verfassung Brandenburgs - im Grundgesetz zu verankern. In der Verfassungskommission von Bund und Ländern im Jahre 1993 im Zuge der Diskussion um eine Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Wiedervereinigung war dafür schon eine Mehrheit vorhanden, allerdings wurde die notwendige zweidrittel Mehrheit damals noch nicht erreicht (BT Drucksache 12/6000, Kapitel 3.4).

2. Den Deutschen wird dieses Grundrecht der EU-Charta/Menschenrecht in 12 von 16 Bundesländern in Gemeinden, Kreisen und der Länderverwaltung vorenthalten. Im Bund hat sich die Verwaltung und Regierung 7 Jahre lang der Ausarbeitung eines Informationsfreiheitsgesetzes verweigert (Aufstand der Amtsschimmel). Das von den Koalitionsfraktionen verabschiedete Gesetz erreicht internationale Standards des maximalen Zugangs und der minimalen Ausnahmen nicht, siehe Anlage 3: Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein (Beschluss 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04) stuft Gesetzesverstöße (Verkauf von Mogelpackungen) als Betriebsgeheimnis ein: ""Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter von Art. 14 GG (Eigentumsrecht) geschützten Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen." Damit wurde Akteneinsicht gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz von Schleswig-Holstein abgelehnt. Das ist weder für das Oberverwaltungsgericht noch für Deutschland eine gute Reklame. Laut Bundesverfassungsschutzgesetz § 4 (2) zählen "Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne dieses Gesetzes (...): g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte". Da die allgemeinen Akteneinsicht im Grundgesetz fehlt, ist es notwendig dieses Menschenrecht im Grundgesetz zu verankern um Deutsche nicht schlechter zu stellen als andere Menschen. Auch Deutschland sollte, wie alle anderen zivilisierten Staaten diese vertrauensbildende Massnahme nutzen.

3. Da der erste Direktor des Deutsche Institut für Menschenrechte Percy MacLean zurücktreten musste, weil er auch (wie vom Europarat in Recommendation No. R (97) 14 und den VN in der Resolution 48/134 of  20. Dezember 1993 gewünscht) Menschenrechte in Deutschland thematisieren wollte, habe ich Menschenrechtsverletzungen Deutschlands eben selber untersucht (siehe Anlage 2). Beispielsweise sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für deutsche Gerichte nicht zwingend: 2 BvR 1481/04. Damit verstößt Deutschland gegen Artikel 46 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK): "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Dieser Verstoß gegen die EMRK hat beim Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der internationalen Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt und u. a. zu Anfragen aus Russland und der Türkei geführt, ob die nun auch Menschenrechte verletzen dürfen. Deutschland ist das einzige Land in Europa, das sich gegen Empfehlung Recommendation (85) 13 des Europarats Vorbehalte, einen unabhängigen Ombudsmann zu erwägen. Dieser Ombudsmann sollte die generelle Kompetenz haben, zu untersuchen und seine Meinung zu Fragen von Menschenrechten abzugeben. Die Aarhus Konvention gibt der Öffentlichkeit Rechte und auferlegt den Teilnehmern und Verwaltungen Pflichten bezüglich des Zugangs zu Informationen über Umweltdaten. Weiter werden die Beteiligung der Bürger und Zugang zu Rechtsmitteln berührt. Deutschland hat diese Konvention nicht ratifiziert (April 2005) und erklärte Einwände. Eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde vom 18.8.05 kann auch gegenüber den VN Nationen und der internationalen Öffentlichkeit den Nachweiß einer Menschenrechtsverletzung erbringen, der die Voraussetzung für eine Klage beim Menschenrechtsausschuss der VN ist. In Österreich und der tschechischen Republik (Artikel 10) haben Menschenrechte Verfassungsrang. In den Verfassungen Spaniens (Art. 96) und Frankreichs (Art. 55) sind internationale Verträge vorrangig. Auch in der Schweiz sind Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte integraler Teil der Rechtsprechung. Norwegen und Britannien (England) sichern den Vorrang der Menschenrechte durch eigene Gesetze.


Überall in Europa zuletzt in Nordrhein-Westfalen (2001 mit den Stimmen der CDU), der Türkei (2003), Schweiz (2004) und Serbien (2004) haben auch konservative Parteien bei der einstimmigen Verabschiedung mitgewirkt und zumindest nicht gegen das Bürger- und Menschenrecht der Informationsfreiheit gestimmt. Die Opposition fordere ich auf wie die CDU und FDP in NRW Bürger- und Menschenechte der Parteipolitik voranzustellen und für die Informationsfreiheit zu stimmen. In Schleswig-Holstein haben die 2 Abgeordneten der dänischen Minderheit trotz der Untätigkeit der Regierung schließlich eine Mehrheit dafür bekommen. Auch in Berlin und im Bund wurde trotz des Widerstandes der Verwaltung und der Regierungen die Informationsfreiheit durch das Parlament vorangebracht. Geben Sie den Deutschen dieses Grund- und Menschenrecht

Deutschland hat durch das Informationsfreiheitsgesetz im Bund einen Schritt in die richtige Richtung getan und sich international vom letzten auf den vorletzten Platz verbessert, doch wird die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung  im Grundgesetz den Anschluss an vergleichbare Länder ganz schaffen.

Im Artikel 20 GG steht: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" und die "vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an" (das von der gewählte Volksvertretung beschlossene) "Gesetz und Recht gebunden". Damit ist auch in Deutschland durch die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Grundgesetz eine Demokratie europäischen Typs möglich, wenn die Bundestagsabgeordneten nur wollen und sich getrauen.

Diese Petition ist ein offener Brief im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition_if.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information: http://home.broadpark.no/~wkeim/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

Anlage:

  1. Verfassungsbeschwerde Informationsfreiheit 18.8.05: http://wkeim.bplaced.net/files/verfassungsbeschwerde.htm
  2. Menschenrechtsverletzungen Deutschlands: Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Informationsfreiheit und faires Verfahren: http://wkeim.bplaced.net/files/de_menschenrechte.htm
  3. Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf

Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com

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Ergebnis:

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Unterstützt die Informationsfreiheit als Grund- und Menschenrecht, mit folgender E-Mail an die Fraktionen des Bundestages (hier klicken):
Ich unterstütze die verfassungsmäßige Sicherung der Informationsfreiheit, da dadurch das Verwaltungshandeln transparenter wird, indem Bürger Zugang zu behördlichen Informationen bekommen.
Auch deutsche Bundesländer sollten wie alle anderen Staaten der EU die Informationsfreiheit einführen gemäß der Empfehlung (81) 19 des Europarates aus dem Jahre 1981.
Die Menschenrechtsorganisation ARTIKEL 19 stellt zusammenfassend fest, dass die Informationsfreiheit weitgehend als Menschenrecht anerkannt ist: http://www.juridicas.unam.mx/publica/rev/comlawj/cont/1/cts/cts3.htm. Den Deutschen wird dieses Menschenrecht in 10 Bundesländern vorenthalten.

(Leider wird nicht von allen Programmen der ganze Text übertragen aber natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert und ergänzt werden).

Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)

 

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