Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 25.10.01
An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Petition 2-14-15-21260-040503:
Stärkung der Patientenrechte auf Einsicht, Antworten auf
Beschwerden und Information über eigene Rechte
Sehr geehrter Herr Hauck,
mit Bezug auf Artikel 17 des GG nach der der
Petitionsausschuss auch zuständig ist für die Behandlung der
Bitten zur Bundesgesetzgebung und mit Bezug auf die
Verfahrensordnung des Petitionsausschusses übersende ich
folgendes:
Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich des
Sozialgesetzbuches und gegenüber Ärzten:
1.Recht auf Akteneinsicht.
2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene
Rechte.
3.Recht auf Antworten auf Klagen.
4.Recht auf Berichtigung
Aufgrund der Bundesgesetze war der Petitionsausschuss des
Landtages nicht in der Lage meiner Petition 12/6907 voll zu
entsprechen.
Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegischen
dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte auch gegenüber Ärzten gewährt werden. Das zeigt auch diese Übersicht für andere Staaten: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm. Übersetzte Auszüge von Gesetzen sind diesem Brief beigelegt.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Informationsfreiheit in Artikel 42, die Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) gesichert. (Zusatz 6.2.03: Active Citizenship Network hat die Grundrechte der EU für den Bereich der Patienten in der European Charter of Patients Rights konkretisiert).
Der Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der
Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln (was
Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen, Recht auf Antworten und
Berichtigungen angeht) nicht ausgeführt und ich fordere ihn
deshalb auf das nachzuholen.
Da Sie bedauerlicherweise am 12.4.00
mein Anliegen als Klage gegen den Petitionsausschuss des
Landtages Baden-Württemberg verstehen, lassen Sie mich
präzisieren: Ich bin sehr zufrieden, dass der Landtag
Baden-Württembergs trotz unzureichender Gesetze die AOK gerügt
hat, ich kritisiere das Versagen des Bundesgesetzgebers (im
Bereich der Ärzte ein völliges Versagen) selbstverständliche
Bürgerrechte gesetzlich zu sichern. Die Beratungspflicht nach §
7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und nicht z. B. Klagerechte.
In § 17 SGB I sind keine konkreten Zeiten genannt wie z. B. 1
Monat im norwegischen Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs.
SGB X war nicht gut genug um Einsicht in die falschen
Äußerungen der Sachbearbeiter im Zuge des
Dienstaufsichtsbeschwerde zu bekommen. Dass es sich dabei um
keine "internen Papiere" handelt, zeigt ihre Vorlage
beim Sozialgericht, das diese Rechte alle (wie auch die
norwegischen Verwaltungsgesetze) anerkennt.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Sozialdaten nach § 84
SBG X möglich. Weiter gibt es bei Sozialdaten
Klagemöglichkeiten durch kostenlose Sozialgerichtsverfahren mit
Vorverfahren in AOK Widerspruchsausschüssen nach SGG. Sowohl die
Berichtigung als auch Klagemöglichkeiten fehlen Ärzten
gegenüber.
Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg
vom 23.10.00 zeigt dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich
in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen
Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium
Baden-Württemberg hat am 16.10.01
darauf hingewiesen, dass "die Landesärztekammer bereits
umfassend Stellung genommen hat". Außerdem findet eine
Fachaufsicht in Selbstverwaltungsahngelegenheiten nicht statt.
Dass objektive Krankenunterklagen vom Arzt noch fehlen wird nicht
wahrgenommen. Patientenrechte, die nicht in der Berufsordnung
vorkommen werden ignoriert. Um die eigene Untätigkeit plausibel
erscheinen zu lassen wurde zusätzlich die Klage falsch
dargestellt, die Rechtsaufsicht nach § 8 des Heilberufsgesetzes
nicht ausgeführt und das Beschwerderecht nach GG Artikel 17
missachtet.
Das haben die Gesetzgeber der Bundes
und der Länder zu verantworten, da eine unabhängige
Beschwerdestelle fehlt. Außerdem sind subjektive Urteile der
Ärzte von der Einsicht ausgenommen, was gegen Artikel 19
der Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel
10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin:
http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/164.htm#A-10
("Everyone is entitled to know any information
collected about his or her health") verstößt.
Deutschland ist dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/
beigetreten und verletzt damit die im
Artikel 19 Absatz (2) enthaltene Informationsfreiheit. Das
Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit
Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren.
Der Europarat hat in der "Recommendation Rec (2000) 5 Health and Quality of life": http://www.social.coe.int/en/qoflife/recomm/R(00)5.htm empfohlen die Patienten und ihre Organisationen an den Entscheidungen und der Durchführung der Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Unter andrem verletzt Deutschland das Recht des Punktes 15 auf individuelle Klagen an unabhängige Organe. Auch die Fünfte Konferenz der europäischen Gesundheitsminister in Warschau am 7- 8 November 1996 "Patients' rights and Patients choice": http://www.social.coe.int/en/qoflife/publi/warsaw.htm wünschte die Stärkung der Patientenrechte.
Laut § 2
(4) der ärztlichen Berufsordnung dürfen Ärzte
"hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von Nichtärzten entgegen nehmen". Damit erheben
Ärzte sich selber zu Halbgöttern in Weiß, was natürlich der
Selbstbestimmung des Patienten nach Artikel 1 und 2 des
Grundgesetzes entgegen steht, das heißt also der Arzt muss diese
Selbstbestimmung nur dann respektieren, wenn der Patient auch ein
Arzt ist. Für Krankenakten auf Datenträgern in Krankenhäusern
gilt das Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Die darin enthaltene
informationelle Selbstbestimmung (Einsicht in alles auch subjektive
Wertungen, Recht auf Löschung, Berichtigung und
Gegendarstellung) kommen in der ärztlichen Berufsordnung nicht
vor und wird ignoriert. Der Gesetzgeber hat als Nichtarzt den
Ärzten gewissermaßen keine Vorschriften zu machen, wenn was
nicht in ihr pateranalistisches Weltbild passt. Die
Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert das teuerste
Gesundheitswesen pro Kopf in der EU (ca. 550 Milliarden Mark
jährlich), aber bei der Qualität der Leistungen landet
Deutschland im Vergleich mit anderen EU Staaten im unteren
Drittel: http://www.vz-nrw.de/SES79823442/doc1293A
siehe auch das Jahresgutachten des Sachverständigenrates
2000/2001: http://www.svr-gesundheit.de/gutacht/sogu00/kurzf00.pdf,
siehe auch World
Health Report 2000: Platz 25.
Wo bleibt das Geld, das nicht bei den Patienten als Leistung
ankommt? Mit diesem Geld werden unter anderem die Ärztekammern
finanziert. Dort werden für die Behandlung von
Patientenbeschwerden Juristen angestellt. Wie praktisch: den
Ärzten haben sie als Nichtärzte nichts zu sagen, sie können
aber durch vordemokratische Privilegien (z. B. keine Einsicht in
ihre Machenschaften) und finanzielle Ressourcen einfach
berechtigte Patientenbeschwerden abweisen. Wie können die
Bundesländer denen hoheitliche Aufgaben übertragen?
Akteneinsichtsverweigerungen vom 22.6.99 (in Entgegnungen der Dienstaufsichtsbeschwerde)
und am 11.4.98 (in die Begründung der Einstufung in Pflegestufe
...I) wurden vom Petitionsausschuss des Landtages gutgeheißen,
da "deren Kenntnis (nicht) zur Geltendmachung oder
Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist". Das
geschah, da das Sozialgesetzbuch von der falschen
obrigkeitsstaatlichen Vorstellung aus geht, dass der Patient die
Akteneinsicht begründen muss, anstatt der demokratischen (norwegischen) Prinzip zu
folgen, dass der Staat (AOK) begründen muss, warum er keinen
Einsicht zulassen wird.
Rechtsbelehrungsverweigerungen vom 8.4.99 und 13.12.97 wurden vom
Petitionsausschuss nicht wahrgenommen, da der Obrigkeitsstaat
(hier vertreten durch Sozialversicherung nach SGB) keine
Verpflichtung hat, Bürgern ihre Beschwerdemöglichkeiten
mitzuteilen.
Der Gesetzgeber von Nationalstaaten ist souverän und frei.
Genauso wie die skandinavischen Gesetzgeber bestimmen konnten
dass 100 % ihrer Bürger diese Rechte bekommen, können deutsche
Gesetzgeber 99% der Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht
ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen
Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten,
sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist ein
schlechter Witz.
Da ihr Schreiben
vom 12.4.00 die Voraussage enthält, dass der "Deutsche
Bundestag ... nicht helfen kann", wird auf die
Begründungspflicht des § 7.14.8 und 7.14.7 (Abschluss des
Verfahrens) der "Grundsätze des Petitionsausschusses über
die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen und
ich fordere deshalb eine Begründung für Ihre
Untätigkeit.
Diese Petition ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition4.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5.
Diese Internetpublikation ist ein "Hearing". Gerne
nehme ich deshalb Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
Anhang: Vorschlag
Europaratsempfehlungen ins Deutsche zu übersetzen
Patientenschutzgesetze
in Europa: http://wkeim.bplaced.net/patienten.htm
Norwegische Gesundheitsgesetze: http://wkeim.bplaced.net/no_gesetze.htm:
Heilberufsgesetz:
http://wkeim.bplaced.net/heilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz:
http://wkeim.bplaced.net/verwaltungsgesetz.htm (gilt auch
für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz:
http://wkeim.bplaced.net/patientenrechtsgesetz.htm
Kritik deutscher Patientenrechte
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Empfangsbestätigung. Zusatz. Antwort. Übersetzungen von Europaratsempfehlungen. Antwort.
Einspruch gegen den vorzeitigen Abschluss des Verfahrens. Beschlussvorschlag: Ist internationales Niveau unerreichbar? Der Beschluss des Bundestages lautet Abschluss des Verfahrens.
Einsichtswunsch an Petitionsausschuss. Empfangsbestätigung. Einsichtswunsch an Gesundheitsministerium. Information wird in Petition 2-14-15-2160-004220 bearbeitet.
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Unterstützt die Stärkung der Patientenrechte, mit
folgender Email an das Bundesministerium für Gesundheit (hier
klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte. Die
Regelungen zum Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in
vielen Gesetzen und Gerichtsentscheidungen verstreut und deshalb
für den Patienten schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen
viele Beteiligten Bestrebungen, die Rechte des Patienten
einheitlich und übersichtlich zu regeln. Dies würde zur
Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen.
Die Bundesregierung sollte nun einlösen, was sie selbst zu
Zeiten ihrer Bundestagsopposition gefordert hat: Die Rechte von
Patienten müssen verbessert werden. Dazu ist ein eigenes
Patientenschutzgesetz geeignet. Dabei kann die European Charter
of Patients Rights
http://wkeim.bplaced.net/files/european_charter.htm
Anregungen geben.
(Natürlich kann dieser Text im Email Programm beliebig geändert
und ergänzt werden).
PS: Auf diese Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme
keine Gewähr für die Richtigkeit der von mir gegebenen
Informationen.
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