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(Unautorisierte Übersetzung: Auszug aus dem norwegischen)
Gesetz über die Behandlung in Verwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgesetz) vom
10. Februar (Gesetz Nr. 54) 1967 (http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html)

Grundsatz: Der Bürger braucht den Einsichtswunsch (§18) nur zu äußern nicht zu begründen, das Verwaltungsorgan muss begründen falls die Einsicht abschlagen wird. (§ 21)


Kapitel I: Gültigkeitsbereich des Gesetzes

§1 Der generelle Gültigkeitsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für die Tätigkeit, die das Verwaltungsorgan ausführt wenn nichts anderes im Gesetz
... bestimmt ist. Als Verwaltungsorgan in diesem Gesetz gilt jedes Organ des Staates oder der Gemeinde ...

Kapitel II: Unbefangenheit

Kapitel III: Allgemeine Sachbehandlungsregeln

§11 Beratungspflicht

Das Verwaltungsorgan hat in seinem Aufgabenbereich eine allgemeine Beratungspflicht ...

§11a Ein Gesuch wird ohne unbegründete Verzögerung entschieden ...

In Vorgängen, die ein Einzelgesuch angehen, wird eine vorläufige Antwort .. gegeben, falls eine
Eingabe nicht innerhalb eines Monats nach Empfang entschieden werden kann.

Kapitel IV: Über die Vorbereitung der Sachbehandlung bei Einzelbeschlüssen

§18 Das Akteneinsichtsrecht

Ein Gesuchssteller hat das Recht sich mit den Sachdokumenten bekannt zu machen, wenn nichts anderes bestimmt ist in diesem Paragraf oder § 19.

§19 Eingeschränkter Zugang zu bestimmten Auskünften

a)...Reichssicherheit... b)... Geschäftsgeheimnisse... c)... Rücksicht auf die Gesundheit des
Gesuchstellers..

§21 Klage über Abschlag der Akteneinsicht

Wird die Bitte sich mit einem bestimmten Dokument oder einer Information bekannt zu machen abgelehnt, wird dem Gesuchsteller der Grund für den Abschlag mitgeteilt und auf die Beschwerdemöglichkeit des zweiten Abschnittes hingewiesen.
Derjenige der die Bitte geäußert hat, kann gegen den Abschlag nach den Regeln des Kapitel VI klagen. ...

§27 Benachrichtigung über die Entscheidung

Die Gesuchsteller werden über den Beschluss benachrichtigt... In der Benachrichtigung wird weiter
auf die Klagemöglichkeiten mit Fristen, die Vorgehensweise und die Akteneinsicht nach § 18 und § 19 hingewiesen.

Kapitel V: Über die Entscheidung

Kapitel VI: Über die Klage und das Aufheben von Entscheidungen

Kapitel VIII: Bestimmungen von Wirkungen von fehlerhaften Aussetzungen


Vorschrift über die Beratungspflicht des Verwaltungsgesetzes

Bestimmt vom Justizdepartement 16.12.1977 aufgrund des Verwaltungsgesetzes § 11 zweiter Satz.

§1 Verwaltungsorgane haben innerhalb ihres Sachbereiches eine allgemeine Beratungspflicht. Diese
Pflicht gilt für alle Vorgänge, die im Verwaltungsorgan behandelt werden. Der Zweck der Beratung
soll sein den Gesuchsteller und andere Interessierte zu befähigen ihre Interessen in der best
möglichen Weise zu vertreten. Der Umfang der Beratung muss jedoch der Situation und Kapazität
des einzelnen Verwaltungsorgans angepasst werden.

§2 Ein Verwaltungsorgan, das Vorgänge mit einem oder mehreren privaten Personen behandelt,
beurteilt von sich aus das Bedürfnis nach Beratung. Auf Fragen von einer Person oder wenn die
Umstände das nahe legen, gibt das Verwaltungsorgan Auskunft über:

a) geltende Gesetze und Vorschriften insbesondere über die Rechte und Pflichten und die Praxis im Sachgebiet

b) Sachbehandlungsregeln insbesondere über die Rechte und Pflichten der Person nach dem Verwaltungsgesetz.

Unabhängig vom konkreten Vorgang hat das Verwaltungsorgan in seinem Sachbereich einer Person die fragt entsprechende Beratung zu geben, konkrete Bereiche betreffend, die aktuelles Interesse haben.

Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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