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Walter Keim, Email:
walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 7.2.03

An den Petitionsausschuss z. Hd. von Herrn Müller
Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin

Betreff: Einsicht in Unterlagen zur Petition 2-14-15-2160-040593
vom 25.10.01. Ihr Brief vom 9.12.2002     

Sehr geehrter Herr Müller,  

ich bestätige den Brief vom 9.12.02 erhalten zu haben, dass der Bundestag die Petition 2-14-15-2160-040593 am 3.12.02 (Drucksache 15/58, laufende Nr. 58) abgeschlossen hat. Allerdings habe ich den Beschluss nicht von Ihnen erhalten.  

Am 22.10.02 habe ich die Fraktionen aufgefordert: http://wkeim.bplaced.net/021022pa_bt.htm vom Beschlussvorschlag http://wkeim.bplaced.net/files/petition4_pa3.pdf datiert 10.10.02 abweichend auch auf Menschenrechte und Patientenrechte in anderen europäischen Ländern einzugehen.  

In Ihrem Brief steht: "ein Petent der auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, (hat) keinen Anspruch auf erneute ... Beantwortung, wenn er das gleiche Anliegen ein zweites Mal derselben Stelle vorträgt".   Offensichtlich war der Bundestag am 3.12.02 frei der Beschlussvorlage vom 10.10.02 zu folgen oder nicht. Von einem Recht des Petitionsausschusses aufgrund der Beschlussvorlage "ordnungsgemäß zu bescheiden" zu dürfen kann keine Rede sein, selbst dann nicht, wenn der Bundestag normalerweise Alles abnickt.  

Falls Sie an Ihrer falschen Behauptung, dass ein "weiteres Mal" ... "derselben Stelle" vorgetragen wurde aufrechterhalten, fordere ich eine Dokumentation, damit ich heraus finden kann, wer das in meinem Namen gemacht hat.  

Ist es eigentlich "ordnungsgemäß", dass die Frage der Menschenrechte nie beantwortetet wird? Wer im Glasshaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen:  

Ich fordere Einsicht, in die Unterlagen, die von den Ministerien anlässlich der Petition 2-14-15-2160-040593 zum Petitionsausschuss gekommen sind, sind aufgrund von:

Dabei lege ich auch zugrunde, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Akteneinsicht in Artikel 41 (2), die Informationsfreiheit in Artikel 42, das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Active Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der Patienten in der European Charter of Patients Rights konkretisiert. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt.

Als Europäer bin ich der Meinung, dass die europäischen Grundrechte und die European Charter of Patients Rights vom Ihnen als vom Petitionsausschuss und Bundestag respektiert werden sollten.  

Herr Müller, seien Sie nicht der Büttel vordemokratischer Menschenrechtsverletzender Gepflogenheiten:  http://wkeim.bplaced.net/j'accuse.htm#Fazit. Benutzen Sie Ihr pflichtgemäßes Ermessen um Deutschland nicht länger als Fremdkörper im europäischen "Raum der Freiheit" http://wkeim.bplaced.net/Com2002_0247de.htm#_Toc9757604 dahinvegetieren zu lassen und geben Sie deshalb Einsicht.  

Mit freundlichen Grüßen  

Walter Keim
Kanzlerrichtlinie Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/kanzler.htm
Warum sind Patientenrechte defizitär in Deutschland? :
http://wkeim.bplaced.net/anklage.htm
Support freedom of information:
http://wkeim.bplaced.net/foi.htm#e-mail, http://wkeim.bplaced.net/petition_eu.htm
Who is responsible for the lack of freedom of information: 
http://wkeim.bplaced.net/I_accuse.htm
Support patients rights:
http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail