Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.

-- James Madison

Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)

Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

Englishin English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 30. 11. 2008


An das
Verfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe

Copy: Commissioner for Human Rights Council of Europe, EU Fundamental Rights Agency, OSCE, OECD, PACE, UN,
      
 

 

VERFASSUNGSBESCHWERDE 1 BvR 238/09: Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten gemäß 2 BvE 1/06

 

 

des Herrn Walter Keim, Torshaugv. 2 C, N-7020 Trondheim
- Beschwerdeführer –

wegen

 

1. Urteil Verwaltungsgericht Berlin VG 2 A 55.07 vom 17.9.2008
    - Anlage 1 -

 

2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin Brandenburg OVG 12L 117.89 vom 17.11. 2005, Poststempel 23.11.08, zugestellt 29.11.08.
   - Anlage 2

 

 

Ich bin ein von der unzulänglichen Offenlegung der Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten Betroffener und erklärte deshalb schon am 10.4.07 in 2 BvR 1033/07 meine Nebenintervention in den Verfahren 2 BvE 1/06; ; 2 BvE 2/06; 2 BvE 3/06; 2 BvE 4/06.

Mein Heimatgerichtshof EGMR führt die Klage gegen die begründungslose Ablehnung von 2 BvR 1033/07 unter der Nummer 31583/07.

Als im europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" lebender deutscher Staatsbürger nehme ich an Bundestagswahlen teil. Die Zurückhaltung der Offenlegung in der Form des Urteils 2 BvE 1/06 hindert meine demokratische Meinungsbildung und kommunikative Kompetenz, die sonst in Europa selbstverständlicher Bestandteil der demokratischen Willenbildung ist. Die Offenlegung ist dringend notwendig um die Stärkung des Vertrauens der Bürger zu Politikern zu erreichen.

Am 18. November 2003 (Anlage A) und 21. November 2006 (Anlage B) wurde der Menschenrechtskommissar des Europarates von mir über strukturelle Probleme in Deutschland unterrichtet. Der Menschenrechtskommissar hat Deutschland 2006 besucht und am 11.7.07 seinen Bericht mit konkreten Vorschlägen veröffentlicht (Anlage C). Deshalb schlug ich dem Landesparlament Brandenburg (Anlage D) und Abgeordnetenhaus Berlin (Anlage E) vor seine Vorschläge umzusetzen:

Die Ablehnung der Schulung der Richter am Verwaltungsgericht Berlin (Anlage G) und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Anlage H) hatte zur Folge dass sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichtes als auch Oberverwaltungsgerichtes bezüglich der völligen Ignorierung der im Bundesgesetzblatt kodifizierten Menschenrechte fehlerhaft sind.

Ich beziehe mich auf die am 18.10.05 in Kraft gesetzten Neuen Richtlinien zur Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten, die jedoch nach dem 10.4.07 unter Bruch von der Bindung an Recht und Gesetz Art. 20 (3) GG ["die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden"] siehe Schreiben vom 10. März 2006 suspendiert wurden. Dieser Gesetzesbruch verstärkte Misstrauen.

Der Staatsrechtler Prof. Hans-Herbert von Arnim bezeichnet es im Campact-Interview als "offenen Gesetzesbruch", dass Bundestagspräsiden Lammers die Veröffentlichung von Nebentätigkeiten sabotiert. "§ 44a des Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete verlangen zwingend die Veröffentlichung der Angaben." Lammert sei somit gar nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen, kritisiert der Staatsrechtler. „Der Bundestagspräsident ist nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen. Das könnte allenfalls das Bundesverfassungsgericht.“ Hierfür hätten die klagenden Abgeordneten beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen müssen, über die das Gericht dann zu entscheiden habe.

Am 10.3.07 beantragte ich Akteneinsicht beim Bundestagspräsidenten durch Zusendung einer elektronischen Kopie, der bisher unter Verschluss gehaltene Liste mit den Angaben zur Nebentätigkeit der Bundestagsabgeordneten aufgrund § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG, BGBl. I S. 2722).

Am 10.3.06 wurde die Verzögerung der Veröffentlichung folgendermaßen begründet: "Die sich anschließende Bearbeitung der Anzeichen für die (...) vorgesehene Veröffentlichung wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Zugleich zeichnet sich ab, dass das Bundesverfassungsgericht eine zügige Entscheidung der anhängigen Klagen einiger Bundestagsabgeordneter anstrebe. Daher beabsichtige ich, die Veröffentlichung bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen", so Lammert.

Um den Schaden durch den Gesetzesbruch der Nichtveröffentlichung der Nebentätigkeiten der Abgeordneten zu begrenzen, beantragte ich eine einstweilige Verfügung die den Gesetzesbruch der Nichtausführung durch unmittelbaren Veröffentlichung beendet und nach Ablehnung bei meinem Heimatgerichtshof landete.

In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 55.07 (Anlage 10) vom 1. 6. 2007 beim Verwaltungsgericht Berlin wurde folgender Antrag gestellt (Anlage 11):

  1. Veröffentlichung von Nebentätigkeiten gemäß § 44 b (4) Abgeordnetengesetz (AbgG) in der Form des Urteils BVerfG, 2 BvE 1/06, Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG, Art. 25 GG, Art. 13 EKMR, Art. 5 GG i. Vb.m. IFG, Art. 10 EKMR und Art. 19 IPbürgR, hilfsweise Akteneinsicht gemäß IFG i. Vb.m. Art. 10 EKMR und Art. 19 IPbürgR
  2. Die Zurückhaltung der Größenordnung von Beträgen größer als 7000.- EURO verstößt gegen BVerfG, 2 BvE 1/06 in Verbindung mit Art. 10 der EMRK und Art. 19 IPbürgR.

Am 17.09.08 weist das Verwaltungsgericht die Klage ab (Anlage 1) und unterschlägt damit die im Bundesgesetzblatt kodifizierten Menschenrechte EKGR (BGBl. 1952 Teil II S. 685) und IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534) und verletzt deshalb den "Anspruch des Volkes" (BVerfG, 2 BvE 1/06, Randnummer 274) auf Wissen.

Dabei wurden auch die Einwände des BfDI vom 03.01.08 (Anlage 13) der die Meinung des Bundestagspräsidenten nicht teilt nicht berücksichtigt.

In der Streitwertbeschwerde vom 2.10.08 (Anlage 12) wird gegen den Unterschlag des Menschenrechts auf Informationszugang des Verwaltungsgerichts geklagt insoweit er auf den Streitwert durchgeschlagen hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt (Anlage 2).

Zur Begründung dieser Verfassungsbeschwerde wird auf die Argumentation der Anlagen 10,11, 12 und 13 Bezug genommen.

Nach einer vom Nachrichtenmagazins Stern (Heft 42/2006) in Auftrag gegebenen repräsentativen Forsa-Umfrage sind 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte.

Die Veröffentlichung der Nebeneinkünfte am 5.7.07 der Kläger MdB Peter Dankert, MdB Hans-Joachim Otto, MdB Siegfried Kauder, Friedrich Merz und Dr. Wolfgang Götzer verletzen § 44 b (4) AbgG. das heißt dass ihre Nebeneinkünfte auch künftig den Licht der Öffentlichkeit entzogen werden (Anlage 11). Auch MdB Schily verletzt das AbgG (Anlage 14).

Das Vertrauen des deutschen Volkes in seine Repräsentativorgane ist in besorgniserregender Weise geschwächt. So halten die Deutschen politische Parteien und Legislativorgane an erster bzw. an dritter Stelle für die korruptesten Institutionen der Gesellschaft. Inwieweit diese Wahrnehmung der Wirklichkeit entspricht, kann dahingestellt bleiben – jedenfalls ist es ein Signal dafür, dass das Vertrauen in die politischen Funktionsträger gestärkt werden muss, denn „die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes“, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil (BVerfG v. 5.11.1975 – 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296ff., Rz. 61.).

Besonders gesetzeswidrig ist: Auf Nachfrage von LobbyControl hat die Bundestagsverwaltung bestätigt, dass alle Angaben zu den Nebentätigkeiten der Abgeordneten unter Verschluss bleiben sollen. Das betrifft auch die bisher gängige Veröffentlichung von Posten in Vorständen, Aufsichtsräten, Vereinen oder Stiftungen, die nicht von der anhängigen Klage betroffen ist.

SPIEGEL ONLINE berichtete am 25.03.2006 über Nebenverdienst: Parlamentspräsident bezieht Geld vom Kohle-Konzern.
Bundestagspräsident Norbert Lammert erhält jährlich 25.000 Euro vom Energiekonzern RAG - zusätzlich zu den normalen Bezügen als Politiker. Es gebe da gar keine Interessenkonflikte, sagt Lammert. Dabei ist der Umgang mit dem Kohleunternehmen seit jeher ein Politikum.

Bundestagspräsident Herr Lammert ist also selber persönlich in Diskussionen um Nebentätigkeiten verwickelt und deshalb befangen die Offenlegung der Nebentätigkeiten beim Bundesverfassungsgericht zu vertreten. Hier wird Gegnern der Offenlegung und Gesetzesbrechern das Feld frei überlassen.

Der Zweck der Veröffentlichung der Nebentätigkeit, wie auch der Informationsfreiheit ist die Vertrauen der Bürger in die Politik und den Staat zu stärken. International ist das Vertrauen der Bürger sehr gering (Volk ohne Vertrauen: 80 % Misstrauen), weil die Transparenz der Abgeordnetentätigkeiten fehlt und auch die Informationsfreiheit neu (im Bund seit 1.1.06, in 8 Bundesländern unbekannt) und beschränkt ist im Gegensatz zum Ausland. In England zeigen Untersuchungen dass Transparenz Vertrauen schafft. International hinken die Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten in Deutschland der Praxis vielen Ländern hinterher. Die am 09. November 2003 unterzeichnete und am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene UN Konvention gegen Korruption ist von Deutschland noch nicht ratifiziert. Zuvor muss insbesondere der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 108e des Strafgesetzbuchs erweitert werden. Bisher ist Abgeordnetenbestechung nicht streng genug, d. h. aufgrund internationaler UN Konventionen verbotene Abgeordnetenbestechung ist in Deutschland "legal".

Für die Geheimhaltung der Nebentätigkeiten wurde angeführt, dass sie notwendig sei um ein Übergewicht von beamten zu vermeiden. Das Grundgesetz gibt in Artikel 137 [Wählbarkeit von Mitgliedern des öffentlichen Dienstes, gesetzliche Beschränkungen] die Möglichkeit gesetzlich einzugreifen:

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte speziell des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt.

Die Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.

In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt und fast allen Staaten in Europa realisiert, das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320>, BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.).

Es ergibt sich folgende Rechtsentwicklung:

Die Informationsfreiheit (Rezipientenfreiheit) ist im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art.5 Abs.1 S.1, 2.Hs GG).
"Allgemein zugänglich" sind dabei solche Informationsquellen, die
technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu
verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung).

BVerfGE 103, 44 (61): "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit
von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung
dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der
Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet." Beispielsweise normiert
§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit
den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. .

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und von 8 Bundesländern
schafft einen solches "Jedermannsrecht" auf vorraussetzungslosen Zugang zu
Dokumenten der öffentlichen Verwaltung. Zusätzlich bestimmt das
§ 44 b (4) Abgeordnetengesetzes (AgbgG) die Veröffentlichung im Internet


Wie bereits dargelegt begründet das Grundrecht auf Informationsfreiheit
für sich genommen keinen Informationszugangsanspruch. Nur i. V. m.
zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen amtlicher Stellen, Zugang zu
bestimmten Informationsquellen zu gewähren, werden diese
Informationsquellen zu allgemein zugänglichen Quellen i. S. d. Art. 5 I
1, 2. Hs. GG. Verpflichtungen dieser Art sind insbesondere als
gesetzliche Konkretisierungen des Rechtsstaats- oder des
Demokratieprinzips denkbar (Vgl. BVerfGE 103, 44 (63 f.)). Als eine
ebensolche Ausformung ist die Verpflichtung zur
Informationszugangsgewährung nach dem IFG anzusehen, womit eine
Verwehrung des Informationszugangsrechts durch eine verpflichtete Stelle
als Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu qualifizieren
ist (Vgl. BVerfGE 103, 44 (61).)

Als im europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" lebender deutscher Staatsbürger bin ich mir darüber im Klaren, dass der Europäische Gerichthof für Menschenrechte, das Recht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 10 der EKMR schützt.

Auch Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung. ECHR Application no. 37374/05 by TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT against Hungary was desclared admissible (Anlage F).

Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht.

Auch der Europarat hat in seiner "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, den EGMR zu entlasten, indem die Rechtsprechung des EGMR bekannter gemacht und mehr beachtet wird.

Der Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Verwaltung ist also ein Menschenrecht gemäß Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) der Vereinten Nationen und Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) des Europarates siehe Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006. 5 Bundesländer verletzen dieses Menschenrecht, da Informationsfreiheitsgesetze fehlen. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist wegen der Begrenzungen des Einsichtsrechtes nur eine dürftige Implementierung dieses Menschenrechts und die kurze Begründung des Bundespräsidenten den Deutschen dieses Menschenrecht zu nehmen noch unverständlicher. Ich habe am 21.11.06 dem Bundespräsidenten über die Rechsprechung des EGMR in Kenntnis gesetzt. Der erklärende Briefwechsel wurde der Einsicht der Öffentlichkeit entzogen. Das ist im internationalen "right to know"-Kontext schwer begreiflicher auf der Basis, dass die kurze Begründung in Briefen des Bundespräsidenten an die Regierung/Bundesrat/Bundestag (Bundestagsdrucksache 16/3866) nicht überzeugt.

Obwohl eine Minderheit deutscher Abgeordneten auf der Höhe internationaler Entwicklungen ist, ist Offensichtlich die Mehrheit der Abgeordneten nicht in der Lage international verpflichtende Bürgerrechte beim Menschenrecht des Informationszugangs zu verwirklichen. Selbst die dürftigen Beschlüsse von Parlamentariern werden von den Juristen des Bundespräsidenten kassiert. Auch nach deutschen verfassungsrechtlichen Maßstäben war die Entscheidung das VIG nicht auszufertigen umstritten und zeigte das der politische Ergeiz größer als die juristische Kompetenz ist. Von der notwendigen offensichtlichen Verfassungswidrigkeit kann keine Rede sein.

Das Verfassungsgericht kann mit einer einstweiligen Verfügung dem Bundespräsidenten helfen zu erkennen wo's lang geht in eine Zukunft in der auch für Deutsche Bürger das in der zivilisierten Welt selbstverständliche Menschenrecht "right to know" gesichert wird.

Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.

Die Transparenz der öffentlichen Verwaltung und die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten dienen der dringend notwendigen Vertrauensbildung und der demokratischen Willensbildung und wird in der zivilisierten Welt als Grundlage der Demokratie verstanden.

Die deutsche Verfassung zielt, auch ausweislich ihrer Präambel und Art. 24 bis 26 GG , darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. auch BVerfGE 63, 343 <370>).

Aus der Sicht des europäischen Raums der Freiheit und der in der zivilisierten Welt wird eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Stärkung der Demokratie und damit Minderung des Makels der Tragik und Farce (James Madison) bedeuten und Deutschlands Ansehen heben.

 

Walter Keim
Keim v. Germany(II) ECHR Appl. No. 31583/07: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm  

Kopie: alle Bundestagsabgeordneten, Bundeskanzlerin, Bundestagspräsident, Campact, Verbraucherzentrale, Deutscher Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen.     
MPs Otto, Laurischk, Kolb (FDP), Danckert (SPD), Wolfgang Götzer, Max Straubinger (CSU), Siegfried Kauder, Marco Wanderwitz, Friederich Merz (CDU), Otto Schily (SPD).

Anlagen:

  1. Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 55.07 Urteil vom 17.9.2008: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-080917.pdf
  2. 17.11.08: Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes: http://wkeim.bplaced.net/files/vgbb-081117.pdf
  3. 12. März 2006: Die Welt: Volk ohne Vertrauen: http://www.welt.de/print-wams/article139735/Ein_Volk__ohne__Vertrauen.html
  4. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03 , Decision of  ECHR Admissibility of Access to information: .http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1
  5. stern-Artikel aus Heft 42/2006 Forsa-Umfrage: 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte: http://www.stern.de/presse/vorab/573649.html?nv=ct_mt
  6. Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1 dass der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ein Menschenrecht ist.
  7. 10.3.07: Antrag auf ich Akteneinsicht beim Bundestagspräsidenten.
  8. Empfehlung Rec(2004)6 des Europarates über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf
  9. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugangsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
  10. 01.06.07: Klage beim VG Berlin VG 2 A 55.07: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-nebentaetigkeiten.htm
  11. 06.08.07: Antrag VG Berlin Veröffentlichung gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes anzupassen: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-0707.htm
  12. 02.10.08: Streitwertbeschwerde: Verwaltungsgericht unterschlug das im Bundesgesetzblatt gesicherte Menschenrecht auf Informationszugang: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-streitwert.htm
  13. 03.01.08: BfDI teilt die Meinung des Bundestagspräsidenten nicht: http://wkeim.bplaced.net/files/080103bfdi-bt.pdf
  14. 16.09.08: Schlussvortrag mit MdB Otto Schily: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-schluss.htm

 

Im Internet publiziert:

  1. Visit of the Commissioner of Human Rights (CoE) in Germany: http://wkeim.bplaced.net/files/coe-031128.htm
  2. 21. November 2006: What will the Commissioner for Human Rights report on Germany? http://wkeim.bplaced.net/files/coe-0611.htm
  3. 11.7.07 Bericht des menschenrechtsbeauftrageten des Europarates mit konkreten Vorschlägen: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2007)14&Language=lanGerman
  4. 22.10.2007: Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen und Richter des OVG Berlin-Brandenburg in Menschenrechten schulen: http://wkeim.bplaced.net/files/petition_br-m.htm
  5. 22.10.2007: Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen und Richter des Verwaltungsgerichts Berlin in Menschenrechten schulen  (Ausführliche Begründung): http://wkeim.bplaced.net/files/petition_be-m.htm
  6. ECHR Application no. 37374/05 by TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT against Hungary: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-CASE_OF_TARSASAG_v._HUNGARY.html ((admissible 13.11.2008)
  7. 11.04.08: Der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin wird nicht weiter tätig werden, da kein Bedarf entsteht.
  8. 19.11.07: Petition wird vom Landtag in Brandenburg abgewiesen, da kein Bedarf gesehen wird.
  9. http://www.right2info.org: 76 Staten weltweit mit Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) und 51 Staaten mit verfassungsrechtlicher Regelung des Zugangs zu Dokumenten (Informationen) der öffentlichen Verwaltung.
  10. UN Konvention gegen Korruption ist von mehr als 125 Staaten, aber von Deutschland noch nicht ratifiziert. Die Korruption von Parlamentariern ist in Deutschland praktisch straflos: http://de.wikipedia.org/wiki/UNCAC

 

Antworten:

 

 

Anlage 9: Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugangsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Europarat zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
English
Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Application no. 11721/04. ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-11721-04.htm English
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
PACE, 3 October 2008 Opinion No. 270 (2008)1 Draft Council of Europe convention on access to official documents  
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 13.11.2008 ECHR Application no. 37374/05 by TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT against Hungary: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-CASE_OF_TARSASAG_v._HUNGARY.html (admissible 2008) English
Europarat, 27.11.08 Council of Europe Convention on Access to Official Documents (Adopted by the Committee of Ministers on 27 November 2008 at the 1042bis meeting of the Ministers’ Deputies) English

 

Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right"  

 

 

 

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

 

Informationsfreiheitgesetze in Deutschland

Informationsfreiheit in Europa