Einschreiben

Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.

-- James Madison

English on same subject in English: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 1. 6. 2007


Verwaltungsgericht
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin

Betr. Klage gegen Widerspruchsbescheid des Bundestages vom 15.5.07 Geschäftszeichen 1334-IFG (Anlage 1)

Antrag (VG 2 A 55.07):

Begründung:

Mit Bescheid vom 15.5.07 entgegengenommen am 22.5.07 hat der Bundestag - Verwaltung ZR3 Behördlicher Datenschutzbeauftragter - sowohl die Veröffentlichung als auch Akteneinsicht nach IFG abgewiesen.

Am 10.3.07 wurde Antrag auf Veröffentlichung/Akteneinsicht nach IFG gestellt (Anlage 2), der am 12.04.07 (Anlage 3) mit der Begründung abgelehnt wurde, dass das IFG im Bereich Nebentätigkeiten keine Anwendung findet, da Abgeordnetengesetz § 44 a und b AbgG vorrangig sind.

Der Widerspruch vom 19.04.07 (Anlage 4) wurde am 15.5.07 als zulässig aber nicht begründet abgelehnt.

Dagegen beziehe ich mich auf die am 18.10.06 in Kraft gesetzten Neuen Richtlinien zur Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten und die Anlage 1: Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages und § 44 b (4) AgbgG i.Vb.m.§ 3 Anlage 1 zu veröffentlichten Nebeneinkünfte:

§3 Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht.

Am 10.3.06 wurde die Verzögerung der Veröffentlichung vom Bundestagspräsidenten Lammert folgendermaßen begründet (Anlage 9):

"Die sich anschließende Bearbeitung der Anzeichen für die (...) vorgesehene Veröffentlichung wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Zugleich zeichnet sich ab, dass das Bundesverfassungsgericht eine zügige Entscheidung der anhängigen Klagen einiger Bundestagsabgeordneter anstrebe. Daher beabsichtige ich, die Veröffentlichung bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen."

Inzwischen sind mehr als 14 Monate vergangen. Offensichtlich ist die Erwartung einer zügigen Entscheidung durch die Tatsachen widerlegt worden. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben steht nicht im Ermessen des Bundestagspräsidenten, vielmehr ist er an geltendes Recht und Gesetz gebunden – in diesem Fall an die geltende Fassung des Abgeordnetengesetzes und die Geschäftsordnung des Bundestags. Die anhängigen Verfahren sind kein Hindernis für die Anwendung des geltenden Rechts. Die 9 Abgeordneten, die sich zur Klage entschlossen haben, haben gleichzeitig darauf verzichtet, entsprechende Eilanträge zu stellen, um die Veröffentlichung zu verhindern.

Die Klagen der Abgeordneten haben nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz hätte durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden müssen.

Im Bundesverfassungsgericht gibt es auch nach mehr als einem Jahr keine Mehrheit gegen die Veröffentlichung. Ich weiße darauf hin, dass der Bundestagspräsident also gemäß Art. 20 (3) GG an Gesetz und Recht gebunden ist und deshalb nicht willkürlich Gesetze außer Kraft setzen können.

Meine Frage am 19.4.07 nach Angabe der Internetadresse mit den veröffentlichten Angaben wird am 15.5.07 so beantwortet:

"6. Die nach den Verhaltensregeln zu veröffentlichen Angaben werden im Amtlichen
Handbuch und auf der Internetseite des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de)
veröffentlicht."

Eine wörtliche Interpretation legt Präsenz nahe, d. h. Bearbeitung der Veröffentlichung am 15.5.07. Allerdings sind die Nebeneinkünfte auch heute am 1.6.07 nicht zugänglich. Deshalb ist wohl die Zukunft gemeint, aber auch nach mehr als 15 Monaten Zurückhaltung wird kein Zeitpunkt der Veröffentlichung angegeben.

Dabei gibt die Bundestagsverwaltung für die Zurückhaltung der nicht beim Verfassungsgericht umstrittenen Informationen (siehe Klage 10.3.07 zehnter Abschnitt) überhaupt keinen Grund an. Ob der Bundestagspräsident immer noch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wartet, bleibt offen. Explizit wird auch der Einwand, dass keine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung vorliegt nicht kommentiert. Implizit scheint bei der Diskussion des Anspruches gemäß IFG (Punkt 2) "die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Mitglieder des Bundestages" als Grund der Nichtveröffentlichung genannt zu werden.

Der Staatsrechtler Prof. Hans-Herbert von Arnim bezeichnet es im Campact-Interview (Anlage 6) als "offenen Gesetzesbruch", dass Bundestagspräsiden Lammert die Veröffentlichung von Nebentätigkeiten sabotiert. "§ 44a des Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete verlangen zwingend die Veröffentlichung der Angaben." Lammert sei somit gar nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen, kritisiert der Staatsrechtler. „Der Bundestagspräsident ist nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen. Das könnte allenfalls das Bundesverfassungsgericht.“ Hierfür hätten die klagenden Abgeordneten beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen müssen, über die das Gericht dann zu entscheiden habe.

Das Vertrauen des deutschen Volkes in seine Repräsentativorgane ist in besorgniserregender Weise geschwächt. So halten die Deutschen politische Parteien und Legislativorgane an erster bzw. an dritter Stelle für die korruptesten Institutionen der Gesellschaft. Inwieweit diese Wahrnehmung der Wirklichkeit entspricht, kann dahingestellt bleiben – jedenfalls ist es ein Signal dafür, dass das Vertrauen in die politischen Funktionsträger gestärkt werden muss, denn „die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes“, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil (BVerfG v. 5.11.1975 – 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296ff., Rz. 61.) (Anlage 5).

Die menschenrechtlichen Aspekte werden am 15.5.07 so abgelehnt:

"4. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht auf der Grundlage europäischen
Rechts. Art. l0 EMRK stellt ebenso wie Art. 255 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte sowie der Vertragsentwurf über einen Verfassungsvertrag für Europa klar,
dass die Ausübung der Meinungsfreiheit zum Schutze der Rechte Dritter Einschränkungen
unterworfen ist."

Artikel 10. der EMRK lautet:

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind

Das heißt also, dass es einer "im Gesetz vorgeschriebenen" Einschränkung bedarf. Hier hat das AbgG eine Abwägung vorgenommen, die vom Bundestagspräsidenten ohne die notwendige einstweilige Verfügung suspendiert wurde. Damit wird die im Artikel 10 EMRK Absatz (1) garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt.

Aus Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) ergibt sich die gleiche Situation:

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  • a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

    b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
     

  • Auch hier sind "gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen" zwingend notwendig, die nicht durch die Entscheidung eines befangenen persönlich betroffenen Parlamentspräsidenten ersetzt werden können.

    Offensichtlich wird das Menschenrecht der Informationsfreiheit nach EMRK und IPbürgR ohne die notwendige gesetzliche Grundlage verweigert. Gemäß Art. 19 (4) GG und Art.13 EKMR steht der Rechtsweg offen gegen solche Rechtsverletzungen der offenöffentliche Gewalt.

    Als Bürger des europäischen Raums der Freiheit bin ich nämlich das Menschenrecht der Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) nach Art. 10 EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685 und Art. 19 IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) gewöhnt. Demokratie (Griechisch Volksherrschaft siehe Art. 20 (2) GG) setzt voraus, dass der Wähler (=Souverän) umfassend informiert wird, siehe:

    Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates "betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit" (Anlage J)

    Die Versammlung

    1. bekräftigt ihren Glauben an die parlamentarische
      Demokratie;
       
    2. ist überzeugt, dass die parlamentarische Demokratie
      nur angemessen funktionieren kann, wenn die
      Bürger und ihre gewählten Vertreter vollständig
      informiert werden;
       
    3. ist der Auffassung, daß das öffentliche Leben in
      der heutigen Gesellschaft so komplex und technisch
      geworden ist, daß die Regierungsstellen und
      -behörden häufig Informationen erstellen und
      besitzen, die aus anderen Quellen nicht zu erhalten sind;

    Deshalb habe ich es begrüßt, dass Bundestagspräsident Thierse am 22.12.2004 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" über Informationsfreiheit nach 3 Jahren am 22.12.04 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen hat. Die Koalitionsparteien schlugen den 7 jährigen "Aufstand der Amtsschimmel" nieder und brachten das IFG selber im Bundestag ein. Allerdings enthält das Gesetz viele Ausnahmen und Deutschland schaffte im Bund nur eine Verbesserung vom letzten auf den vorletzten Platz unter den zivilisierten Staaten international.

    Auch das Abgeordnetengesetz ist im internationalen Vergleich schlecht. Hat ein Angeordneter 100 000 € Nebenverdienst wird für ihn ebenso wie demjenigen mit 8000 € gemäß AbgG 7000 € veröffentlicht. Dies ist aus europäischer Sicht eine sehr dürftige Transparenz, da es in der zivilisierten Welt üblich ist den gesamten Betrag zu veröffentlichen.  

    SPIEGEL ONLINE berichtete am 25.03.2006 über Nebenverdienst : Parlamentspräsident bezieht Geld vom Kohle-Konzern (Anlage G).
    Bundestagspräsident Norbert Lammert erhält jährlich 25.000 Euro vom Energiekonzern RAG - zusätzlich zu den normalen Bezügen als Politiker. Es gebe da gar keine Interessenkonflikte, sagt Lammert. Dabei ist der Umgang mit dem Kohleunternehmen seit jeher ein Politikum.

    Werden hier durch den Bundestagspräsidenten persönliche Interessen über die Bindung an Recht und Gesetz gestellt?

    Herr Lammert ist also selber persönlich in Diskussionen um Nebentätigkeiten verwickelt und deshalb befangen, sollte schon deshalb den Anschein persönlicher Vorteile seiner Entscheidung vermeiden, auch nicht zur Vertretung beim Bundesverfassungsgericht geeignet sondern sollte das einem überzeugten Befürworter zu überlassen. 

    Der Zweck der Veröffentlichung der Nebentätigkeit, der UN Konvention gegen Korruption wie auch der Informationsfreiheit ist die Vertrauen der Bürger in die Politik und den Staat zu stärken. International ist das Vertrauen der Bürger sehr gering (Anlage 7: Volk ohne Vertrauen: 80 % Misstrauen), weil die Transparenz der Abgeordnetentätigkeiten fehlt und auch die Informationsfreiheit neu (im Bund seit 1.1.06, in 8 Bundesländern unbekannt) und beschränkt ist im Gegensatz zum Ausland.

    Mangelndes Vertrauen und Interesse zeigt sich auch an niedrigen Wahlbeteiligungen. Bei den Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt im April 2007 waren das nur 36,6 %, d. h. die "Partei" der Nichtwähler ist auf dem Weg zur zweidrittel Mehrheit. In der Stichwahl im Mai 2007 waren es nur 20.1%: Ein Negativrekord.

    Die am 09. November 2003 unterzeichnete und am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene UN Konvention gegen Korruption ist von Deutschland noch nicht ratifiziert. Die Korruption von Parlamentariern ist in Deutschland praktisch straflos. Das Problem ist, daß nur der direkte Kauf von Stimmen bestraft wird. Geheime Vereinbarungen, Annahme von Provisionen, Nebentätigkeit in Unternehmen usw. werden nicht strafrechtlich verfolgt. Das nötige Gesetz dagegen müssten die Abgeordneten selbst erlassen. Die aber wollen von ihren unzeitgemäßen Privilegien nicht lassen. Sie können praktisch von jedermann Geld oder andere Vergünstigungen entgegennehmen, ohne den Staatsanwalt fürchten zu müssen. Das will eine UN-Konvention ändern, die schon über 90 Staaten ratifiziert haben. Doch der Bundestag sträubt sich gegen ihre Ratifikation. Zuvor muss insbesondere der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 108e des Strafgesetzbuchs erweitert werden.

    Der Generalsekretär des Europarates, Terry Davis fragte deshalb deutsche Abgeordnete öffentlich: „Was habt ihr zu verbergen?“ (Der Spiegel Nr. 21, Seite 38).

    Laut einer Forsa-Umfrage (Anlage 8) sind 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte. In England zeigen Untersuchungen dass Transparenz Vertrauen schafft. International hinken die Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten in Deutschland der Praxis vielen Ländern hinterher.

    Nach guten Erfahrungen mit der Verwaltungstransparenz in Hong Kong (1998), Guangzhou (2002), Shanghai (2004) wurde am 24.4.07 nun für ganz China die Verwaltungstransparenz durch ein Informationsfreiheitsdekret einführt. China ratifizierte die UN Konvention gegen Korruption am 17.1.07. Dies wird in der am schnellsten expandierenden wirtschaftlichen Wachstumsregionen in der Welt als Mittel angesehen, den Standort China noch attraktiver zu machen und zusätzlich Investoren anzulocken.

    Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte speziell des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt.

    Die Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

    The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.

    In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt und fast allen Staaten in Europa realisiert, das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. Nachdem auch Indien (2000) und China (17.1.2007) die Verwaltungstransparenz beschlossen haben ist das für mehr als die Hälfte der Menschheit gültig, deshalb ist es einem Bewohner des europäischen Raums der Freiheit nicht vermittelbar, dass dieses Menschenrecht Deutschen verweigert wird.

    Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Traditionell wird die Informationsfreiheit durch Art. 5 GG gesichert. Nach BVerfGE 27, 71 sind Quellen allgemein zugänglich, "wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen." Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern und im Bund schaffen solche Jedermannsrechte und damit eine neue Situation. Dort wird gesetzlich bestimmt: "Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.", d. h. ein "Jedermannsrecht". Auch § 44 b (4) Abgeordnetengesetz gibt Jedermann Zugang über das Internet. Dadurch werden diese Vorgänge und Dokumente zur allgemein zugänglichen Quelle. Zusätzlich kann nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts BVerfGE 103, 44 (61, 63 ff.) Allgemeinzugänglichkeit auch aus Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip geboten sein. Eine moderne Auffassung von Rechts- und Demokratieprinzips verpflichtet zur Transparenz. BVerfGE 103, 44 (61): "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet."  Beispielsweise normiert § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit.

    Auf der Grundlage eines gesetzlichen Jedermannsrechts zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Bund, kombiniert mit Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unterliegt die Verwaltung Transparenz und Publizitätsanforderungen die verfassungsrechtlich fundiert sind. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.

    Auch Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält" (Anlage 10). Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung (Anlage 11).

    Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe (also den Bundestag und Bundestagspräsidenten) und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR), die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG 2 BvR 1481/04). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.

    Die Entscheidung des Bundestagspräsidenten vom 12.4.07 am Gesetzesverstoß der Nichtveröffentlichung festzuhalten, verstieß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da Sie sich nicht mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt haben. Nur ein Grundrecht hätte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung das Einsichtsrecht nach der EKMR zur Seite setzen können. Am 15.5.07 führt ungenügende Auseinandersetzung zu falschem Resultat.

    Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht.

    Auch der Ministerrat des Europarates hat mit der "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, die Rechtsprechung des EGMR bei Gerichten und Verwaltungen bekannter gemacht wird und mehr beachtet wird, um den EGMR zu entlasten:

    I. durch eine stetige Überwachung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs sicherzustellen, dass für alle Personen, die in vertretbarer Weise eine Konventionsverletzung geltend machen, innerstaatliche Rechtsbehelfe bestehen und dass diese Rechtsbehelfe insoweit wirksam sind, als sie zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde und einer angemessenen Abhilfe jeder festgestellten Verletzung führen können.

    II. im Anschluss an Urteile des Gerichtshofs, die strukturelle oder allgemeine Defizite im Recht oder in der Praxis des Staates aufzeigen, die Wirksamkeit der bestehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu überprüfen und gegebenenfalls wirksame Rechtsbehelfe zu schaffen, um zu vermeiden, dass der Gerichtshof mit wiederkehrenden Rechtssachen befasst wird;

    III. besondere Aufmerksamkeit - im Rahmen der Punkte I und II - dem Bestehen wirksamer Rechtsbehelfe im Falle einer vertretbaren Rüge der überlangen Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren zu schenken;

    Der Europarat schlägt in der Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten" vor, unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Beispiele einer guten Praxis:

    I. dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mechanismen bestehen, um die Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der Konvention im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs systematisch zu überprüfen;

    II. dafür Sorge zu tragen, dass solche Mechanismen bestehen, um bei Bedarf die Vereinbarkeit der geltenden Gesetze und der Verwaltungspraktiken, wie sie insbesondere in Verordnungen, Erlassen und Rundschreiben zum Ausdruck kommen, zu überprüfen;

    III. für eine möglichst umgehende Anpassung ihrer Gesetze und Verwaltungspraktiken Sorge zu tragen, um Konventionsverletzungen zu vermeiden;

    Der durch das IFG 2006 angestoßene Übergang und Paradigmenwechsel ist eine Kulturrevolution im Verhältnis von Bürger zum Staat. Im Bereich des Europarates wurde das aufgrund der Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit realisiert und war in dem meisten Ländern bereits abgeschlossen als das IFG im Jahr 2006 in Kraft trat. Daran müssen sich die Machthaber in Deutschland erst gewöhnen.

    Führt der Antrag auf Veröffentlichung nicht zum Ziel wird hilfsweise Einsicht nach dem IFG beantragt. Da § 44 b (4) AgbgG keine öffentlichen Zugang gibt, ist die nach IFG 1 III vorrangige Regelung nicht existent und das AbgG keine in diesem Sinne anwendbare Regelung, die das IFG verdrängt.

    Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des AbgG seine verfassungsmäßige Arbeit abgeschlossen. Der Bundestagspräsident hat die Einsammlung der Angaben der Abgeordneten schon im März 2006 abgeschlossen. Die Veröffentlichung ist eine Verwaltungsahngelegenheit und berührt keineswegs "die verfassungsmäßige Wahrung der Rechte der
    Mitglieder des Bundestages"

    Aber laut Artikel 1 (2) GG sind auch in Deutschland die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar. Das gilt auch für widerrechtlich unter Verschluss gehaltenen Informationen des Bundestagspräsidenten.

    Walter Keim

    Kopie: Bundestagspräsident, alle Bundestagsabgeordneten, Bundespräsident, Bundeskanzlerin, campact, Deutscher Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen, Kopien auch an 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze.

    Kopie: MdB Otto, Laurischk, Kolb (FDP), Danckert (SPD), Wolfgang Götzer, Max Straubinger (CSU), Siegfried Kauder, Marco Wanderwitz, Friederich Merz (CDU)

    Anlage:

    1. 15.05.07: Sowohl Veröffentlichung nach Abgeordnetengesetz als auch Akteneinsicht werden abgelehnt: http://wkeim.bplaced.net/files/070515btp.pdf
    2. 10.03.07: Antrag auf Veröffentlichung/Akteneinsicht nach IFG: http://wkeim.bplaced.net/files/070311btp.htm
    3. 12.04.07: Ablehnung, da das IFG im Bereich Nebentätigkeiten keine Anwendung findet, da Abgeordnetengesetz § 44 a und b AbgG vorrangig sind: http://wkeim.bplaced.net/files/Antwortschreiben_DBT_Keim.pdf
    4. 19.04.07: Forderung nach Rechtsbelehrung und Widerspruch: http://wkeim.bplaced.net/files/0704btp.htm .
    5. Berlin, 20. Juli 2006: Stellungnahme von Transparency International Deutschland e.V. zum Verfahren über die Anträge 2 BvE 1/06, 2/06, 3/06 vor dem Bundesverfassungsgericht: http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Stellungnahme_TI-D__2_BvE_1-3_06.pdf
    6. Verden/Köln/Berlin 16.03.2006: Staatsrechtler von Arnim: „Entscheidung von Bundestagspräsident Lammert stellt offenen Gesetzesbruch dar.“ http://www.campact.de/nebenekft/pm060316 
    7. 12.03.06: Die Welt: Volk ohne Vertrauen: http://www.welt.de/print-wams/article139735/Ein_Volk__ohne__Vertrauen.html
    8. stern-Artikel aus Heft 42/2006 Forsa-Umfrage: 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte: http://www.stern.de/presse/vorab/573649.html?nv=ct_mt
    9. 10.03.06: Lammert: "Daher beabsichtige ich, die Veröffentlichung bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen": http://www.campact.de/img/nebenekft/docs/Lammert_Brief.pdf
    10. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03. Decision of  ECHR Admissibility of Access to information: .http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1
    11. 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Application no. 11721/04.  ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia.

    In Internet veröffentlicht:

    1. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
    2. 25.04.07: Nur Gebühren nach IFG und IFGGebV werden bezahlt: http://wkeim.bplaced.net/files/070425btp.htm
    3. 08.05.07: Kostenvoranschlag bestellt: http://wkeim.bplaced.net/files/070508btp.htm
    4. Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1 dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist.
    5. Leitsätze BVerfG 2 BvR 1481/04: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/04/2-bvr-1481-04.php.
    6. Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm.
    7. SPIEGEL ONLINE berichtete am 25.03.2006 über Nebenverdienst : Parlamentspräsident bezieht Geld vom Kohle-Konzern: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,407820,00.html
    8. 19.04.07: Frankfurter Rundschau: Bundesverfassungsgericht, Streit über gläserne Abgeordnete:
      http://wkeim.bplaced.net/files/fr-online-070419.htm
    9. 28.05.07: SPIEGEL online: DIÄTEN-ERHÖHUNG: Über dem Gesetz - die politische Klasse: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,484232,00.html
    10. Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm

     

    Antworten:

    Entwicklung:

     

     

    Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

    Europarat zur Informationsfreiheit:

    Organisation Name mit Link Über-
    setzung
    Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 11: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
    Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
    Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
    Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
    Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
    zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
    : http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
    English
    Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
    Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 “Guaranteeing the right of the public to have access to official documents”: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  

     

    Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

    Organisation Name mit Link Über-
    setzung
    Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
    Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
    Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
    COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
    COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
    UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right right"  

     

     

     

     

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    Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

     

    Informationsfreiheitgesetze in Deutschland

    Informationsfreiheit in Europa