Μάχεσθαι χρη τον δημον υπερ του νόμου όκωσπερ τείχεος (Heraklit) Kämpfen muß das Volk um den Nomos (= das GG) wie um eine Mauer |
Eins
trotz anderer Benennung,
mangelt die Gewaltentrennung Drittem Reich wie BRD pari turpitudine |
Claus Plantiko Rechtsanwalt Oberstleutnant a.D. speaks English habla español |
RA Claus Plantiko Kannheideweg 66 53123 Bonn Kannheideweg 66
20.2.2008
Justizministerium NRW
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
über:
Oberlandesgericht
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
zusätzlich: StA Köln
Plantiko ./. RAK Köln CP 08-2-20
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln, namentlich Herren RA Vizepräsidenten Dr. Kronenburg und Prof. Dr. Muthers, weil sie es pflichtwidrig und irrational unterlassen, den offenkundig rechtswidrigen beiliegenden BGH-Be-schluß AnwZ(B) 102/05 v. 26.11.2007, zugegangen am 28.1.2008, zu ignorieren, und sich offensicht-lich weigern, seine Vollziehung auszusetzen. Zugleich beantrage ich, ersatzvornehmend die Voll-ziehung des besagten BGH-Beschlusses auszusetzen, hilfsweise, der RAK die Aussetzung seiner Vollziehung aufzugeben.
Auf Grund einer rechtswidrig irrational ohne ärztliche Fachkunde in die Welt gesetzten Vermutung der RAK Köln, ich sei krank und gefährde die Rechtspflege, trug mir die RAK auf, mich bei Prof. Dr. Steinmeyer, Köln, auf meine Kosten auf meinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Ich schrieb ihm und fragte, was eine wegen meines Schweigens nach zehn Sekunden beendete Untersuchung kosten werde. Er antwortete nicht und legte auch kein Gutachten nach Aktenlage vor. Daraufhin entzog mir die RAK Köln die Anwaltszulassung. Auf meine Beschwerde hin billigte der AGH NW den Zulassungsentzug. Auf meine weitere Beschwerde billigte ihn auch der BGH mit beiliegendem besagten Beschluß. Ich erhob beiliegende Gehörsrüge und Gegenvorstellung zur beiliegenden Aus-sage v. 30.1.2008 der RAK Köln, der Zulassungsentzug sei nun rechtskräftig. Die Rechtskraft des BGH-Beschlusses wurde vom AG Koblenz, u.a. wegen fehlenden Rechtskraftvermerks auf dem BGH-Beschluß, verneint, s. Vermerk, Anlage. Der ebenfalls beigefügte Bescheid v. 1.2.2008 RAK-Vizepräsident Dr. Kronenburgs weckt den hiermit angezeigten Verdacht auf Betrugsversuch, indem er täuschend gesetzwidrig zur Bereicherung RA Juchheims und zu meinem Schaden die Bestellung eines Abwicklers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als erforderlich darstellt.
Die Aussetzung des Zulassungsentzugsverfahrens bis zur Erledigung des vorgreiflichen strafrecht-lichen Ermittlungsverfahrens ist daher nach § 149 ZPO, ggf. analog geboten und darüber hinaus un-umgänglich, weil die Exekutive RAK bei Geltung der GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Gewaltentrennung und Rechtsbindung, Art. 20(2)2, 20(3) GG, den Ent-scheid der Judikative AG Koblenz nicht übersteuern kann.
Die Aussetzung der Vollziehung des Zulassungsentzugs ist auch analog zum BGH-Urteil vom 21.6. 1951 zu III ZR 210/50, abgedruckt in NJW 1951, 759, erforderlich. Danach ist die Ausnutzung eines Urteils dann sittenwidrig ist, wenn
das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist
der sich auf die Rechtskraft des Urteils Berufende und von diesem Urteil Gebrauch Machende die Unrichtigkeit kennt und
besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung eines unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
Diese drei Merkmale sind hier überdeutlich gegeben:
1. Der angefochtene BGH-Beschluß ist sachlich unrichtig, weil die BGH-Richter als Nichtärzte mit ihren ärztlichen Aussagen im Widerspruch zu vier gegenteiligen Aussagen von Nervenärzten ein nachweislich unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellten und nur deswegen nicht nach § 278 StGB strafbar sind, weil BGH-Richter (noch) nicht als Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen gelten, s. dazu beiliegenden Vorschlag, sie zu Ehrenärzten zu ernennen. Auch Amtsanmaßung kommt nur deshalb nicht in Frage, weil Ärzte keine Amtsträger sind. Die Phantasie potentieller Straftäter eilt leider dem Vorstellungsvermögen des sie abwehrenden Strafgesetzgebers immer voraus.
In Frage kommt aber Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, und von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg Art. 20(2) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Be-diensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpfe-rischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis, s. Allegorie derselben und Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.
Unabhängig davon ist der angefochtene BGH-Beschluß auch deshalb sachlich unrichtig, weil er denkgesetzwidrig irrational voraussetzt, meine Forderung nach GG-Verwirklichung könne eine GG-gemäße Rechtspflege gefährden.
2. Die RAK-Vorstandsmitglieder wußten, daß der BGH-Beschluß unrichtig ist, denn ich wies sie auf seine Irrationalität hin. Unabhängig davon ist es offenkundig, daß Nichtärzte entgegen der Aussage vierer Nervenärzte keine richtige ärztliche Aussage treffen können und keine Sache durch Forderung nach Verwirklichung ihrer Voraussetzungen gefährdet werden kann.
3. Die Ausnutzung des unrichtigen und als unrichtig erkannten rechtswidrigen BGH-Beschlusses durch die RAK-Vorstandsmitglieder ist deswegen besonders sittenwidrig, weil sie die real existie-rende Gewalteneinheitstyrannis in einen Zustand noch verwerflicherer Rechtlosigkeit und Barbarei hinabstößt als alle bisher bekannten Gewalt- und Willkürherrschaften, denn zum Politmißbrauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung benutzen alle Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.
Die BGH-Richter lassen sich hier ebenso wie die RAK-Vorstandsmitglieder doktorspielenden Kindern vergleichen, die mit improvisiertem Weißkittel, Stethoskop und Fieberthermometer das Ver-halten tatsächlicher Ärzte bei fiktiven Krankheiten nachahmen. Mutatis mutandis stellen Rotroben, Käppchen (sinnigerweise von der Kostümschneiderei des Badischen Staatstheaters gefertigt) und Richterbank die äußeren Attribute beim Richterspiel = kangaroo court dar. Alle Beteiligten wissen, daß die GG-Rechtspflege (mit Volkshoheit und Gewaltentrennung) real inexistent ist, dennoch simu-lieren sie sie. Während beim kindlichen Doktorspiel der Ernst etwas Rührendes und auch erzieherisch Wertvolles hat, vgl. John Locke, Gedanken über Erziehung 4, 63: „Die Neigung zum Spielen, welche die Natur aus weisen Absichten jenem zarten Alter beigelegt hat, sollte eher aufgemuntert als unter-drückt und eingeschränkt werden, um die Lebhaftigkeit der Kleinen zu erhöhen und ihre Stärke und Gesundheit zu vermehren“, ist das hier sogar kombinierte Richter- und Doktorspiel Erwachsener immer dann albern, wenn der Spielvertrag zwischen allen Beteiligten an einem offenen Einigungs-mangel, § 154(1)1 BGB, leidet, also nichtig ist. Hier war den RAK-Vorstandsmitgliedern und BGH-Richtern bekannt, daß ich ihre offenkundige Unfähigkeit, meine (inexistenten) Krankheiten zu er-kennen, durchschaut hatte und ihr Spielangebot nicht annahm. Ihr einseitiges Weiterspielen ist irratio-nal, kann keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten und verunmöglicht als Illusion (von ludere = spielen) oder gar Kollusion GG-gemäße Rechtsprechung, arg. Schiller, Das Ideal und das Leben: „Nur dem Ernst, den keine Mühe bleichet, rauscht der Wahrheit tief versteckter Born“, denn der Richtereid, § 38 DRiG, bindet die BGH-Richter an die Wahrheit, so daß ihr Doktor- und Richter-spiel von vornherein mit GG-gemäßer Rechtsprechung unvereinbar ist.
Menschenrechtlich bin ich Nichtmitglied der RAK Köln, arg. Art. 20(2) AEMR, so daß sie mir bei Geltung der Menschenrechte, die ebenfalls GG-rechtsstaatskonstitutiv ist, arg. Art. 79(3), 1(2) GG, nichts zu sagen hat, und die exekutivabhängigen, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, Anlage, BGH-Richter sind zu GG-gemäßer Rechtsprechung ebenso unfähig wie doktorspielende Kinder mangels Approbation zu wirksamen Heileingriffen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechte, Volks-hoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denk-notwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet.
Gewalteneinheitstyrannis (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheitstyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maß-nahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko
Anlagen:
BGH-Termin am 26.11.2007
27.02.08: Verfassungsbeschwerde