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Zugang zu Information ist ein Teil der Meinungsfreiheit, zusammen mit einer aktiven Bürgerschaft - daher sind es Vorbedingungen für die Sicherung einer lebendigen und gut informierten Demokratie. NGOs fordern von den Regierungen internationale und nationale Standards zu respektieren und mit ihnen in Übereinstimmung zu handeln.

Das 1. OSTSEE-NGO FORUM 2001



An den
Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
Kopie: Bündnis Informationsfreiheit für Bayern, FragdenStaat.de, Open Knowledge Foundation, Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit e.V

Menschenrecht Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung auch in Bayern gültig

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe mit Interesse "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz": https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf aus dem Jahr 2017 gelesen:

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Grundrecht der Informationsfreiheit.
Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten...
Mit dem Erlass von Art. 36 BayDSG hat der bayerische Gesetzgeber die Dateien und
Akten bei den bayerischen öffentlichen Stellen – ausgenommen die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1
BayDSG genannten – als allgemein zugängliche Quellen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet.(19).
Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zuverschaffen. Das allgemeine Recht auf Auskunft ist ein Jedermannsrecht.

Der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IpbpR) hat in Deutschland den Rang eines Gesetzes und muss bei der Interpretation von Art. 5 GG harangezogen werden. Damit steht der Rechtsweg offen Art. 19 GG Abs. 4.

136 Staaten haben Informationszugangsgesetze verabschiedet. Danit sind Art. 19 IPbpR i.V.m. Art. 25 GG (allgemeinen Regel des Völkerrechte) Bestandteile des deutschen Rechts. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GG ist der Rechtsanvender sowohl an Gesetze als auch an die Vorschriften des Völkerrechts gebunden.

Das Centre for Law and Democracy berücksichtigte Petitionenen, Akteneinsichtsanträge und Rechtsprechung, ingesamt 27 Anlagen (1) und sendete eine detaillierte Klage an das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen (2), aufgrund vom Artikel 19 IpbpR und internationaler Rechtsprechung die følgende Forderungen begründet:

Mr. Keim requests that the UN Human Richts Committee provides the following remedies:

  1. Declare Germany to have violated his rights under Article 19 of the ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights).

  2. Declare that Rule 190(3) of the Rules of Procedure of Bavaria is not a justified restriction on the right to information.

  3. Declare that Germany has an obligation either to disclose the opinions of the Bavarian Ministry of Justice and the Bavarian Ministry of Interior which were prepared in response to Mr. Keim’s Petition of 25 October 2007 or to justify any non-disclosure in accordance with Article 19(3), namely by indicating the legitimate interest which needs to be protected by secrecy, by indicating the risk of harm to that interest from disclosure and by showing that this harm would outweigh the public interest in having access to those opinions.

  4. Declare that Germany is under an obligation to ensure that a general legal regime for the right to information is put in place in Bavaria which meets the standards required of such legislation, including by:

applying broadly to information and public authorities;

putting in place appropriate procedures for requesting information;

establishing a limited and human rights compliant regime of exceptions to the right of access;

requiring public authorities to provide reasons for any refusal to disclose information;

and

establishing a right to appeal refusals to disclose to an independent administrative appeals body

Dies mag für Rechtsanwender in Bayern zunächst überraschen ist aber solid fundiert auf Artikel 19 IpbpR der lautet:

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Wie praktiziert die Verwaltung diesen Auskunftsanspruch gemäss Art. 36 BayDSG? Leider konnte ich im 31. Tätigkeitsbericht 2021 nichts über "allgemeine Recht auf Auskunft" (Auskunftsanspruch) finden.

Eine Anfrage beim Bürgerservice des Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ergab dass "Statistiken dahingehend, wie oft das allgemeine Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Stellen geltend gemacht wird, existieren allerdings nicht."

Da das Auskunftsrecht ein Grundrecht und Menschenrecht gemäss Art. 19 IpbpR ist, sollte es auch im den Tätigkeitsberichten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgenommen werden. Dies ist auch angesagt wegen Bayerns Plazierung beim Transparenzranking der Bundesländer.

In Skandinavien hat Transparenz der Verwaltung eine lange Tradition, in Schweden seit 1766.

In Norwegen schafft die norwegische Staatsverwaltung die Behandlung von ca. 300 000 Anträgen auf Akteneinsicht pro Jahr mit Hilfe Internetbasierter Hilfsmittel.

Hier wird deutlich, dass noch viel zu tun ist um das Grundrecht Auskunftsrecht in der Praxis zu realisieren.

Mit freundlichen Grüßen,

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Walter Keim, 12. März 2023
Netizen: http://walter.keim.googlepages.com
Case Keim Against Germany: No Right to Information Law in Bavaria:
https://t.co/krZaa1Jyok
http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html

Anlagen:

  1. Petitionen, Akteneinsichtsanträge und nationale Rechtsprechung: http://wkeim.bplaced.net/files/Annexes%20Keim-Germany.pdf

  2. Forderungen aufgrund Internationales Rechts und Rechtsprechung: http://wkeim.bplaced.net/files/Walter Keim v. Germany Communication to Human Rights Committee 29 June 2019.pdf

Antwort: 17.3.2023: „Abschließend möchte ich betonen, dass ich mich über Ihr Interesse und Ihr Engagement bezüglich Art. 39 BayDSG freue“. Trotz fehlender Verpflichtung gemäss Art. 59 DSGVO möchte der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz „zukünftig noch mehr darauf zu achten, das allgemeine Auskunftsrecht bei der Erstellung meiner Tätigkeitsberichte in den Blick zu nehmen.“