Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020
Trondheim
AOK
Heinkelstr. 15
D-73614
Schorndorf
WIDERSPRUCH GEGEN BESCHEID VOM 28. MAI 1997
Ich
beziehe mich auf Ihren Bescheid vom 28.5.97 der ohne
Rechtsmittelbelehrung ist. Weiter beziehe ich mich den Antrag auf
Pflegegeld vom 25.2.97 und meinen Brief
vom 7.5.97, beide mit meiner norwegischen Addresse.
Ich lege
Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.5.97 ein, Einstufung i Stufe I,
400 DM Pflegegeld (entspricht 750 DM Sachleistung) . Da eine
Rechtsmittelbelehrung fehlt, gilt keine Frist. Subsididiär (wenn
keine Neueinstufung stattfindet) verlange ich Auskunft, wie in diesem
Brief beschrieben.
Auf Anfrage gab die AOK telefonisch die
Auskunft, dass die Beihilfestelle das Versorgungsamt in Stuttgart
ist. Am 7.7.97 teilt das Vorsorgungsamt mit, dass kein Vorgang über
(...) Keim gefunden wurde und schlägt das Landesamt für Besoldung
und Versorgung vor. Da bisher kein Geld überwiesen wurde, wünsche
ich, dass Sie die Zahlung durch die richtige Beihilfestelle
veranlassen. Falls Sie dazu nicht in der Lage sind, verlange ich,
dass die AOK auch diesen Teil zahlt. Wie soll eigentlich ein normaler
Sterblicher die Beihilfestelle finden, wenn nicht mal die
Sachbehandler der AOK dazu in der Lage sind?
Weiter beziehe
ich mich auf die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit (Seite 3) im
Gutachten vom 26.5.97 aufgrund eines Besuches vom 22.5.97. Der dort
definierte Bedarf ergibt nach dem beigelegten Leistungspakete (Anlage
zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI) DM 2550.- Damit ist die
teilweise oder vollständige Deckung der Grundpflege (§ 14 SGB XI)
und Hilfeleistungen zu der "Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung" (SGB XI § 36) nicht gewährleistet mit nur DM 200,-
Pflegegeld (entspricht DM 375.- Sachleistung). Nach SGB XI §15 (3)
handelt es sich bei der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit um
"wirkliche" Minuten. Die Berechnung nach dem Rahmenvertrag
scheint zu zeigen dass diese angegebenen "Minuten" weniger
als 20 Sekunden haben.
In vielen Telefongesprächen und drei
Briefen vom 20.7., 30.7. und 6.8.97 habe ich versucht zu erfahren wer
in wessen Auftrag die Normzeiten (Minuten) für die einzelnen
Leistungen festgelegt hat. Die AOK teilt am 18.7.97 lediglich mit
dass "eine Verordnung nach §16 SGB XI ... nicht erlassen"
wurde. Ich verlange eine Antwort auf diese Briefe vom 11.7., 30.7.97
und 6.8.97 (Auskunft § 7 (2) SGB XI). Weiter wünsche ich Auskunft
darüber, welche Zeiten dem beigelegten Leistungspaket zugrunde
liegen. Welche von diesen Leistungen werden teilweise, welche
vollständig übernommen (Gutachten vom 26.5.97 Seite 3, Punkt 5)
?
Die Normzeiten wurden am 15.5.97 heruntergesetzt.
Einschränkungen, die die Überschüsse der Pflegeversicherung
erhöhen, um marode Staatsfinanzen zu sanieren, sind gesetzlich nicht
zulässig.
Ich verweise auf den medizinischen Bericht vom
26.5.97. Zweifellos kann man von (...) nicht verlangen Post adäquat
zu behandeln. Deshalb betrachte ich Briefe die nicht an meine
norwegische Addresse geschickt werden als nicht
abgesandt.
Trondheim, 20.8.97
Walter Keim
Anlage:
Rahmenvertrag, Briefe vom 6.8., 30.7. und 20.7.97
Kopie:
Sozialstation, Dr. Faust, Dr. Haag, VDK, Herr Wolfgang Bäse
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