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Wie lange noch verschließt sich der Landtag in Niedersachsen bei der Informationsfreiheit dem Gedanken des "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa gemäß der Fundamental Rights Agency (Grundrechtsagentur gemäß COM(2005)280) ?

English in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-result.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12. 3. 2007

 

Petitionsausschuss
Niedersächsischer Landtag
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1
D-30159 Hannover


Betreff: Behandlungspflicht der Petition Nummer 25554/01/15 Verabschiedung von einem Informationsfreiheitsgesetz   

 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

der niedersächsische Landtag hat den Eingang meiner Petition vom 20.9.05 am 27.9.05 unter der Nummer 25554/01/15 bestätigt.

Da ich nicht sehen konnte eine Antwort bekommen zu haben wurde am 18.1.07 eine Sachstandsanfrage mit Akteneinsichtsantrag gestellt.

Bis heute ist keine Antwort bei mir eingegangen.

Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht nach Artikel 17 GG, das eine Behandlungspflicht mit Kenntnisnahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung (BVerfGE 2, 225 <230> [= 1 BvR 162/51] vom 22. April 1953 und 1 BvR 1553/90 vom 15.5.92) beinhaltet. Das niedersächsische Parlament ist nach Artikel 1 (3) GG verpflichtet dieses Grundrecht zu achten. Die Respektierung des Petitionsrechts kann durch den Rechtsweg erzwungen werden.

Ich fordere heute noch einmal eine Antwort, wie der Landtag seiner Behandlungspflicht, d. h. sachliche Prüfung und Bescheidung nachgekommen ist.

In Anbetracht, dass die Petition schon vor langer Zeit nämlich am 27.9.05 bestätigt wurde, setze ich für die Antwort eine 2 monatliche Frist. Danach behalte ich mir rechtliche Schritte vor, um die Behandlungspflicht nach Art. 17 GG zu sichern.

Ich habe es begrüßt, dass der Bundestagspräsident am 22.12.04 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" (Anlage 2) an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12 Petitionen an Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3) zu schreiben. Im Jahre 2006 verabschiedeten daraufhin Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758) Informationsfreiheitsgesetze. Sowohl der Petitionsausschuss von Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz als auch das Sozialministerium Baden-Württemberg, die Innenministerien in Hessen, in Bayern und das Justizministerium in Sachsen haben mir diese Stellungnahmen zukommen lassen.

Diese Information ist notwendig um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei den Vereinten Nationen, Europarat, OSZE, Helsinki Komitee, Parlamentarischen Versammlung des Europarates, des EU Parlaments, der EU Kommission und EU-Grundrechteagentur zu stärken.

In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten und fast allen zivilisierten Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320> und BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.).

Ich begrüße, dass die OSZE und der Menschenrechtskommissar des Europarat Deutschland beobachten und auch Surveys durchführen. Der Europarat hat außerdem die Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten gegeben und arbeitet an einer bindenden Konvention über die Informationsfreiheit. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006) enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE), die International Helsinki Federation for Human RightsFOIAdvocates, Access Info Europe, ARTICLE 19 und die Open Society Justice Initiative beobachten Deutschland bezüglich des Menschenrechts der Informationsfreiheit.

Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der sachlichen Prüfung des Innhalts und der Beantwortung der Petition bitte zu berücksichtigen. Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim

Kopie: Deutscher Presserat (Ist der Handlungsbedarf zu übersehen?), Kopien an 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze

Anlage:

  1. Menschenrecht Informationsfreiheitsgesetz ohne Wenn und Aber: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-anhoerung-he.htm
  2. Bundestagspräsident sendet am 22.12.04 meine Petition über Informationsfreiheit an den Bundeskanzler: http://wkeim.bplaced.net/files/041222btp.pdf
  3. Petitionen an 12 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze: http://wkeim.bplaced.net/files/petition_bl.htm
  4. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03 , Decision of  ECHR Admissibility of Access to information.http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1
  5. 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Application no. 11721/04.  ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia.
  6. Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm
  7. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 

 

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

Informationsfreiheitgesetze in Europa

 

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