Walter Keim 
      Torshaugv. 2C 
      N-7020 Trondheim, den 9.5.01 
An das
      Sozialministerium Baden-Württemberg
      Abteilung 5: Aufsicht der Landesärztekammer
      Schellingstr. 15
      D-70174 Stuttgart
 
Betreff: Aufsicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg
 
Sehr geehrte Damen und
        Herren,
Ich beziehe mich auf §
        8 des Heilberufs-Kammergesetzes (Aufsicht der Landesärztekammer) und §
        17 des Grundgesetzes (Beschwerderecht).
Weiterhin weise ich
        auf meine Klage vom 19.7.2000 an die
        Landesärztekammer hin, die an die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
        weitergeleitet wurde. Diese Beschwerde richtet sich gegen ein Mitglied
        der Ärztekammer und enthält unter anderem:
·       
          versuchte Körperverletzung, 
·       
          Verweigerung des Einsichtsrechts in den objektiven Teil der
        ärztlichen Unterlagen (Beweissvertuchung), 
·       
          Festhalten am Falschdatieren von Artzbesuchen, 
·       
          ungebührlich langes Warten in der Paxis ohne Information wie
        lange und warum, sowie mangelnde Antworten 
Die Bezirksärztekammer
        Nordwürttemberg interpretiert am 23.10.2000 mein Anliegen dahingehend,
        dass die "Formulierung ... (...) sicherlich indiziert war..."
        beanstandet wurde. Weiter heist es dort: "Für uns ist nicht
        nachvollziehbar, warum einem Arzt nicht gestattet sein soll, Ihren
        (meinen?) Angaben zu glauben", obwohl das nur deshalb passieren konnte,
        weil die Ärzte mir nicht glaubten. Aber wenn ich mich an die
        Ärztekammer wende, werden mir dort Angaben unterstellt, die ich nicht
        gemacht habe. Das nur deshalb um Ärzte zu schützen, die sich gegenseitig
        Unfehlbarkeit bestätigen („sicherlich indiziert"). Damit betrachtet die
        Bezirksärztekammer die Angelegenheit für abgeschlossen.
Diese Interpretation
        ist schon deshalb falsch, weil damit die Verweigerung des
        Einsichtsrechts in den objektiven Teil der ärztlichen Unterlagen
        (Beweissvertuchung), versuchte Körperverletzung, Festhalten am
        Falschdatieren von Artzbesuchen, ungebührlich langes Warten in der Paxis
        ohne Information wie lange und warum, sowie mangelnde Antworten durch
        Dr. med. (...) (alles Verstösse gegen das Berufsrecht) nicht behandelt
        werden. Man muss schon sehr blind sein nicht zu sehen dass das Verstösse
        gegen das ärztliche Berufsrecht sind.
In diesem Fall ist
        eine schriftliches Verbot von (...) vom 18.6.98, dokumentert. Dort ist
        auch schriftlich dokumentiert, dass meiner Auffasung nach keine
        Indizierung vorlag, eine Auffassung die ich immer vertreten habe. Der
        Versuch (...) ca. 1 Monate später wieder diese Medizin zu geben, stellt
        so lange eine versuchte Körperverletzung dar, wie ein Einverständnis
        nicht bewiesen wird. Aus den ärztlichen Unterlagen (...) geht das nicht
        hervor. Die Rechtsprechung legt zweifelsfrei fest, dass der Arzt den
        Patienten selber untersuchen muss. Deshalb ist die hier zugrundegelegte
        zeitliche Ferndiagnose für die Zeit vor der ersten Untersuchung
        unzulässig. ... (Daher) ist die Unterstellung, diese "sichere" ärztliche
        Diagnose sei aufgrund meiner Angaben entstanden vor dem Hintergrund der
        Tatsachen völlig falsch, ja geradezu ein absurder Blödsinn. ... 
Übrigens zeigt mein
        erster Brief 24.10.99 mit der der Bitte um Zurückziehung Befundes, dass
        ich ursprünglich gar nichts dagegen hatte, dass sich Ärzte in ihren
        Unterlagen gegenseitig Unfehlbarkeit attestieren. Aber darunter soll
        also nicht der Patient leiden. Die Antwort, dass die Zurückziehung eines
        fehlerhaften Arztberichtes „prinzipiell nicht möglich" ist erinnert
        an Unfelhlbarkeit, die ja doch der Vergangenheit angehören sollten,
        wenn man das ärztliche Berufsrecht ernst nimmt.
Herr Dr. (...) hat bis
        heute die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen verweigert. Der
        Einschreibebrief an ihn vom 6.6.2000 mit dieser Forderung ist bis heute
        unbeantwortet. Deshalb kann ich diese Angelegenheit nicht als
        abgeschlossen betrachten. Offensichtlich kann er sich das auch deshalb
        leisten, weil die ärzliche Berufsaufsicht das nicht einmal wahrnimmt.
        Der hier vorliegende Verdacht auf versuchte Körperverletzung wird durch
        die völlig fehlende Berufsausicht der Ärztekammer Verschub geleistet.
        Die Unterstützung der Unterlassung des Einsichtsrechts durch die
        Passivität det Ärztekammer unterstützt möglicherweise
        Beweissvereitelung. Dieses Beispiel dokumentiert, dass der Volksmund
        Recht hatt, dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt".
Falls Ihre Aufsicht z.
        B. aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung auch versagt hat das Versagen
        der Ärztekammer bei der ärztlichen Berufsaufsicht die völlige
        Rechtlosigkeit der Patienten im vorgerichtlichen Bereich zur Folge.
        Damit wird das aus vordemokratischer Zeit herrührende
        Selbstverwaltungsrecht dazu missbraucht, die Patienten in völliger
        Rechtlosigkeit zu lassen. Natürlich ist das im Widerspruch des
        Verfassungsauftrages, das politische System nach demokratischen
        Grundsätzen zu ordnen. Was nützt das im § 17 des Grundgestetzes
        garantierte Beschwerderecht, wenn Beschwerden offensichtlich nicht mal
        gelesen werden?
Bitte geben Sie mir
        eine Klagebehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung falls Sie meine
        Beschwerde ablehnen.
Mit freundlichen
        Grüßen
 
Walter Keim
 
Anlagen: Briefe vom
        23.10.00, 19.7.00 und 18.6.98
Kopie:  Bundesgesundheitsminister
                   
      Autor der Patientenrechtscharta