Walter Keim                                      
Torshaugv. 2 C                                              
N-7020 Trondheim, den 19.7.00

 

Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstr. 38 A
D-70597 Stuttgart

 

Betreff: Beschwerde Berufsaufsicht, Datenschutz

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich beziehe mich auf ihre Aufgabe der Aufsicht der Ärzte und der Einhaltung des Datenschutzgesetzes ärztlicher Unterlagen.

Bitte instruieren Sie Dr. med. (...), D-73527 Schwäbisch Gmünd

·         die Datenschutzrechte der Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu praktizieren. Ein Brief vom 6.6.2000 mit der Bitte um Einsicht in die ärztlichen Unterlagen wurde nicht beantwortet. (§ 10 Abschnitt (2) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä 1977)

·        Das Datenschutzrecht der Löschung, Berichtigung und Sperrung (§§ 20 und 35 Bundesdatenschutzgesetz) nicht länger zu missachten. Beweis: Der Brief vom 21.2.2000 schließt diese Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom 24.10.99, 6.2.2000 blieben erfolglos und Einschreibebriefe vom 26.3.2000 und 6.6.2000 unbeantwortet.

·         Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu begegnen. Briefe vom 24.10.99, 6.6.00 und 26.3.00 wurden nicht beantwortet. Verweigerung einer Klagehelfbelehrung angefordert am 6.6.00. Siehe § 2 Abschnitt (3) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä in Verbindung mit Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)

·        Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten. (§ 7 Absatz (1) und § 8 der MBO Ä 1977)

·        Vereinbarte Termine einzuhalten und gegebenenfalls über unvermeidbare Verspätungen informieren zu lassen. Sein Personal anzuweisen, dass Patienten das Recht haben, nach einer halben Stunde Verspätung des ursprünglichen Termins die voraussichtliche Verspätung zu erfahren. Ich habe nach einer Stunde Verspätung gefragt und bin auf völliges Unverständnis gestoßen, dass ich das überhaupt fragen darf und überhaupt keine Antwort bekommen.

(...) 

Ich kann nicht sehen, dass für (...) wirksames Einverständnis vorliegt. Beweispflichtig dafür, dass der Patient nach einer ausreichenden Aufklärung in eine Behandlung eingewilligt hat, ist der Arzt. Für die zweite versuchte Verordnung liegt nur ein ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat.

(...)  

Dadurch werden ernste Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2) und die Frage der Verschleierung von Körperverletzung bzw. Unterstützung versuchter Körperverletzung gestellt.

Weiterhin bitte ich um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme von Dr. med. (...) an Sie.

 

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim
 

Anlage: Verweigerung der Einsicht in Arztunterlagen: http://wkeim.bplaced.net/files/000606dg.htm

Kopie: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherzentralen
           
Arbeitskreis Gesundheit und Soziales der Datenschutzbeauftragten

Antwort: 23.10.200: Beschwerde von Bezirksärztekammer abgelehnt.

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