English in English on same subject

Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)

Einschreiben, vorab als Fax gesendet

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 12. 11. 2005 [ergänzt]


Verwaltungsgericht
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin

Kosten Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
                               
VG 2 A 85.04

Ich bin am 5.2.82 in den europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa ausgewandert, der in Zukunft durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte COM(2005)280 gesichert werden wird.

Der Europäische Raum der Freiheit ist gekennzeichnet durch die Rechts der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1 mit Akteneinsicht in Artikel 41 (2), Informationsfreiheit in Artikel 42, das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1).

In Protest gegen die fortgesetzter Verstöße Baden-Württembergs und Deutschlands (obwohl ich darauf aufmerksam gemacht habe, hat bisher niemand geantwortet  7) gegen die Grundrechte der EU und Menschenrechte habe ich schon in Jahre 2002 meinen Wohnsitz in Deutschland 1 (den ich seit meiner Geburt hatte) aufgegeben.

Am 11 Juli 2002 hat mich der Courrier Citoyen d'Europe des Europaparlaments darüber informiert, dass nach Artikel 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.5.1976 Akteneinsicht möglich ist. Damit war die Idee der "Akteneinsichtserzwingungsklage" geboren. Die gute Nachricht ist, dass ich am 19. Oktober 2004 die Akten im deutschen Konsulat in Trondheim als Teil des Verfahrens VG 2 A 85.04: Walter Keim gegen Bundesrepublik Deutschland einsehen konnte. Die schlechte Nachricht ist, dass das € 770.- kostete, da das Verfahren verloren wurde, d. h. für 15 Kopien und den Antrag auf eine begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit für eine Petition kosten € 770.-.

[Der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) ist gemäß Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Verfahrens VG 2 A 85.04 unterlassen.]

Über den "nicht anfechtbaren Beschluss" des Oberverwaltungsgerichtes OVG 1 L 42.05 vom 30.5.05 habe ich mich deshalb beim Verfassungsgericht 1 BvR 1981/05 beschwert 3. Da das Verfassungsgericht sich nicht auf den Boden des europäischen Raums der Freiheit gestellt hat, wurde am 11.11.05 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Leider bietet das Verfassungsgericht (wie schon das Verwaltungsgericht Berlin) nicht die Gewähr dafür, sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und stehen nicht auf dem Boden des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Artikel 6), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AMRE) Artikel 19, des IPbürgR Artikel 19 und der Charta der Grundrechte der EU Artikel 42. Zusätzlich habe ich mich auch an das UN Petition Team 4 gewandt und werde am 10.12.05 (Menschenrechtstag) auch eine Petition an das Europäische Parlament senden 6. Darin schlage ich vor, dass das EU Parlament Konsultationen mit Länderparlamenten aufnimmt, um einen Ausschluss Deutschlands unnötig zu machen. [Da in Aserbaidschan nach Intervention der Parlamentarischen Versammlung des Europarates mit der Resolution 1358 (2004) dort eines der besten Informationsfreiheitsgesetze der Region verabschiedet wurde (CBN 26/12/2005), habe ich am 1.1.06 eine Petition eingereicht um zu versuchen das gleiche Wunder in Deutschland zu erreichen.]

Da ich davon ausgehe, dass sich das Verwaltungsgericht nach Artikel 46 der EMRK: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." richtet, gehe ich davon aus, dass die Gerichtskostenrechnung vom 27.10.05, angekommen 5.11.05 bis zum Vorliegen des Urteils des EGMR 5 (mein "Heimatgerichtshof") ruht.

Natürlich bin ich zufrieden, dass der Bundestagspräsident meine Petition am 22.12.04 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen hat und der Bundestag - wie von mir vorgeschlagen - ein Gesetz verabschiedete gegen den Widerstand der Regierung. Allerdings waren 12 Petitionen zu schreiben für Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetz. Dabei habe ich zu meiner Freude herausgefunden, dass einige neue Bundesländer beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern das Recht auf begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit in ihren Verfassungen verankert haben. Der Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern hat mir auch die Stellungnahme des Innenministers zu kommen lassen (ohne dass ich danach gefragt habe). Nachdem ich am 18.10.05 dazu aufgerufen habe, den Aufstand der Amtsschimmel niederzuschlagen, ist der Innenminister schon am 26.10.05 vom Saulus zum Paulus der Informationsfreiheit geworden und bereitet einen Gesetzentwurf vor. [Am 3.1.06 hat der Petitionsausschuss mitgeteilt, dass die Fraktionen mit dem Ministerium einig geworden sind, einen Gesetzentwurf "auf den Weg zu bringen".]

[Im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.Dezember 2005, Az. 9 C 390/05 wird der Streitwert für die Offenlegung von Forschungsgutachten auf hundert Euro festgesetzt. Dabei geht es um 1,3 Milliarden. Denn genau so viel Steuergeld verteilt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Jahr aufgrund geheimer Gutachten an antragstellende Wissenschaftler oder Hochschulen. Trotzdem wurde die Offenlegung verneint. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein (Beschluss 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04) stuft Gesetzesverstöße (Verkauf von Mogelpackungen) als Betriebsgeheimnis ein: ""Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter von Art. 14 GG (Eigentumsrecht) geschützten Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen." Damit wurde Akteneinsicht gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz von Schleswig-Holstein abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Streitwert auf 5000 € an.]

Der altmodische Obrigkeitsstaat ist geprägt durch die Verweigerung von begründeten Antworten innerhalb angemessener Zeit und Akteneinsichtsverweigerungen sowie, dass der Bürger selber klagen muss mit astronomischen Kosten zur Folge. Das ist im Gegensatz zum kostenlosen Ombudsmann im Europäischen Raum der Freiheit.

[Artikel 1 (3) des Grundgegsetzes lautet: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." Offensichtlich ist es bei Verfassungsrichtern und Verwaltungsrichtern nicht weit her mit diesem Bekenntnis.]

Wird der von den Hinterwäldlern B. Schaefer Verwaltungsgericht Berlin und Fitzner-Steinmann, Dr. Peters, Dr. Blumenberg Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, mit astronomisch hohen Streitwerten (€ 12000.-) fanatisch verteidigte Obrigkeitsstaat bald auf dem Misthaufen der Geschichte landen? Im europäischen Raum der Freiheit sind Akteneinsicht und faire Antworten innerhalb angemessener kostenlos und man wird nicht mit € 770.- abgezockt.

gez. Walter Keim

Antwort:

Anlagen (im Internet publiziert):

  1.  Charta der Grundrechte der Europäischen Union: http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/2000c364_01.htm
  2.  Im Jahr 2002 gab ich meinen Wohnsitz in Deutschland auf: http://wkeim.bplaced.net/files/040307eu.htm.
  3.  Verfassungsgericht 1 BvR 1981/05: http://wkeim.bplaced.net/files/verfassungsbeschwerde.htm
  4.  Complaint UN Petition Team: http://wkeim.bplaced.net/files/un-0509.htm
  5. 11. November 2005: Complaint to ECHR: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-complaint.htm
  6. 10. December 2005: Petition to the European Parliament: http://wkeim.bplaced.net/files/petition-hr.htm
  7.  Menschenrechtsverletzungen Deutschlands: http://wkeim.bplaced.net/files/de_menschenrechte.htm
  8. 01. Jan. 2006: Will the Parliamentary Assemby of Council of Europe promote Freedom of information?


Kopie: OHCHR-UNOG G/SO 215/51 GERM ES, EU Commission, EU Parliament, EU Council, Council of Europe, OSCE, OECD, PACE, UN und Petitionsausschuss des Bundestages (Pet 1-15-06-10000-037433)

PS: Danke an Alle die mich informiert haben. Gerne nehme ich weitere Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com.

 

[Verwaltungsstreitsache]     [Zurück zu allen Petitionen]     [Menschenrechtsverletzungen in Deutschland]    [Informationsfreiheit]     [Zur Homepage]  

Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz).

Informationsfreiheitgesetze in Europa Informationsfreiheit in Europa