BÜRGERMEISTERAMT
ALFDORF
Obere Schlossstraße 28
REMS-MURR-KREIS
Telefon Zentrale: 07172 / 309-0
An Herrn Walter Keim Torshaugv. 2 C N-7020 Trondheim, Norway |
Bürgermeisteramt Alfdorf - Postfach
4 - 73551 Alfdorf |
Sehr geehrter Herr Keim,
gegen den mit Bescheid vom 25.11.2004 für das Grundstück Flst.
3800, Am Berg 22; Gemar-kung Alfdorf festgesetzten
Abwasser-Teil-Beitrag (Klärbeitrag) in Höhe von 641,55
haben Sie mit Schreiben vom 26.12.2004
Widerspruch eingelegt.
Leider können wir dem Widerspruch nicht abhelfen. Sie haben die
Möglichkeit den Widerspruch bis zum 31.01.2005 zurückzunehmen.
Sollte bis zu diesem Termin der Widerspruch nicht zurückgenommen
sein, werden wir ihn dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis als
Widerspruchsbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung
vor-legen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei einem Widerspruch
gegen Beitragsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung entfällt,
d.h. der festgesetzte Beitrag trotzdem zum Fälligkeitszeitpunkt
(04.01.2005) zu bezahlen war.
Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Gemeinde
Alfdorf verpflichtet ist, bei Zahlungsverzug für jeden
angefangenen Monat des Verzugs Säumniszuschläge in Höhe von
1 % des angeforderten Beitrags zu erheben. Zahlungsverzug tritt
dann nicht ein, wenn die Fälligkeit des Beitrags aufgrund eines
Stundungsantrag hinausgeschoben wird. Für die Dauer der Stundung
werden Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % des gestundeten
Beitrags für jeden vol-len Monat der Stundung erhoben.
Wir fordern Sie hiermit letztmals auf, den fälligen Beitrag bis
spätestens 28.01.2005 zu bezahlen.
Die von Ihnen gestellten Fragen, die jedoch nicht mit der
Bezahlung des festgesetzten Klärbeitrags zusammenhängen, wurden
mit beiliegendem Schreiben
beantwortet.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Siller
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