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W. Keim
Menschenrecht Informationszugang
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IFG – Art. 5 GG
lRossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht , Berlin 2004, S. 216 ff:
Das IFG aktiviert - um eine Begriffsbildung von Rossi  zu verwenden - das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit. Der Gesetzgeber erklärt nunmehr für gewisse Informationen, nämlich solche, die nach dem IFG zugänglich sind, dass diese im Sinne des Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG "allgemein zugänglich" seinen. ( Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, S. 17ff).