lRossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht
, Berlin 2004, S. 216 ff:
Das
IFG aktiviert - um eine Begriffsbildung von Rossi zu verwenden - das Grundrecht des Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit. Der Gesetzgeber
erklärt nunmehr für gewisse Informationen,
nämlich solche, die nach dem IFG zugänglich sind, dass diese
im Sinne des Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG "allgemein
zugänglich" seinen. (
Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz,
2009, S. 17ff).