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W. Keim
Menschenrecht Informationszugang
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Was sind «allgemein zugängliche Quellen»?
lArt. 5 GG (1): Jeder hat das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
lArt. 5 GG (2): Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze
lBVerfGE 27, 71: Quellen sind allgemein zugänglich, "wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen."