lArt.
5 GG (1): Jeder hat das Recht sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
lArt.
5 GG (2): Diese Rechte finden ihre Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze
lBVerfGE
27, 71: Quellen sind allgemein zugänglich,
"wenn die Informationsquelle technisch geeignet
und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem
individuell nicht bestimmbaren Personenkreis,
Informationen zu verschaffen."