W. Keim
Menschenrecht Informationszugang
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lBVerfG 14.10.2004:
"Die Bindungswirkung einer Entscheidung des
EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet
diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die
Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden
Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand
herzustellen."