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W. Keim
Menschenrecht Informationszugang
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Warum ist es schwierig IF durchzusetzen?
lEKMR Art. 46: DE gebunden
lBVerfG 2 BvR 1481/04: EKMR Gesetzesrang
lPraxis ignoriert BVerG Entscheidung:
-Gilt nur für DE nicht für Gericht/Verwaltung
-Es wird kein Grundrecht angegeben, das der EKMR entgegen steht
-Einzelurteile gelten, nicht Rechtsprechung des EGMR
-EGMR Urteil keine Basis für Verfassungsklage
:BVerfG 2 BvR 1481/04: " "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Gerichte vom Verwaltungsgericht bis zum Bundesgerichtshof Zivilpakt und EKMR ignorieren können, da das Verfassungsgericht Beschwerden, die auf Gesetzesrang beruhen nicht behandeln muss."