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W. Keim
Menschenrecht Informationszugang
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Klagen Zivilpakt
lIndividueller Klagen an Menschenrechtskomitee
lKlage 18.4.2002 Verweigerung von Einsicht
lAntwort: 3.6.2002 und 8.5.2003: „nicht  hinreichend dargelegt, dass alle innerstaatlichen Rechtsmittel benutzt wurden“
l20.11.2005: VG 2 A 85.04, 1 BvR 1981/05, BvR 2565/05 nachgereicht
lOhne Antwort
Gemäß Zivilpakt sind auch individueller Klagen an Menschenrechtskomitee möglich.
Am 18.4.2002 wurden über zahlreiche Verweigerung der Akteneinsicht geklagt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das aufgrund fehlender Informationsfreiheitsgesetze geschah.
Die Antwort vom 25.4.2003 und 8.5.2003 lautete, dass „nicht  hinreichend dargelegt (wurde), dass  alle innerstaatlichen Rechtsmittel benutzt wurden“. Außerdem kann das Fehlen von Informationsfreiheitsgesetzen nicht im Wege der individuellen Klage behandelt werden.
Am 20.11.2005 wurden Verfassungsbeschwerde  1 BvR 1057/02, Verwaltungsklage VG 2 A 85.04 und Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1981/05, BvR 2565/05 nachgereicht.
Diese Klage blieb ohne Antwort.