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W. Keim
Menschenrecht Informationszugangsfreiheit
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Informationsfreiheit Art. 5 GG
lallgemein zugänglichen Quellen (a.z.Q) ungehindert zu unterrichten
lAmtsgeheimnis nicht gesetzlich bestimmt
lIFG (Bund, 11 Länder): Jedermannsrecht
lBVerfGE 103, 44 (61): Gesetz bestimmt Schranken für Zugänglichkeit von a.z.Q.
lJedermannsrecht+Rechtsstaats-und Demokratieprinzip (Art. 20)+ Art. 5 GG = Zugang zu öffentlicher Verwaltung
BVerfGE 103, 44 (61): "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet."