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Akteneinsichtanträge
werden weiterhin mit Hinweis auf Abs. 1 des § 147 StPO (Rechtsanwalt
notwendig) abgelehnt, auf die Möglichkeit Kopien zu erlangen (Abs. 7 des § 147
StPO) wird nicht hingewiesen.
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Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im Dezember 2002 das
Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein vergebens um Auskunft
über Beanstandungen bei Füllmengenkontrollen gebeten. In vielen Fällen war unkorrekte
Abfüllpraxis der Unternehmen festgestellt worden: Viele Verpackungen hatten
deutlich weniger Inhalt als angegeben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Schleswig-Holstein schützt "Gesetzesverstöße als
Betriebsgeheimnis".
"Unternehmensinteressen haben Vorrang vor
Verbraucherschutz". Wo bleiben der Schutz des Eigentums der Verbraucher
und der ehrlichen Produzenten?
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Die
Bundesverwaltung versuchte vergeblich mit dem Begriff Regierungshandeln die
ohnehin bescheidenen Einsichtsrechte noch weiter zu beschneiden.
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