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"Die
Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß
einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch
konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber
auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die
Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei"
(vgl. BVerfGE 92, 277 <320>, BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl.
International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. -
Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.).
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