Anlage, Beweise und zusätzliche Begründung des Einspruches vom 21.11.07 bezüglich P 18020-K68BW – 6165813 – sc311g Kennnummer 665/6165813 :

 

Nach Rücksprache mit dem Pflegeheim im Haubenwasen ergibt sich folgendes:

 

Die Hinweise des BMI zu § 9 Absatz 7 BhV Punkt 4 lauten:

 

«Investitionskosten sind die in § 82 Abs. 3 SGB XI genannten Aufwendungen.»

 

 

§ 82 Abs. 3 SGB XI lautet:

 

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.

Das Pflegeheim am Haubenwasen ist eine nach § 9 SGB gemäß Landesrecht in Baden-Württemberg geförderte Pflegeeinrichtung.

 

In Baden-Württemberg ist die zuständige Landesbehörde der Kommunalverbund «Jugend und Soziales» der die gesonderte Berechnung des Pflegeheimes Haubenwasen auf Antrag genehmigt hat, wie gefordert in § 82 Abs. 3 SGB XI.

Beweis Schreiben vom 21.2.07

 

Dabei handelt es sich um eine Investiv-Zuschlag der «gemäß § 9 SGB nicht vollständig» gedeckt ist der anrechnungsfähig ist.

 

Damit ist die Behauptung der Bescheide «Investitionskosten nicht anerkannt» die Grundlage entzogen und widerlegt. § 82 Abs. 3 handelt eben nicht – wie die Oberfinanzdirektion fälschlicherweise annimmt - um „öffentlich geförderte Investitionskosten“. Bezahlt die Oberfinanzdirektion nur Investitionskosten, die ein Pflegeheim gar nicht geltend machen kann, gegenüber einem Bewohner (siehe § 82 Abs. 5 SGB XI).?

 

W. Keim