span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Walter Keim

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Torshaugv. 2 C

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">N-7020 Trondheim, den 4.10.00

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Innenministerium Baden Württemberg

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">-Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich-

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Postfach 102443

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">D-700020 Stuttgart

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Aktenzeichen: 2.0552/B 144/00

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;font-family:Arial; mso-ansi-language:DE">Tatsachenberichtigung ärztliche Unterlagen, Ihr Schreiben vom 16.8.00

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span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Sehr geehrter Herr Kogler,

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom 16.8.00. Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG und § 3 Abs. 2 BDSG wird darin der Berichtigungsanspruch bezüglich des Befundes vom 24.6.98 abgelehnt, da es sich um eine Akte handelt. Außerdem wird bezüglich der Qualität des Befundes auf die Standesorganisation der niedergelasssenen Ärzte hingewiesen.

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Damit sind jedoch nur die Punkte 2, 3 und 4 der Beschwerde vom 19.7.00 beantwortet. Punkt 1 betrifft das Einsichtsrecht in sämtliche ärztlichen Unterlagen (nicht nur eine Befundakte), den ich bitte zu beantworten. Ärztliche Pateintunterlagen sind Dateien mit einer „Sammlung personenbezogener Daten" (§ 3 Abs. 2 BDSG) zur Nutzung für beruflichen Zwecke (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3  DBSG). Weiterhin bitte ich den Brief vom 20.8.00 der gleichen Versendung, der sich auch auf ärztliche Unterlagen bezieht (die darüberhinaus offensichtlich datatechnisch gespeichert waren) auch zu beantworten.

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span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Die Frage der Qualität des Berichts vom 24.6.98 wurde am 19.7.00 mit einer Beschwerde bei der zuständigen Standesorganisation der niedergelasssenen Ärzte einer Entscheidung zugeführt. Trotz meiner Nachfragen vom 3.9.00 und 3.10.00 hat die Bizrksärztekammer Nordwürttemberg bisher nicht einmal den Eingang der eingeschriebene Klage bestätigt. Wie Sie meiner Beschwerde vom 19.7.00 entnehmen können, klage ich beim Innenministerium unter anderem über die Nichtberichtigung einer Falschdatierung, das heisst objektiven Tatsachen.

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span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Natürlich werde ich mich freuen, wenn die Entscheidung der Standesorganisation den Volksmund, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, widerlegen sollte. Doch sind Patientenrechte zu wichtig, als dass man sie solchen Zufällen überlassen sollte. Außerdem ist der gesetzliche Berichtigungsanspruch nicht in der Berufsordnung der Ärzte zu finden. Deshalb erhalte ich meine Klage aufrecht, bitte um eine Antwort auf die unbeantworteten Teile und bitte auch um eine Klagehelfsbelehrung/Rechtsbelehrung, falls Sie Ihren Abschlag aufrechterhalten. Falls Ihnen diese Bitte verwaltungsjuristisch überzogen erscheint, habe ich einen Auszug aus dem norwegischen Ärzte- und Verwaltungsgesetz beigelegt. Ich mag nicht glauben, dass der deutsche Gesetzgeber seine Bürger im vorgerichtlichen Bereich in vordemokratischer Rechtlosigkeit stehen lässt, was Klagemöglichkeiten, Auskunftspflicht und Klagebehelsbelehrung anbelangt. Dies sind meiner Aufassung nach selbstverständliche Bürgerrechte.

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Weiter wird auf „Patientenrechte in Deutschland heute" (Patientenrechtcharta), von der 72.Gesundheitsministerkonferenz einstimmig (auch mit der Stimme des Baden-Württembergischen Ministers) auf ihrer Sitzung am 9./10.Juni 1999 in Trier verabschiedet, Bezug genommen. Die Patientenrechtscharta, die über den gegenwärtigen Rechtszustznd informiert war die Grundlage meiner Klage. Unter „III. Patientenrechte in der Behandlung" und dem Unterpunkt „Einsichtsrecht" werden „ärztlichen Aufzeichnungen" im Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz genannt. Es wäre also falsch die Aufzeichungen als „Aktensammlung" dem Datenschutz zu entziehen. Unter der Überschrift „Vertraulichkeit der Patientendaten und Datenschutz" steht: „Haben Arztpraxis oder Krankenhaus unrichtige Daten gespeichert, hat der Patient einen gesetzlichen Berichtigungsanspruch". Der Tatsachenberichtigungsanspruch wurde auch vom Bundesgesundheitsministerium am 27.8.00 bestätigt. Akten(-befunde) sind dabei nicht ausgeschlossen. Dabei können „Dateien" (§ 3 Abs. 2 BDSG) sowohl manuell als auch elektronisch gespeichert ein. Da der Befund vom 24.6.98 (der zudem offensichtlich sogar elektronisch gespeichert wurde) ein Teil der ärztlichen Dokumentation ist, fällt auch er unter das Datenschutzgesetz.  

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Mit freundlichen Grüßen

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Walter Keim

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE"> 

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">Anlagen: Briefe vom 28.8.00 und 20.7.00

span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language: DE">                Auszüge aus dem norwegischen Ärzte- und Verwaltungsgesetz

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