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1. Please state if any of the provisions of the Covenant on Civil and Political Rights have been invoked before domestic courts during the reporting period. If so, please provide details on all cases in which this was done, and with what results.
List of issues CCPR/C/DEU/Q/6. Questions to  Germany, Human Rights Committee at its 105th session, 9-27 July 2012


Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 15.10.2012 [ergänzt]

An das
Verwaltungsgericht München
Postfach 200543 
D-80005 München

Vorab per Fax: 0049-89-5143777

Anlagen
2 Abdrücke dieses Schreibens

In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Freistaat Bayern
                           
Az. M 17 K 12.3408

wird mit Bezug auf den Antrag des Bayerischen Landtages vom 20.9.2012, Poststempel 2.10.2012 angekommen am 9.10.2012 mit der "Bitte um Kenntnisnahme und Verbleib" folgende Stellungnahme abgegeben mit Antrag eines In-camera-Verfahrens:

Ich stimme der Übertragung auf den Einzelrichter und einem schriftlichen Verfahren zu.

Am 26.7.2012 "wurde (die Klage) der Beklagtenpartei (Freistaat) zugestellt". Trotzdem wird die Stellungnahme vom 20.9.2012 nur für den "beklagten Freistaat Bayern - soweit dieser durch den Bayer. Landtag vertreten wird - " abgegeben. "Soweit das Klageziel auch Einsicht in die Akten der Bayer. Staatsregierung sein sollte, müsste vorliegend einer Vertretung des Freistaates Bayerns durch die entsprechenden Exekutivorgane erfolgen".

Mit Freistaat Bayern ist offensichtlich sowohl der Landtag als auch die Regierung gemeint und die Akteneinsicht betrifft ja Schreiben des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007). Deshalb sollte auch die Vertretung der Exekutivorgane gehört werden, da ja der Freistaat Bayern der Beklagte ist.

Es liegt also bisher nur ein Antrag des Landtag vor die Klage abzuweisen. Trotz der Zustellung an die Beklagtenpartei (die auch die Exekutive umfasst) 26.7.2012 sind von der beklagten Exekutive keine Einwände bekannt.

Aus der Sicht des Klägers wäre eine zusammenfassende Stellungnahme zu den Anträgen der Exekutive und des Landtags vorzuziehen. Aufgrund einer telefonischen Anfrage bei der Geschäftsstelle verstehe ich, dass auf keine Stellungnahme der Exekutive gewartet wird und als nächster Schritt eine Verhandlung geplant sei. Da bisher nur der Antrag des Landtages vorliegt wird folgende kurze vorläufige Stellungnahme zum Antrag des Landtages gegeben.

Der Landtag macht im Ziffer III.7 seines Antrags zusammenfassend geltend:

"Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die gegenständliche Petitionsakte besteht demnach nicht ( vgl. 5 Hinweise aus den Jahren 2000, 2007, 2002, 1983, 1998).

Hierin ist weder ein Verstoß gegen die vom Kläger angeführten Art. 10 EMRK (...) noch gegen Art, 19 IPPBR (...) zu erblicken. Dieses Ergebnis ist vielmehr verfassungsrechtlicher Ausfluss des Wesens - und der Grenzen - des Petitionsrechts aus Art. 115 BV."

Es wird auf die solide Dokumentation des Menschenrechtscharakters in der Klage vom 14.7.2012 hingewiesen. daraus geht unter anderem hervor, dass z. B. ab 10.7.2006 (Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und 2011 ("General Comment No. 34" zu Artikel 19 IPbpR) der Informationszugang als Menschenrecht anerkannt wird. Offensichtlich können deshalb Gerichtsentscheidungen und Literaturhinweise vor diesen Zeitpunkten den Menschenrechtscharakter überhaupt nicht enthalten und sind deshalb untauglich. Der Menschenrechtskommissar hat offensichtlich Recht Schulungen in Menschenrechten vorzuschlagen. Deshalb wäre es wichtig die Einwände der Staatsministerien des Innern und der Justiz diskutieren zu können. Um wenigstens dem Verwaltungsgericht Zugang dazu zu verschaffen wird ein In-camera-Verfahren beantragt gem. § 99 Abs. 2 VwGO und § 189 VwGO.

Auch handelt diese Verpflichtungsklage sich nicht um Zugang zu allen (möglicherweise vertraulichen) Teilen der Petitionsakte, sondern um Briefe des Staatsministeriums des Innern und der Justiz. Solche Briefe können sehr wohl zugänglich gemacht werden, z. B. mit Hilfe von §83 der Geschäftsordnung des bayrischen Landtages (GeschOLT). Beispielsweise wurde im Zuge der Petition P II/VF.0126.16 über Informationsfreiheit der Brief des Staatsministeriums des Innern vom 22.6.2009 zugänglich gemacht in dem der Eindruck erweckt wird, dass ein IFG unnötig ist, wegen der schon bestehenden Einsichtsrechte. § 160 Abs 3 GeschOLT greift nicht für die begehrten Dokumente des Staatsministeriums des Innern und der Justiz.

Es wird behauptet (III.5): "Vor diesem Hintergrund sind auf der Ebene des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes Petitionsverfahren generell vom Informationszugang ausgenommen (VG Berlin vom 22.4.2010, Az. 2 K 98.09).

Im Resultat ist das Gegenteil richtig: Ministerien müssen Stellungnahmen dem Antragsteller zugänglich machen. Der vollständige Leitsatz vom Urteil VG Berlin vom 22.4.2010, Az. 2 K 98.09 lautet nämlich:
"Bundesministerien handeln bei der Erteilung von Auskünften an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; es handelt sich dabei weder um Regierungstätigkeit noch ist die Auskunft untrennbar mit der Tätigkeit des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages verbunden, der bei der Prüfung und Bescheidung von Petitionen keine Aufgaben der Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG erfüllt."
Der Informationszugang zu Stellungnahmen der Ministerien gegenüber dem Petitionsauschuss wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 bestätigt, da diese Stellungnahmen nicht exklusiv für Petitionsausschüsse sind. Damit verletzt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht durch das Staatsministerium des Innern vom 19.9.2008, dass "diese Äußerung (nur) gegenüber dem Landtag abgegeben" Bundesrecht. Das gleiche gilt für die Verweigerung des Staatsministeriums vom 17.9.2008, dass "eine Übermittlung (...) grundsätzlich nicht erfolgen" kann. [Das ist offensichtlich falsch: Am 07.07.06 übersendete das Bayerische Staatsministerium des Innern die Stellungnahme des Staatssekretärs Georg Schmid vom 10.1.06 Az. IA1-1017-8 zur Petition P II 2/VF.0593.15. Darin wird die Ablehnung eines IFG begründet.] In dieser Verpflichtungsklage ist der Freistaat Bayern der Beklagte, der auch die Staatsministerien des Innern und der Justiz umfasst.

Das Schreiben vom 12.12.2011 um Akteneinsicht wurde nicht nur an den Landtag, sondern auch an die Staatsministeriums des Innern und der Justiz adressiert und gesendet. Staatsministeriums des Innern und der Justiz haben jedoch nicht geantwortet. Dies wird im Antrag des Landtages nicht erwähnt [III.5: der "Vollständigkeit halber" erwähnt, ein Einsichtsrecht jedoch bestritten bzw. "a. A. wohl BVerwG vom 3.11.2011, Az. 7 C 4.11, juris"].

Außerdem folgt das IFG des Bundes nicht internationalen Standards der maximalen Offenheit. 84 Staaten mit 5,5 Milliarden Einwohnern d. h. 78 % der Weltbevölkerung haben besseren Informationszugang (3). Damit ist dieses Gesetz nicht geeignet Begrenzungen des Menschenrechts auf Informationszugang nach EMRK und IPbpR zu begründen.

Weiter wird auf die Ausführungen zur Aktivierung von Art. 5 GG durch gesetzliche Regelungen des Informationszugangs hingewiesen. Dies wurde im Antrag des Landtages ignoriert. Sowohl Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice beim 2. BfDI-Sympositum Informationsfreiheit (1) als auch mehrere Sachverständige bei der Anhörung im Innenausschuss des Bundestages zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (2) haben dies deutlich gestärkt und bestätigt.

Professor Dr. Martin Ibler schreibt in seiner Stellungnahme:
"Erklärt der Gesetzgeber eine Informationsquelle für jedermann zugänglich, so wie dies durch den Anspruch jedermanns auf Zugang zu amtlichen Informationen im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geschehen ist, nimmt der Zugang zu diesen amtlichen Aufzeichnungen am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG teil. Also kann z. B. die Versagung eines Anspruchs auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz als Versagung des Zugangs zu einer allgemein zugänglichen Quelle i. S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht kontrolliert werden."
Professor Dr. Michael Sachs schreibt in seiner Stellungnahme:
Da öffentliche und allgemeine Zugänglichkeit dabei offenbar
synonym verstanden werden, greift danach der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 2. Alt. GG durch, soweit jedem ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gesetzlich
eröffnet ist, wie dies nach dem IFG und ähnlichen Gesetzen des Fall ist. Die gesetzwidrige
Verweigerung des Zugangs zu Informationen öffentlicher Stellen verletzt das Grundrecht;
die Beachtung solcher Gesetze ist damit zugleich grundrechtlich garantiert.
Diese Anhörung bestätigte auch der Menschenrechtscharakter des Informationszugangs, dokumentiert durch die schriftlichen Stellungnahmen der Experten Professor Dr. Jan Ziekow, Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Speyer und Dr. Christoph Partsch (2). In Bayern haben sowohl die EMRK als auch der IPbpR den Rang eines Bundesgesetzes. Bundesrecht bricht Landesrecht.

Die Übersendung der Stellungnahmen der Staatsministeriums des Innern und der Justiz an den Menschenrechtskommissar des Europarates wird nicht als berechtigtes Interesse anerkannt. Dabei wird übersehen, dass ein berechtigtes Interesse auch ideeller persönlicher Natur sein kann. Im Jahre 1982 habe ich aus Protest gegen Informationsmanipulationen meinen Arbeitsplatz in München gekündigt und bin nach Skandinavien ausgewandert (4, "Auswandern, was sonst? Bayern vom Schlusslicht in Europa zum Schlusslicht in der ganzen Welt bei Informationsfreiheit"). Im Jahre 2004 habe ich meinen Zweitwohnsitzes in Baden-Württemberg in Protest gegen die Verweigerung des Menschenrechtes des Informationszuganges aufgegeben (5). 5,9 Milliarden Menschen in 115 Staaten d. h. 84% der Weltbevölkerung haben Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen. Dieses Menschenrecht, das eine Voraussetzung für Demokratie ist, fehlt in Bayern (6). Es ist die staatsbürgerliche Pflicht jedes Bayern und Deutschen, der nicht der fehlenden Aufklärung und Verdummung der deutschen Presse ausgesetzt ist (7, "Deutsche Presse größter Versager in der Welt beim Menschenrecht Informationszugang") in Rahmen seiner Möglichkeiten Verbesserungen zu fördern. Die skandinavische Presse und die Presse anderer Staaten mit funktionierender Demokratie würden dafür sorgen, dass Parteien, die sich dem Menschenrecht Informationszugang verschließen, keine Wählerstimmen bekommen. Das X. Ostsee NGO Forum hat mich eingeladen den Vortrag Die Rolle internationaler Gesetzgeber und ihr Einfluss auf die nationale Gesetzgebung über Informationszugang zu halten in dem vorgeschlagen wird, das Menschenrechtes auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Bayern mit Hilfe einer Verpflichtungsklage durchzusetzen, Parallelberichte an das UN Menschenrechtskomitee zu verfassen und an der Universellen Periodischen Überprüfung durch die UN teilzunehmen (8).

Selbst wenn der Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Landtag verneint wird, führt der Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der Staatsregierung zum Ziel, da der Freistaat Beklagter ist. Weder der Landtag noch die Exekutive hat dem Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der Staatsregierung widersprochen.

Deshalb wird der Antrag vom 14.7.2012, der sich gegen den Freistaat Bayern richtet, aufrecht erhalten:

Verpflichtungsklage: Akteneinsicht in die Stellungnahmen des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) gemäß Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG, Art. 25 GG, Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 10 EKMR, Art. 19 IPbpR und§ 9 AGO

gez. Walter Keim

Kopie: Permanent Mission of the Republic of Germany to the Office of the United Nations in Geneva

Referenzen:

  1. 2. BfDI-Symposium zur Informationsfreiheit (6.9.2012): http://www.heise.de/newsticker/meldung/Hochs-und-Tiefs-der-Informationsfreiheit-1702233.html
  2. Innenausschuss des Bundestages (24.09.2012): Evaluierung Informationsfreiheitsgesetz. Stellungnahmen der Sachverständigen: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung21/Stellungnahmen_1_SV/index.html
  3. Right to Information Rating: http://www.rti-rating.org/country-data/
  4. Keim, Walter (2001): Auswandern, was sonst? (Bayern vom Schlusslicht in Europa zum Schlusslicht in der ganzen Welt bei Informationsfreiheit): http://wkeim.bplaced.net/auswandern.htm
  5. Keim, Walter (7.3.2004): Aufgabe des Zweitwohnsitzes in Baden-Württemberg in Protest gegen die Verweigerung des Menschenrechtes des Informationszuganges: http://wkeim.bplaced.net/files/060608ba.htm
  6. Right to Information:  http://right2info.org/laws
  7. Keim, Walter, (27.7.2012): Brief an Presserat. Deutsche Presse größter Versager in der Welt beim Menschenrecht Informationszugang: http://wkeim.bplaced.net/files/120727pr.html
  8. X. Ostsee NGO Forum (24.4.2012): Die Rolle internationaler Gesetzgeber und ihr Einfluss auf die nationale Gesetzgebung über Informationszugang: http://wkeim.bplaced.net/files/informationszugang-ostsee.html

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