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Einschreiben

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 24. Januar 2005


Verwaltungsgericht
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin


In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
                               
VG 2 A 85.04
wird beantragt die Bundesrepublik Deutschland ohne mündliche Verhandlung (VwGO § 101) gemäß Antrag am Schluss dieses Schreibens zu verurteilen.

 

Am 1.12.2004 hat der Petitionsausschuss die Petition vom 21.12.2001 befürwortet. Der Bundestag hat am 16.12.2004 diese Petition vom 21.12.2001 an die Bundesregierung überwiesen (BT Drucksache 15/4426) und mir am 20.12.2004 mitgeteilt, dass damit das Petitionsverfahren 1-14-05-298-042380 abgeschlossen ist.

Da der Bundestag schon im Dezember 2003 nach 2-jähriger Verschleppung meine an Europa orientierten Zeitvorstellungen überschritten hat, hat er sich die Petition vom 21.12.2003 eingebrockt. Darin wird dokumentiert, dass die Menschenrechtsverletzungen bei der Informationsfreiheit nur die Spitze eines Eisberges sind von weiteren Menschenrechtsverletzungen die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des fairen Verfahrens betreffend mit dem Vorschlag den Menschenrechtsbeauftragten des Europarats einzuladen. Eine Antwort fehlte um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei der EU, UN, Europarat und OSZE zu stärken. Gemäß Erwiderung der Beklagten vom 15.4.2004 wurde die Petition vom 21.12.2003 der Petition 1-14-06-298-042380 zugeordnet. Das BMI hat am 16.2.2004 (Band III, Seite 196) jeglichen Kommentar zur Petition verweigert unter dem Vorwand, dass es sich um keine "Petitum", sondern ein "Hearing" handele, ein Ausdruck, der in der Prozessschrift des Klägers vom 19.10.2004 dokumentierten Menschrechtsphobie.

Diese Unterschlagung des Innhalts der Petition vom 21.12.2003 "Menschenrechtsverletzungen in Deutschland: Einladung des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats" durch begraben in den Akten verstößt gegen das Petitionsrecht, siehe auch Prozessschrift des Klägers vom 28.9.2004, Seite 5 und 6. Verschärfend kommt hinzu, dass es um Menschenrechte geht.

http://www.humanrights.ch/home/de/Einsteigerinnen/Begriff/idcatart_7564-content.html: «Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen.» (Walter Kälin, in: Das Bild der Menschenrechte. Herausgegeben von Lars Müller, Walter Kälin, Judith Wyttenbach. Baden 2004, S. 17)

Menschenrechte sind vorstaatliche Rechte, die jedem Menschen als Person gegenüber den organisierten Kollektiven (insbesondere den Staaten) zukommen.

Die gegenüber dem Antrag vom 19.10.2004 korrigierten Klageanträge lauten:

  1. Die Petition vom 21.12.2003 über Menschenrechtsverletzungen ist dem zuständigen Ministerium zur Stellungnahme zuzusenden und als neue Petition sachgerecht zu bearbeiten, da die Petition vom 21.12.2001 am 16.12.2004 abgeschlossen wurde.
  2. Die 3 jährige Verschleppung der Petition vom 21.12.2001 über Informationsfreiheit, verstößt gegen das Petitionsrecht.
  3. Der Petitionsausschuss hätte Akteneinsicht gemäß Anfrage vom 27.2.2003 in den Schriftwechsel zwischen Petitionsausschuss und Innenministerium geben sollen.
  4. Vom Bundesinnenministerium hätte Akteneinsicht gemäß Antrag vom 4.12.2003 gegeben werden sollen.
  5. Das Fehlen der Informationsfreiheit im Bund und 12 von 16 Bundesländern verstößt gegen Menschenrechte und Menschenwürde und ist deshalb verfassungswidrig.
  6. Der Streitwert beträgt 10.- EURO.

gez. Walter Keim

Anlage (in fortlaufender Nummerierung der Verwaltungsgerichtssache):

"Die UN, OSCE und AOS bestätigten in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions."

 



PS: Danke an Alle die mich informiert haben. Gerne nehme ich weitere Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com.

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz).

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