Μάχεσθαι χρη τον δημον υπερ του νόμου όκωσπερ τείχεος (Heraklit)                                                                              Kämpfen muß das Volk um den Nomos (= das GG) wie um eine Mauer

Eins trotz anderer Benennung,
mangelt die Gewaltentrennung
Drittem Reich wie BRD
pari turpitudine
Claus Plantiko  
Rechtsanwalt
Oberstleutnant a.D.
speaks English
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RA Claus Plantiko Kannheideweg 66 53123 Bonn Kannheideweg 66


29.11.2007

Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe

RAK Köln ./. RA Plantiko

AnwZ(B) 102/05




CP 07-11-29

Sehr geehrte Damen und Herren Richter am BGH,

im Nachgang zum mündlichen Vortrag am 26.11.2007 überreiche ich die schriftliche Fassung desselben, aus meinen Notizen und dem Gedächtnis zusammengestellt, und bitte um rechtliche Würdigung.


Bedauerlicherweise gab es kein rationales Rechtsgespräch.


Ich bitte, meinen Anträgen:


Aufhebung des Zulassungswiderrufs vom 4.12.2003 durch die Antragsgegnerin und des AGH-Beschlusses 1 ZU 74/03 vom 17.6.2005, der den Widerruf bestätigte, auch nach den Grundsätzen über Versäumnisurteile gegen die säumige Antragsgegnerin RAK stattzugeben.


Ich bin aus Soldateneid seit 1958 und Anwaltseid seit 1999 zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) verpflichtet. Bis 1989 hatte ich keine Schwierigkeiten wegen meiner Forderung nach Verwirklichung des GG:



getrennter persönlicher Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA



insbesondere der Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung. Nach 1989 wurde das Eintreten für die FDGO zunehmend unerwünscht, bis die Antragsgegnerin RAK Köln 2002 staatliche Sanktionen gegen es ergriff. Während es vor 1989 zu Berufsverboten wegen nicht erfüllter FDGO-Eintretepflicht kam, erfolgen sie nach 1989 wegen erfüllter!


Im GG gibt es Ungereimtheiten und Widersprüche. In solchen Fällen verhilft Art. 79(3) GG zur Klärung der Vorrangigkeit; da die in Art. 1 und 20 enthaltenen Grundsätze selbst mit 2/3-Mehrheit des BT nicht geändert werden können, müßten zur Widerspruchsbeseitigung die anderen Artikel des GG an ihnen ausgerichtet werden. Dies geschah aber mit den ca. 150 GG-Änderungen seit 1949 nicht.


Die Gewaltentrennung (Montesquieu: séparation des pouvoirs) darf nicht mit Gewaltenteilung (Arbeitsteilung) verwechselt werden, letztere haben auch schon staatenbildende Kerbtiere und hatte auch Stalin noch, weil er nicht jeden selber köpfen konnte. Mit der Gewaltentrennung wird der 2500 Jahre alte rationale Rechtssatz Ulpians, Dig. 50, 17, 54, Wirklichkeit: Niemand kann mehr Recht, als er selber hat, einem anderen übertragen (nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet). Auf die Justiz angewendet, bedeutet das Richterwahl auf Zeit durchs Volk, denn allein das Volk ist Inhaber rechtsprechender Staatsgewalt und überträgt sie durch Wahl des Richters auf ihn. Dies befürwortet auch die ehemalige BVerfRichterin Dr. Renate Jäger, jetzt am EuGHMR. Die bisherige Praxis in D als dem einzigen schwarzen Schaf im Europarat, Richter durch die Exekutive zu ernennen, ist irrational, verfassungs- und europarechtswidrig.


Der mir von der Antragsgegnerin RAK Köln attestierte Querulantenwahn ist inexistent, der Vorwurf abwegig. Von meiner Person einmal abgesehen, sind Querulanten die wertvollsten Menschen, wie Prof. Dr. iur. Joachim Hellmer in Staatsunrecht gegen „Querulanten“ schreibt. Sein Beitrag fand sich lange im ZPO-Kommentar zu § 56. Der Mathematiklehrer ist nicht wahnkrank oder querulatorisch, wenn er seinen Schülern immer wieder eintrichtert: 2 + 2 = 4, bis sie es begriffen haben. So erreicht er einen Bildungsfortschritt, der „Querulant“ unter Erwachsenen einen Zivilisationsfortschritt, z.B. Luther. Eine GG-gemäße Demokratie läßt sich nicht mit Jawollsagern = Nichtquerulanten betreiben, denn sie sind wesensmäßig unfähig, eine Veränderung ihrer Daseinsbedingungen zu bewirken, so daß die Gesellschaft, die aus ihnen besteht, überlebensunfähig ist. Nach dem GG ist der Rechtsstaat wegen der Volkshoheit dynamisch und anpassungsfähig, und so allein geeignet, der „mechanistischen Tendenz zur totalen Exekutive“ (VerfGHPräs NW Dr. Paulus van Husen in „Die Entfesselung der Dritten Gewalt, AöR 78, 49ff.) mit ihren arbeitsteilig funktionierenden Berufsrichtern, -beamten und –politikern entgegenzuwirken.


Die Antragsgegnerin RAK ist eine menschenrechtswidrige, arg. Art. 20 AEMR, Zwangsvereinigung, ihre angefochtene Verfügung vom 4.12.2003 also bei Geltung der Menschenrechte ebenso unbeacht-lich wie eine Mitteilung an ein Nichtmitglied. Die RAK-Vorstandsmitglieder sind weder befugt noch befähigt, mit Anspruch auf Gültigkeit einen anderen Menschen eines Wahns zu verdächtigen und in das Mandant-Anwalts-Verhältnis einzugreifen. Ich habe etwa 300 Mandanten und mit ihnen >1000 gerichtliche Verfahren geführt, von denen wir wie beim Glücksspiel etwa 1/3 gewonnen, 1/3 verloren und 1/3 durch Vergleich beendet haben. Die Mandanten sind als Geschäftsfähige ausreichend be-fähigt, die Geschäftsfähigkeit ihres Auftragnehmers zu beurteilen, und brauchen keine menschen-rechtswidrige Vereinigung, die ihnen den gewünschten Auftragnehmer entzieht. Ebenso stelle ich meine eigene Gesundheit fest und gehe zu einem Arzt meiner Wahl, wenn ich mich krank fühle, und zu keinem Arzt, und erst recht nicht zu einem Arzt meines Mißtrauens, wenn ich mich nicht krank fühle. Es mag Krankheiten geben, die einen Anwalt hindern, als solcher ordnungsgemäß zu arbeiten, so wie nach BGHSt 35, 164, Blinde nicht Richter sein können, weil ihnen die Möglichkeit der Augenscheinnahme fehlt. Ein solches Gebrechen habe ich nicht, wie ich letztverbindlich erga omnes selber feststelle, arg. WHO-Definition der Gesundheit.


Ich hatte seinerzeit den verordneten Gutachter Prof. Dr. Steinmeier gefragt, was sein Gutachten koste, wenn die Untersuchung nach 10 Sekunden wegen meines Schweigens beendet sei. Er antwortete nicht. Daß er kein Gutachten erstattete, ist nicht meine Schuld. Er hätte sowieso nur zehn leere Seiten abliefern können und hat dies wahrscheinlich unterlassen, weil er damit auf die Sinnleere seines Berufes hingewiesen hätte. Psychogutachten sind nämlich a priori unwissenschaftlich, weil nicht mit stets gleichem Ergebnis wiederholbar, haben eine Zutreffwahrscheinlichkeit von höchstens 50% und können weder veri- noch falsifiziert werden, weil sie selbst im besten Falle nichts sind als die subjektive Meinung des Gutachters über einen Probanden zum Erstellungszeitpunkt. Deswegen droht auch immer der Mißbrauch der Psychiatrie zu Repressionszwecken. Angeblich befinden sich 50% der weltweit verfügbaren Psychiatriebetten in D, aber nur ca. 1% der Weltbevölkerung.


Auch die Gefährdung der Rechtspflege, die für einen Zulassungswiderruf erforderlich sein soll, be-steht nicht. Meine Forderung nach Verwirklichung des GG kann denkgesetzlich keine GG-gemäße Rechtspflege gefährden, wohl aber eine GG-widrige. Die Antragsgegnerin und der AGH NW haben also mit ihrer Einschätzung meiner Forderung als rechtspflegegefährdend zugestanden, eine GG-widrige Rechtspflege zu betreiben / zu befürworten. Da meine Forderung nach Richterwahl auf Zeit durchs Volk nicht aus der Kernlehre des GG, den Art. 79(3), 1 und 20, widerlegt werden kann, ist sie berechtigt und drückt folgerichtigen Verfassungspatriotismus aus.


Die real existierende Gewalteneinheitstyrannis, ich bitte das mögliche Reizwort zu entschuldigen, es ist unmittelbar aus Montesquieus „Vom Geist der Gesetze“ abgeleitet, entsteht aus der Ketten-bestellung weisungsgebundener öffentlich Bediensteter durch die Exekutive. Unabhängigkeit der Richter meint aber vor allem ihre Exekutivunabhängigkeit, die in D real inexistent ist und vermutlich deswegen ständig wahrheitswidrig als real existent behauptet wird. Die politischen Parteien, die die Richter auswählen und ernennen, sind ideologisierte Machtvereine und bestellen sich niemals unab-hängige Verrichtungsgehilfen. Es ist offenkundig, daß man für gesetzgebende und vollziehende Tätigkeiten wesensmäßig andere Persönlichkeiten braucht als für richterliche. Während erstere mit den Tricks, Finten, Lügen, Intrigen und sonstigen Mittelchen des Machtkampfs das Gemeinwohl gegen das feindliche Ausland voller Konkurrenten verteidigen und fördern, haben Richter die Auf-gabe, mit entgegengesetzten Mitteln im Inneren der Gemeinschaft die Herrschaft des Rechts zu erhalten, wiederherzustellen und zu sichern, die auf Vertrauen, Redlichkeit, Sittlichkeit, Treu und Glauben pp. beruht, mit denen man nach außen scheitert. Mutter Teresa und Albert Schweitzer wären keine erfolgreichen Kanzler.


Auch die angeblich freien Medien werden mit außergeistigen Machtmitteln aus- oder gleichge-schaltet, um der Gewalteneinheitstyrannis zu dienen und eine GG-Verwirklichung zu verhindern.


Es ist nicht zu leugnen, daß Verfassungsideal und –wirklichkeit in D z.Z. stark auseinanderklaffen. Nur wenige Anwälte können daher dem Recht dienen, die meisten sind auf den favor iudicis bis zur Selbstaufgabe angewiesen, der sie mit mandantengünstigen geldwerten Urteilen versorgt. Das ist die paternalistische Ri-RA-Konsensualjustiz, die immer im Ruche des Parteiverrats steht.


Die Folgen und Segnungen der Gewaltentrennung sind Recht und Menschenwürde, und dieses Ursache-Wirkungs-Verhältnis ist gebildeten hochgestellten Persönlichkeiten bekannt, z.B. Alt BPräs Dr. Richard v. Weizsäcker und Prof. Dr. Roman Herzog, der übrigens in der Montesquieu-Gedenkstätte in Südfrankreich ausgezeichnet wurde, weil er die Gewaltentrennung nicht nur verstanden hatte, sondern sie auch mit Begeisterung und Überzeugung vertrat. Leider hat er sie in D nicht verwirklicht. Auch Europa ist insoweit eine Irrationalfarce: die Exekutive fährt nach Brüssel und verfaßt eine Richtlinie, die die Legislative, an deren Gesetze die Exekutive gebunden ist, zum Gesetz machen muß.


Die mir wegen meiner Forderung nach Gewaltentrennung vorgeworfene Richterbeleidigung ist ab-wegig, es fehlt offenkundig der Beleidigungsvorsatz, abgesehen von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.


Die BRAO dient bei verfassungskonformer Auslegung nicht dem Schutz der Richter vor unabhängigen Rechtsanwälten. Wenn der Anwalt den Rechtsfall nicht mehr unbeeinflußt von den Empfindlichkeiten der Richter vollständig, unverblümt, wahr und mit allen einschlägigen Gesichtspunkten vortragen darf, besteht die Gefahr eines Aliudurteils, in dem die Richter einen anderen Fall als den streitgegenständlichen entscheiden, den die Parteien gar nicht zur Entscheidung stellen wollten, so daß also der Rechtsstreit nicht beendet, die Rechtsfrage nicht beantwortet und weder Rechtsfrieden noch –sicherheit hergestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen



Claus Plantiko.

 

Anlagen:
BGH-Termin am 26.11.2007
20.2.08: Widerspruch gegen Vollziehung
27.02.08: Verfassungsbeschwerde

 

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