Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 <327>)

Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert".
UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragte für den Schutz der Meinungsfreiheit 2004

Englishin English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/foi-ccpr-de.htm

Offener Brief

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 16. 3. 2011

 

 Ministerpräsident Mappus      
 Staatsministerium Baden-Württemberg   
 Richard-Wagner-Str. 15              
 D-70184 Stuttgart


Betreff: Bringt Stuttgart21 das Menschenrecht des Informationszugangs nach Baden-Württemberg?

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Mappus,

in Europa fehlen Informationsfreiheitsgesetze neben Baden-Württemberg im Wesentlichen nur noch in Weißrussland. Nachdem die wirtschaftlich aufstrebenden BRICS-Staaten Indien 2005, China 2008, Russland 2010 und Brasilien 2011 den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung gesetzlich geregelt haben, fehlt weltweit  im Wesentlichen nur noch Afrika und der Nahe Osten. Offenheit und Transparenz ist auch deshalb wichtig, weil die UN Konvention gegen Korruption zwar in mehr als 158 Staaten ratifiziert ist, nicht aber in Deutschland.

Die Lehre aus Stuttgart 21 ist, dass mehr Offenheit und Transparenz notwendig sind. Das war die Grundlage der Schlichtung und hat breite Zustimmung gefunden.

Auch Bayernleaks und www.Stuttgart21Leaks.tk zeigen das zunehmende Interesse für Behördendokumente im Informationszeitalter.

Wird die Landtagswahl am 27.3.2011 neue Mehrheiten schaffen, die auch in Baden-Württemberg das längst überfällige Informationsfreiheitsgesetz einführen?

Ich beziehe mich auch auf den Artikel vom 7.11.10:  "Menschen, die urteilen, haben auch die Pflicht, sich zu informieren" in dem so zitiert wird: "Volker Kauder, der Vorsitzende der CDU/CSU Bundestagsfraktion im Deutschen Bundestag, hat die Bürger dazu aufgefordert, ihrer Informationspflicht - zum Beispiel in Zusammenhang mit dem Milliardenbauprojekt Stuttgart 21 - nachzukommen. Aber auch die Politik sei zweifelsohne in der Pflicht, politische Entscheidungen zu erklären" (Anlage A).

Um meiner Pflicht mich zu informieren nachzukommen, beantrage ich desshalb Akteneinsicht. Um Kostenfreiheit zu erlangen bevorzuge ich elektronische Zustellung.

Ich referiere "Stuttgarter Gschäftle" (Der Siegel 33/2010): Um das umstrittene Projekt Stuttgart 21 zu retten, hat Baden-Württemberg der Bahn einen Auftrag über mehrere 100 Millionen Euro zugeschanzt. Dieser Vertrag fiel in den Aufgabenbereich des damaligen Staatssekretärs Mappus. Dabei hat  das Land rd. 1,45 Millionen Zugkm/a, die ursprünglich nach Fertigstellung von Stuttgart 21 eingeführt werden sollten, möglichst bereits ab dem Fahrplanwechsel 2001 bei der DB Regio AG für die Dauer von 10 Jahren bestellt.

Deshalb beantrage ich Akteneinsicht in den Vertrag zwischen Baden-Würrtemberg und der Bahn aus dem Jahre 2001:

Bundeskanzlerin Merkel sagte: „Die Landtagswahl im nächsten Jahr, die wird genau die Befragung der Bürger über die Zukunft Baden-Württembergs, über ,Stuttgart 21‘ und viele andere Projekte sein“ . Um seine Macht als Wähler verantwortlich ausüben zu können muss der Souverän der Demokratie, der Bürger, Steuerzahler  und Wähler wissen was Sache ist. 

Zur Begründung dafür wird vom Bundesverfassungsgericht in BVerfG, 2 BvE 1/06 (Randnummer 271) angeführt:

"C.

I.

1. a) Der Status des Abgeordneten wird zuvörderst durch die im Wahlakt liegende Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers als Ursprung der Staatsgewalt in der Demokratie bestimmt (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GG). Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen erfordert nicht nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die Wähler Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Vielfältige Regelungen des Grundgesetzes (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) sind Ausprägungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit politischer Herrschaft. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 <327>)." 

Transparenz und das Bürger- und Menschenrecht Informationszugang sind also Voraussetzungen der Demokratie. Eines der wichtigsten Argumente für die Transparenz staatlichen Handelns mit Hilfe der Informationsfreiheit ist das Vertrauen in den Staat zu stärken. Bisher ist Deutschland ein Volk ohne Vertrauen: Vier von fünf Deutschen haben das Vertrauen in die Politik verloren (Die Welt: 12. März 2006, 00:00 Uhr Von Sabine Höher). Auch die Volksbewegung gegen Stuttgart 21 zeigt dies. Dieses Misstrauen kann durch  vertrauensbildende Transparenz abgebaut werden wie z. B. Untersuchungen in England zeigen. Auch der Schlichter von Stuttgart 21 Heiner Geißler hat Offenheit und Transparenz vorgeschlagen und sich deutlich gegen Heimlichkeitskrämerei ausgesprochen.(Anlage J). «Wir glauben, dass ein gesellschaftlicher Grundkonsens für Großprojekte nötig ist. Wir werden uns stärker öffnen und wollen deutlich mehr Transparenz», sagte Bahnvorstand Volker Kefer (Anlage Q).

Es war eine Sternstunde des Parlamentarismus, dass die SPD und Grünen im Bundestag im Dezember 2004 einen eigenen Vorschlag für ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einbrachten, obwohl die Regierung und Ministerialbürokratie (Die Zeit: Aufstand der Amtsschimmel) dagegen waren. Umso bedauerlicher ist es, dass heute die CDU/CSU nicht untertützt, dass der Bundestag über Stuttgart21/NBS Wendlingen-Ulm informiert wird (Anlage O). Hat der CDU/CSU Fraktionsvorsitzende die richtigen Schlussfolgerungen aus Stuttgart 21 gezogen als er Bürger auffordert, sich über Stuttgart 21 zu informieren? (Anlage A)

Der Bundesrechnungshof ist der Ansicht, dass beide Vorhaben sowohl Stuttgart 21 als auch die Neubaustrecke Wendlingen Ulm, aufgrund der überwiegenden Finanzierung durch den Bund tatsächlich als dessen Projekte einzustufen sind (Anlage M). Trotzdem verweigert die Bundesregierung dem Bundestag Auskunft über die Neubaustrecke Wendlingen-Ulm mit Hinweis, dass es sich um ein Projekt der Bahn und Baden-Württemberg handle. In der Drucksache 17/3269 (Antwort auf kleine Anfrage) steht "Stuttgart 21 ist "ein eigenwirtschaftliches Projekt der DB Bahn AG" (Anlage N). Der Vorsitzende des Verkehrsausschusses des Bundestages sagt dazu: "Es ist eine Unverschämtheit, dass Parlamentarier über Steuergelder in Milliardenhöhe entscheiden, ohne entsprechende Daten zu haben“ (Anlage O). Da Baden-Württemberg seinen Bürgern und der Presse das Menschen- und Bürgerrecht des Informationszuganges zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung verwehrt, wird damit Intransparenz und Vertuschen möglich. Mit "Tricksen und täuschen" (Anlage P) wurde Stuttgart 21 beschlossen. Die Schlichtung sollte mit Offenheit und Transparenz das "Ende der Mogelei" sein (Anlage Q). Alle Fakten sollten "auf den Tisch kommen" (Anlage R) schienen allen Beteiligten einig zu sein. Allerdings ist es überraschend, dass Volker Kauder, der Fraktionschef der CDU/CSU die Wähler dazu auffordert sich zu informieren (Anlage A): Die CDU/CSU verhindert Informationsfreiheitsgesetze in Bayern und Baden-Württemberg und ist dafür verantwortlich, dass die Opposition im Bund (und auch alle Abgeordnete der Regierung) im Bundestag nicht genügend informiert werden. Dabei sind Landtage durch mehrere Petitionen auf den Menschen- und Bürgerrechtscharakter der Informationsfreiheit aufmerksam gemacht worden (Anlage T).

"Am 11. Oktober 2004 versprach der CDU-Kandidat für das Oberbürgermeisteramt in Stuttgart, Wolfgang Schuster, (...) dass ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll, (...). Trotzdem lehnte Schuster später als Oberbürgermeister eine Bürgerbefragung ab (...)  . Im Herbst 2007 begannen Projektgegner Unterschriften zu sammeln, falls der Stuttgarter Gemeinderat nicht von sich aus einen Bürgerentscheid ansetzen würde. Schuster wurde darüber informiert und gebeten, mit weiteren Schritten zu warten, bis klar sei, ob ein Bürgerbegehren zustande komme. Dennoch unterschrieb er bereits am nächsten Tag einen Vertrag: Er schuf damit Fakten, die einen Bürgerentscheid verunmöglichten. Als das Bündnis der Gegner weit mehr als die erforderlichen 40 000 Unterschriften zusammenhatte, nützte dies nichts mehr" (Anlage X). Auch Volksabstimmungen, Volksentscheide, Bürger- oder Volksbegehren wurden abgelehnt. Gerichte rechtfertigten diese Ablehnung direkter Demokratie, z. B. das Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 7 K 3229/08.

Die Süddeutsche Zeitung schreibt am 17.12.2010 unter der Überschrift: Wenn der Bürger nur stört: "Die Planung von Großprojekten hat weniger mit dem Abwägen von Argumenten zu tun, umso mehr aber mit der Durchsetzung von Macht" (Anlage Y). Verwaltungsrichter sind - im Gegensatz zu fast allen anderen EU Staaten - von der Exekutive angestellt, befördert und der Dienstaufsicht unterworfen (Anlage V). Damit fehlt die vom Grundgesetz geforderte Unabhängigkeit. Die Befürworter und Gegner von Stuttgart 21 sind sich nun einig, dass Offenheit und Transparenz notwendig sind um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Die Bahn versprach, künftig bei großen Vorhaben stärker den Austausch mit den Bürgern suchen. «Wir glauben, dass ein gesellschaftlicher Grundkonsens für Großprojekte nötig ist. Wir werden uns stärker öffnen und wollen deutlich mehr Transparenz», sagte Bahnvorstand Volker Kefer (Morgenpost, 30.11.2010: Geißler für Weiterbau von Stuttgart 21).

Aber wurden daraus auch alle notwendigen Konsequenzen gezogen? Aus der Sicht des Aktionsbündnisses wurde bei der Schlichtung das Ziel "Alle Fakten auf den Tisch" nicht erreicht. "Viele Unterlagen zum Projekt wurden gar nicht oder nur zu unannehmbaren Konditionen zur Verfügung gestellt" ( Anlage W).

Schon 1979 hat die Parlamentarischen Versammlung des Europarates in der Empfehlung Nr. 854 (1979) betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit die "Auffassung (vertreten), daß die Steuerzahler, d. h. die Öffentlichkeit im allgemeinen, die öffentlichen Mittel aufbringen und daß sie deshalb in der Lage sein müßten, herauszufinden, wie diese öffentlichen Mittel in den Regierungsbehörden und -stellen verwendet oder verschwendet werden."

Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Anlage 1). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 (Anlage 5) wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 (Anlage 6) bestätigt diese Rechtsprechung. Die Rechtssache EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn (Anlage 7) bestätigte das Menschenrecht auf Informationszugang. Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."

Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte der VN speziell des Artikels 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt, der nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert wurde neben der Meinungsfreiheit die Freiheit "(sich) Informationen ... zu beschaffen" ("to seek information") enthält. 

In ca. 50 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert (Anlage 8). Ca. 80 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert (Anlage 4). Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt realisiert.

Dies ist auch der Hintergrund, dass die UN, OSZE und AOS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004 bestätigen, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist: (Anlage 1):

The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.

Auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte), 2010" bestätigen die Vereinten Nationen, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist: (Anlage 1):

18.     Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to information held by public bodies. Such information includes all records held by a public body, regardless of the form in which the information is stored, its source and the date of production. 

Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.

Dies erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe:  "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Dabei sind nicht nur einzelne Urteile, sondern die Rechtsprechung des EGMR einzubeziehen: "Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des EGMR einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen."

Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Ich hoffe Sie Herr Ministerpräsident bieten die Gewähr dafür sich jederzeit für das unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrecht auf Informationszugang einzusetzen.

Nachdem der Bundestagspräsident am 22.12.04 meine Petition über Informationsfreiheit an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat (Anlage 2) wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12 Petitionen an Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3) zu schreiben. Sowohl Hamburg (am 29.3.06) als auch Bremen (11.5.06), Saarland (Drucksache 13/758, 1.2.06), Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet. Allerdings fehlen noch 5 Bundesländer. Obwohl also sowohl des Bundestag als auch 7 Landesparlamente meinen Vorschlägen entsprechend Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben, verletzen immer noch 5 Bundesländer das Bürger- und Menschenrecht. Das wurde in mehreren Dutzend Petitionen vermittelt (Anlage L).

Neben der gesetzlichen Verankerung durch Informationsfreiheitsgesetze haben auch der Artikels 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) und Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte mit einfachgesetzlichen Charakter den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung zu "Allgemein zugänglichen" Informationsquellen (Artikel 5 (1) GG) macht.

Eine positive Antwort auf dieses Schreiben kann deshalb das Bürger- und Menschenrechte Informationsfreiheit stärken und auf die zivilisierten Welt und die Zukunft vorbereiten. Für einen entschlossenen Bürger im europäischen Raum der Freiheit ist nicht nachvollziehbar warum das nicht gelten soll, da ja auch § 29 des Verwaltungsgesetzes die Akteneinsicht sichert.

Während in Deutschland weniger als 2 Anträge pro 100 000 Einwohner gestellt werden, sind es in Norwegen mehr als 1200 (Anlage Z). Diese Information hat die norwegische Verwaltung einen Tag nach dem Antrag auf Akteneinsicht gegeben. Unverzüglich (§ 7 (5) IFG) wird dabei so praktiziert, dass die Verwaltung in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Tagen antwortet. Wenn innerhalb von 5 Arbeitstagen keine Antwort vorliegt, kann das als Ablehnung verstanden werden, gegen die geklagt werden kann (§ 32 Norwegisches Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung).

Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der Einsichtsgewährung bitte zu berücksichtigen. § 46 der Konvention für Menschenrechte lautet "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen  

Walter Keim


Kopie: Bundeskanzleramt, Fraktionen im Bundestag, Schlichter Heiner Geißler, MdB Anton Hofreiter, MdB Winfried Hermann, Landtag Baden-Württemberg und Kopfbahnhof 21

Anlagen:

  1. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugang im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
  2. Bundestagspräsident sendet am 22.12.04 meine Petition über Informationsfreiheit an den Bundeskanzler: http://wkeim.bplaced.net/files/041222btp.pdf
  3. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugunsten des Menschenrechts des Zugangs zu Informationen der öffentlichen Verwaltung: http://www.right2info.org/cases#european-court-of-human
  4. 80 Staaten weltweit haben Informationsfreiheitsgesetze erlassen: http://www.right2info.org/access-to-information-laws
  5. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03 , Decision of  ECHR Admissibility of Access to information: http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1
  6. 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Application no. 11721/04.  ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia. http://wkeim.bplaced.net/files/echr-11721-04.htm
  7.  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 14.4.2009EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn: http://merlin.obs.coe.int/iris/2009/7/article1
  8. In ca. 50 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert: https://web.archive.org/web/20130723135354/http://www.right2info.org/constitutional-protections-of-the-right-to
  9. Landtag Baden-Württemberg Akteneinsicht möglich da pflichtgemäßes "ermessensfehlerfreie" Entscheidung: http://wkeim.bplaced.net/petition_bw.htm#antwort

 

Antworten:

Entwicklung:

Im Internet publiziert:

  1. 07.11.2010: http://stuttgart.business-on.de: Kauder: Menschen, die urteilen, haben auch die Pflicht, sich zu informieren: http://stuttgart.business-on.de/volker-kauder-informationspflicht-stuttgart-21-cdu-csu-_id5026.html
  2. 07.11.2010: Stuttgarter Nachrichten: Die Grünen kündigen an die Herausgabe der Angaben über Wirtschaftlichkeit notfalls über eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erzwingen „Es ist eine Unverschämtheit, dass Parlamentarier über Steuergelder in Milliardenhöhe entscheiden, ohne entsprechende Daten zu haben“: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.verkehrsausschuss-stuttgart-21-erneut-thema-im-bundestag.2e1599b1-a001-437d-8047-12d08b7a00e7.html
  3. 10.11.2010: Herr Volker Kauder kommen Sie Ihrer in einer Demokratie selbstverständlichen Informationspflicht nach: http://wkeim.bplaced.net/files/101110vk.htm
  4. 10.11.2010: Verkehrsausschuss des Bundestages: MdB Hofreiter: Kein Abgeordneter hat die Wirtschaftlichkeitsberechnung sehen können: http://stuttgart21.wikiwam.de/index.php/Verkehrsausschuss/Sitzung_10.11.2010
  5. 11.11.2010: Mit der kleinen Anfrage Bundestag Drucksache 17/3766 erstrebt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die Bundesregierung – angesichts der klaren verfassungsrechtlichen Ausgangslage – das Informationsverlangen nunmehr unter Aufgabe ihrer bisherigen Haltung befriedigt: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/037/1703766.pdf
  6. 17.11.2010: Die Zeit: Bundesamt stoppt Bau von S-21-Schnellbahnstrecke: http://www.zeit.de/wirtschaft/2010-11/bahn-stuttgart-eba
  7. 18.11.2010: Grüne: Bahn hält Unterlagen zu 'Stuttgart 21' zurück: http://www.ad-hoc-news.de/gruene-bahn-haelt-unterlagen-zu-stuttgart-21-zurueck--/de/News/21733816
  8. 20.10.2010: Stuttgarter Nachrichten: Geißler: "Damit das klar ist, hier wird geredet, nicht in Frankfurt! Sie müssen Abschied nehmen von Ihrer Geheimkammer."
  9. 21.11.2010: Akteneinsicht beim Eisenbahn-Bundesamt: http://wkeim.bplaced.net/files/101121eba.html
  10. 21.11.2010: Frankfurter Rundschau: Geheimniskrämerei erbost Geißler: http://www.fr-online.de/politik/geheimniskraemerei-erbost-geissler/-/1472596/4853648/-/index.html
  11. 30.11.2010: Schlichtung Stuttgart 21 mit Wortprotokollen und Videos: 7. Schlichtung: Die Grünen bereiten eine Verfassungsklage vor um Informationsrechte für den Bundestag zu erhalten.  http://stuttgart21.wikiwam.de/index.php/Schlichtung
  12. Petitionen zur Förderung der Informationsfreiheit 2001-2009: http://wkeim.bplaced.net/petitionen-if.htm
  13. 11.10.2010: Der Spiegel: Stuttgart 21: Ende der Mogelei. Von Politikern unzureichend oder falsch informiert:  http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,722375,00.html
  14. 30.10.2008: "Der Bundesrechnungshof ist der Ansicht, dass beide Vorhaben sowohl Stuttgart 21 als auch die Neubaustrecke Wendlingen Ulm, aufgrund der überwiegenden Finanzierung durch den Bund tatsächlich als dessen Projekte einzustufen sind": http://stuttgart-21-kartell.org/wp-content/uploads/2010/06/brh-bericht_zu_s21-081030.pdf
  15. 07.11.2010: Stuttgarter Zeitung: Stuttgart 21 erneut Thema im Bundestag:   http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.verkehrsausschuss-stuttgart-21-erneut-thema-im-bundestag.2e1599b1-a001-437d-8047-12d08b7a00e7.html
  16. 19.08.2010: Frankfurter Rundschau: Stuttgart 21: Tricksen und täuschen. http://www.fr-online.de/politik/tricksen-und-taeuschen/-/1472596/4573076/-/index.html
  17. 11.10.2010: Stuttgart 21: Ende der Mogelei: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,722375,00.html
  18. 15.10.10: Deutschlandfunk: Alle Fakten müssen auf den Tisch: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1296939/
  19. 10.11.2010: Herr Volker Kauder kommen Sie Ihrer in einer Demokratie selbstverständlichen Informationspflicht nach: http://wkeim.bplaced.net/files/101110vk.htm
  20. Petitionen Menschenrecht Informationszugang: http://wkeim.bplaced.net/petitionen-if.htm
  21. 15.12.2010: Greenpeace e.V.: Bürgerinformationsgesetz: Wissen, was die Behörden wissen: http://www.presseportal.de/pm/6343/1735054/greenpeace_e_v
  22. Gewaltentrennung in Deutschland und Europa: http://wkeim.bplaced.net/files/gewaltentrennung.htm
  23. Ergebnisse des Schlichtungsprozesses aus Sicht der Aktionsbündnisses: http://www.gruene-bundestag.de/cms/verkehr/dokbin/363/363413.ergebnisse_des_schlichtungsprozesses_aus.pdf
  24. 12.01.2011 NZZ: Lehrreicher Kontrast zwischen «Stuttgart 21» und Neat. Direkte Demokratie scheint Durchführung von Grossprojekten zu erleichtern: http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/lehrreicher_kontrast_zwischen_stuttgart_21_und_neat_1.9067016.html
  25. 17.12.2010: Süddeutsche Zeitung: Wenn der Bürger nur stört. Die Planung von Großprojekten hat weniger mit dem Abwägen von Argumenten zu tun, umso mehr aber mit der Durchsetzung von Macht. http://www.sueddeutsche.de/politik/buergerproteste-gegen-grossprojekte-hier-koennen-sie-praktisch-nur-verlieren-1.1037416?uq=1293465384
  26. Anzahl der Anträge nach dem norwegischen Informationsfreiheitsgesetz: http://wkeim.bplaced.net/files/Norway_number_of_requests.html
  27. Anlage 1: Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugang im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

    Europarat zur Informationsfreiheit:

    Organisation Name mit Link Über-
    setzung
    Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685). Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
    Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
    Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities. English
    Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information English
    Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
    zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
    : http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
    English
    Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,11.4. 2006 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA (dec.): Application no. 11721/04. ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-11721-04.htm English
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 10.6.2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik (dec.), Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006: http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1 English
    Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 “Guaranteeing the right of the public to have access to official documents”: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  
    Parlamentarische Versammlung, 3 Oktober 2008 Opinion No. 270 (2008)1 Draft Council of Europe convention on access to official documents  
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2008 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT v. Hungary (dec.), ECHR Application no. 37374/05: (admissible 2008) English
    Ministerkomitee Europarat, 27.11.08 Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (verabschiedet vom Ministerkomitee am 27. November 2008) English
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 14.4.2009 EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn: http://merlin.obs.coe.int/iris/2009/7/article1 English

     

    Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

    Organisation Name mit Link Über-
    setzung
    Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
    Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
    Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
    COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
    COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
    UN Special Rapporteur, 2004 6. Dezember 2004: Gemeinsame Erklärung der drei Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit ­ der UN-Sonderberichterstatter für freie Meinungsäußerung, der OSZE-Vertreter für Medienfreiheit und der OAS-Sonderberichterstatter für freie Meinungsäußerung: Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht English
    General Comment No.
    34 on Article 19 of the ICCPR, 2010
    Human Rights Committee - General Comments: "Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to information held by public bodies." http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm English

     

     

     

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    Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

    Informationsfreiheitgesetze in Europa

     

    Informationsfreiheit in Europa

    Foi laws worldwide