English on same subject in English: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12.3.2008


An den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D-53117 Bonn

Geschäftsz.: PGIFG-700 II#004

Betr. Ihr Brief vom 3.1.08: Zugang zu Informationen beim Deutschen Bundestag

Sehr geehrter Frau Bohn,

Ich danke Ihnen für Ihren Brief vom 03.01.08.

Aus meiner Sicht erläutern Sie die geltende Rechtslage. Das ist besonders am Anfang des Paradigmenwechsels, den ein IFG bedeutet sehr wichtig.

Ich war schon schockiert als der Bundestagspräsident am 10.3.06 die Veröffentlichung ohne einstweilige Verfügung aufschob. Erst 1 Jahr später habe ich da was unternommen. Weiter waren Verlautbarungen des Bundestagssprechers Christian Hoose "der Richterspruch sei überhaupt nicht als bindendes Urteil zu betrachten." alarmierend. Jetzt 2 Jahre später hat die Bundestagsverwaltung noch nicht mal Stellung genommen im Verfahren VG 2 A 55.07. Bildet sich ein "Gewohnheitsrecht", das nicht so genau zu nehmen mit den verabschiedeten  Informationszugangsrechten?

In den USA werden jährlich 21,4 Millionen Einsichtsanträge bearbeitet. Trotzdem hat der Kongress Verbesserungen vorgenommen ums Bushs Einschränkungen nach dem 11. September 2001 entgegenzuwirken. Da der Kongress ein Veto des Präsidenten sicher niedergestimmt hätte hat Bush ohne Murren unterschrieben. Bei der deutschen Bundesverwaltung waren es 2007 1265 Anträge.

Die schwedische Verwaltung hat auch nach mehr als 240 Jahren Verwaltungstransparenz ihren Widerstand nicht aufgegeben. Der schwedische Ombudsmann zieht daraus die Konsequenz, dass man streng sein muss.

Meine persönliche Erfahrung in Norwegen ist, dass die erste Instanz nach der ersten Klage in der Regel nachgibt: Die wissen, dass sie wahrscheinlich sowieso in der Klageinstanz verlieren: Warum da die unnötige Arbeit, eine Verweigerung zu begründen? Falls die Verwaltung systematisch nicht spurt schlägt der dem Parlament verantwortliche Ombudsmann einfach Gesetzesverschärfungen vor. Wahrscheinlich hat die Verwaltung die ein bis 3 Tage mit der er "unverzüglich" im Regelfall übersetzte nicht ausgeführt: Nun steht im neuesten Öffentlichkeitsgesetz § 32, das seit dem 1.1.08 gültig ist, dass ein Kläger eine nicht beantwortete Anfrage nach 5 Tagen als abgelehnt ansehen und in die nächste Instanz klagen kann. Als Aktivist habe ich das natürlich am 1.2.08 (weil Antwort auf Antrag vom 22.1.08 ausblieb) schon mal ausprobiert und dann eine Antwort, die auf den 4.2.08 datiert war bekommen. 

Vor diesem Hintergrund schätze ich es, dass Sie sich dafür einsetzen, dass die doch eher bescheidenen Rechte Deutscher Bürger auch respektiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

 

Anlagen:

  1. Klageerwiderung 27.8.07: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-070927.pdf
  2. Klageerwiderung 10.7.07: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-070710.pdf
  3. Klageerwiderung 18.2.08: http://wkeim.bplaced.net/files/0800218bt.pdf
  4. 11.03.08: Prozessschrift Verwaltungsverfahren VG 2 A 55.07: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-0803.htm

In Internet veröffentlicht:

  1. Norwegisches Öffentlichkeitsgesetz § 32: Wenn derjenige der Akteneinsicht begehrt hat, 5 Arbeitstage nachdem die Behörde das Begehren entgegengenommen hat keine Antwort bekam, soll das als Abschlag gelten, gegen den nach dem erste Abschnitt geklagt werden kann. ("Dersom den som har kravd innsyn, ikkje har fått svar innan fem arbeidsdagar etter at organet mottok kravet, skal dette reknast som eit avslag som kan påklagast etter første ledd")

Entwicklung:

 

 

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