Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12.6.2000

An alle
Organisationen, die bei der Charta der Patientenrechte
Mitgearbeitet haben


Betreff: Durchsetzung der Rechte der Patientenrechtscharta (Gesundheitsministerkonferenz 9./10.Juni 1999)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich begrüße es sehr, dass Sie an der Charta der Patientenrechte mitgearbeitet haben, die ich im Internet gefunden habe: http://www.patientenunterstuetzung.de/Grundsaetzliches/patientenrechte_in_deutschland.htm. Darin wird über die gegenwärtige Rechtslage informiert, unter anderem: "Haben Arztpraxis oder Krankenhaus unrichtige Daten gespeichert, hat der Patient einen gesetzlichen Berichtigungsanspruch." (Vor einem Jahr war meine Suche nach konkreten Patientenrechten leider noch erfolglos).

Allerdings fand ich leider nicht, wie diese Rechte u. a. der Berichtigungsanspruch durchgesetzt werden können. In Norwegen ist allgemein bekannt, dass Ärzte unter staatlicher Aufsicht stehen. Man kann beim Gesundheitsamt (siehe beigelegter Gezetzesauszug) klagen, das auch berichtigt. In Deutschland hat mir bisher noch niemand sagen können, wie man das macht.

Konkret geht es mir um die Durchsetzung des gesetzlichen Berichtigungsanspruches. Leider gibt der Arzt ... auf 4 Briefe nur die Antwort, dass das "grundsätzlich nicht möglich ist". Für Baden-Württemberg gibt es nur eine Gutachterstelle, die für Schadenansprüche zuständig ist. Kann man dort den gesetzlichen Berichtigungsanspruch durchsetzen? Oder muss man sich an die Ärztekammer oder den Datenschutzbeauftragten wenden?

Die Bundesärztekammer hat mit ihrer eigenen "Charta der Patientenrechte" vom 27. Oktober 1999 in Berlin deutlich gemacht, dass sie viele Patientenrechte nicht will (unter anderem ist das Berichtigungsrecht nicht erwähnt). Die ärztliche Berufsordnung erwähnt weder den Berichtigungsanspruch noch Datenschutz. Ist eigentlich die selbstverwaltete ärztliche Berufsordnung ein genügender Ersatz dafür, dass der Gesetzgeber die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in vordemokratischer Rechtlosigkeit stehen lässt?

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Anhang: Auszug aus dem Norwegischen Ärztegesetz und Verwaltungsgesetz
            Patientenschutzgesetze in Europa: http://wkeim.bplaced.net/patienten.htm

Ergebnis: Der gesetzliche Berichtigungsanspruch scheint nur ca. 3 von ca. 15 Antwortgebern (darunter das BMG und die AOK) bekannt. Meist wird dieses Recht verneint und in das Reich der Zukunft verwiesen: Das sei ein Gesetzesvorhaben.

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